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BGH - Entscheidung vom 20.04.2021

3 StR 461/20

Normen:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 3 StR 461/20

DRsp Nr. 2021/8621

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 16. Juli 2020 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. d) der Urteilsgründe wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin A. K. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt nach Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. d) der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Denn die insofern bisher getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht, weil die Tat nach den Feststellungen des Landgerichts an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum von 2014 bis zum Auszug der Geschädigten aus dem Haushalt des Angeklagten im Februar 2015 begangen wurde, diese aber am 29. September 2014 14 Jahre alt wurde. Danach ist nicht auszuschließen, dass die Geschädigte zum Tatzeitpunkt kein Kind mehr war.

2. Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat II. 2. d) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe zur Folge.

3. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von zweimal zwei Jahren, von einem Jahr und vier Monaten sowie von zweimal einem Jahr Freiheitsstrafe ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die in dem eingestellten Fall festgesetzte Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 240 Js 511/19 220 KLs 5/20