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BGH - Entscheidung vom 10.02.2021

1 StR 373/20

Normen:
StPO § 154
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen 1 StR 373/20

DRsp Nr. 2021/4091

Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. Juni 2020 wird

a)

das Verfahren in den Fällen 34 bis 37 der Urteilsgründe (Beleidigung in zwei Fällen und üble Nachrede in zwei Fällen) auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b)

der Schuldspruch des Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 31 Fällen schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 31 Fällen, wegen Beleidigung in zwei Fällen und wegen übler Nachrede in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt. Zudem hat es wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung 30 Tagessätze hiervon als vollstreckt erklärt. Im Übrigen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, führt zu einer Verfahrensteileinstellung (§ 154 StPO ); überwiegend ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren bezüglich der Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB ) aus prozessökonomischen Gründen eingestellt (§ 154 Abs. 2 , Abs. 1 Nr. 1 StPO ). Damit kann offenbleiben, ob die tatgerichtliche Abwägung des Ehrenschutzes der Richter mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit des Angeklagten, der die Auseinandersetzung in Kostenstreitigkeiten vor dem Sozialgericht suchte, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

2. Die Verfahrensteileinstellung bedingt die Aufhebung der hierfür verhängten vier Einzelgeldstrafen. Die Gesamtgeldstrafe, die das Landgericht aus der Erhöhung der Einsatzgeldstrafe von 70 Tagessätzen (zweimal verhängt) gebildet hat (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB ), bleibt im Hinblick auf die Vielzahl weiterer Einzelgeldstrafen hiervon unberührt (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Im Übrigen haben die Anklageerhebungen vom 29. März 2016 und 12. Januar 2016 den Ablauf der Fristen vor Verjährung der Taten unterbrochen.

Vorinstanz: LG Cottbus, vom 02.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1700 Js 32805/14 22 KLs 4/16