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BGH - Entscheidung vom 03.03.2021

4 StR 485/20

Normen:
StPO § 421 Abs. 1 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 4 StR 485/20

DRsp Nr. 2021/4745

Revision wegen Einziehung eines zu hohen Wertes von Taterträgen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 29. Juni 2020 wird

a)

von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen, soweit diese den Betrag von 8.900 Euro übersteigt;

b)

das vorbezeichnete Urteil

aa)

im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.900 Euro, in dieser Höhe als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten L. und in Höhe von 8.000 Euro in weiterer Gesamtschuld mit dem Angeklagten R. , angeordnet ist;

bb)

im Strafausspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt ist.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 421 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer "Freiheitsstrafe" von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.900 Euro angeordnet, wobei er in voller Höhe gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten L. und in Höhe von 15.000 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten R. haftet. Seine Revision führt nach einer Beschränkung der Einziehung zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Einziehungsentscheidung und einer Klarstellung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von einer den Betrag von 8.900 Euro übersteigenden Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen und die Einziehungsentscheidung entsprechend abgeändert.

Andernfalls hätte im Fall II. 1. d) der Urteilsgründe (Wohnungseinbruchdiebstahl) über die den Betrag von 8.000 Euro (entwendetes Bargeld) übersteigende Einziehung des Wertes von Taterträgen mit Rücksicht auf § 73e Abs. 1 StGB neu verhandelt werden müssen. Denn ausweislich der Urteilsgründe gelangte ein Teil der nicht aus Bargeld bestehenden Diebesbeute an die Geschädigten zurück, sodass deren hierauf bezogener Ersatzanspruch gegen den Angeklagten - in einer den Urteilsfeststellungen allerdings nicht zu entnehmenden Höhe - teilweise erloschen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 2 StR 546/19 Rn. 2).

Der weitere Einziehungsbetrag von 900 Euro stammt aus der Tat II. 1. j) (Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung) und wurde von der Strafkammer rechtsfehlerfrei bestimmt.

2. Der Strafausspruch war dahingehend klarzustellen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist.

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Hagen, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 600 Js 654/19 46 KLs 31/19