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BGH - Entscheidung vom 27.01.2021

6 StR 443/20

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen 6 StR 443/20

DRsp Nr. 2021/2852

Revision und Anordnung der Wertersatzeinziehung

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. April 2020 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird auf das Rechtsmittel des Angeklagten E. die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass gegen diesen Angeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 16.272 Euro angeordnet ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; gegen den Angeklagten O. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt. Zudem hat das Landgericht Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten E. hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen sind die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Nach den Feststellungen des Landgerichts übergab der Angeklagte E. in den Fällen II.1, 2 und 3 der Urteilsgründe an den Angeklagten O. insgesamt zwei Kilogramm Marihuana und 70 Gramm Kokain. Hiervon behielt O. einen zum Eigenkonsum bestimmten Anteil für sich und erlöste durch den Verkauf von 1.908 Gramm Marihuana und 67 Gramm Kokain bei einem Verkaufspreis von 12 Euro je Gramm Marihuana und 100 Euro je Gramm Kokain insgesamt 29.596 Euro (22.896 Euro + 6.700 Euro); an E. zahlte er je verkauftem Gramm Marihuana 6 Euro und je verkauftem Gramm Kokain 72 Euro, mithin insgesamt 16.272 Euro (11.448 Euro + 4.824 Euro). Das Landgericht hat zwar den Gesamterlös zutreffend unter Abzug der nicht in den Verkauf gelangten Eigenkonsummenge ermittelt, hat dies jedoch nicht erkennbar auch bei der Berechnung des auf E. entfallenden Erlösanteils berücksichtigt. Der Senat setzt den von der Kammer festgesetzten Einziehungsbetrag betreffend E. in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO herab.

Der Schriftsatz vom 21. Januar 2021 hat bei der Beratung vorgelegen.

Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Js 38852/18