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BGH - Entscheidung vom 14.04.2021

5 StR 523/20

Normen:
StPO § 421 Abs. 1 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 5 StR 523/20

DRsp Nr. 2021/6768

Revision gegen die Einziehung des Wertes von Taterträgen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 2020 wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen; der Ausspruch über die Einziehung entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 421 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten im Wesentlichen wegen mehrerer Fälle des schweren Bandendiebstahls und des banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.023,74 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO . Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 277 Js 503/20