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BGH - Entscheidung vom 13.01.2021

2 StR 347/20

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 2 StR 347/20

DRsp Nr. 2021/2743

Revision gegen die Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Korrektur der Einziehungsentscheidung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Einziehungsausspruch dahingehend geändert wird, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 713.100 € als Gesamtschuldner angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur der Einziehungsentscheidung. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - erst ab dem 16. März 2018 am Verkauf von Betäubungsmitteln beteiligt. Der Einziehungsbetrag ist daher um die Summe der auf den Betäubungsmittelhandel im Zeitraum vor dem 16. März 2018 entfallenden Erlöse zu reduzieren. Die erforderliche Korrektur kann der Senat anhand der vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 240 Js 225/18 23 KLs 15/19