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BGH - Entscheidung vom 16.03.2021

4 StR 44/21

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 4 StR 44/21

DRsp Nr. 2021/5606

Revision gegen die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 6. November 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 75.530 € angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils ist gegenstandslos.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es - neben der Einziehung von verschiedenen Betäubungsmitteln und von Taterträgen im Umfang von 27.750 € - auch die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 75.530 € angeordnet und dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen die Verurteilung und mit der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenausspruch des Urteils.

Die Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . Die Kostenbeschwerde ist infolge der teilweisen Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache gegenstandslos.

Soweit das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 75.530 € angeordnet hat, hält der Einziehungsausspruch einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das angefochtene Urteil tragfähige Feststellungen zu dem vom Angeklagten aus den abgeurteilten Taten nach § 73 Abs. 1 StGB Erlangten vermissen lässt.

Bei der Berechnung des Wertes der vom Angeklagten erlangten Taterträge ist die Strafkammer ersichtlich von der Annahme ausgegangen, dass der Angeklagte die bei den Taten II. Fälle 1 bis 10 der Urteilsgründe jeweils zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs übernommenen Betäubungsmittel vollständig an Abnehmer absetzte und ihm die Erlöse aus den Absatzgeschäften auch vollständig zuflossen. Diese Annahme wird von den Feststellungen des Urteils indes nicht getragen. So hat das Landgericht - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - bereits übersehen, dass zum Zeitpunkt der Festnahme des Angeklagten bei einem seiner Bunkerhalter noch eine größere nicht umgesetzte Menge an Betäubungsmittel vorhanden war, die aus den verfahrensgegenständlichen Taten stammte. Zum Absatz der nicht mehr vorhandenen Betäubungsmittel verhalten sich die Urteilsgründe nur insoweit, als es sich bei dem im Anschluss an die Festnahme sichergestellten 27.750 € Bargeld um Erlöse aus den abgeurteilten Handelsgeschäften handelte. Konkrete Feststellungen zur Weiterveräußerung der vom Angeklagten zu diesem Zweck bezogenen Betäubungsmittel hat die Strafkammer nicht getroffen. Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil bleibt daher offen, in welchem Umfang der Angeklagte aus dem Absatz der bezogenen Betäubungsmittel - über die sichergestellten 27.750 € Bargeld hinaus - Erträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erzielte.

Vorinstanz: LG Landau, vom 06.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7115 Js 7981/19