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BGH - Entscheidung vom 20.01.2021

2 StR 407/20

Normen:
StPO § 421 Abs. 1 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 2 StR 407/20

DRsp Nr. 2021/2745

Revision gegen die Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung; Absehen von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Juli 2020 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 € aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung abgesehen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG ).

Normenkette:

StPO § 421 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls unter Einbeziehung eines Urteils und eines Strafbefehls zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie "die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 1.500 € als Wertersatz" angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO ). Insbesondere zur Frage, in welcher Höhe der Anspruch des Verletzten erloschen und daher eine Einziehung ausgeschlossen ist (§ 73e StGB ), enthält das angefochtene Urteil nicht die zur Entscheidung notwendigen Feststellungen.

Vorinstanz: LG Köln, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 220 Js 151/20 117 KLs 4/20