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BGH - Entscheidung vom 07.01.2021

III ZB 13/20

Normen:
GVG § 13
BGB § 426
BeamtStG § 48
BeamtStG § 54 Abs. 1
BRRG § 126 Abs. 1
GVG § 13
BGB § 426
BeamtStG § 48
BeamtStG § 54 Abs. 1
BRRG § 126 Abs. 1
GVG § 13
BGB § 426
BeamtStG § 48
BeamtStG § 54 Abs. 1
BRRG § 126 Abs. 1

Fundstellen:
BGHZ 228, 105
DVBl 2021, 1013
MDR 2021, 417
MDR 2021, 543
NVwZ 2021, 742

BGH, Beschluss vom 07.01.2021 - Aktenzeichen III ZB 13/20

DRsp Nr. 2021/3081

Rechtsstreit über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten; Rechtsnatur eines Ausgleichsanspruchs eines nach § 48 S. 1 BeamtStG in Anspruch genommenen Beamten gegen einen nach § 48 S. 2 BeamtStG gesamtschuldnerisch haftenden anderen Beamten; Eröffnung des Zivilrechtsweges

Der Ausgleichsanspruch eines nach § 48 Satz 1 BeamtStG in Anspruch genommenen Beamten gegen einen nach § 48 Satz 2 BeamtStG gesamtschuldnerisch haftenden anderen Beamten ist privatrechtlicher Natur. Für seine Geltendmachung ist der Zivilrechtsweg eröffnet.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. März 2020 - 5 W 8/20 - aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Hildesheim - 2. Zivilkammer - vom 6. Februar 2020 - 2 O 340/19 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 1 hat die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 45.760 €

Normenkette:

GVG § 13 ; BGB § 426 ; BeamtStG § 48 ; BeamtStG § 54 Abs. 1 ; BRRG § 126 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten.

Der Kläger begehrt die Feststellung eines gesamtschuldnerischen Ausgleichsverhältnisses. Er war als Stadtbauamtmann (A 11) Betriebsleiter des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft bei dem Landkreis H. (künftig: Landkreis). Die Beklagte zu 1 war dessen Landrätin, der Beklagte zu 2 Leiter des Dezernats, dem der Eigenbetrieb zugeordnet war, und die Beklagte zu 3 für den Eigenbetrieb zuständige angestellte Justitiarin. Als die Abfallentsorgung durch Vertrag neu vergeben werden sollte, übersah der Kläger eine im bislang geltenden Entsorgungsvertrag vereinbarte Verlängerungsklausel. Dadurch war der Landkreis zeitweise zwei Entsorgungsunternehmen gegenüber verpflichtet, Mindestmengen an Abfall anzuliefern, wodurch ihm zusätzliche Kosten in Höhe von 1.346.508,80 € entstanden.

Der Landkreis nahm allein den Kläger unter dem Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Verwaltungsgericht H. verurteilte ihn nach einer Klagerücknahme im Übrigen durch Urteil vom 30. April 2019 zur Zahlung von 286.000 €.

Mit der im Zivilrechtsweg erhobenen Klage macht der Kläger geltend, auch die Beklagten hätten den Schaden grob fahrlässig verursacht, und beantragt die Feststellung, dass zwischen ihm und den Beklagten ein gesamtschuldnerisches Ausgleichsverhältnis gemäß § 426 BGB mit Mitwirkungs-, Befreiungs- und Zahlungsansprüchen untereinander hinsichtlich der Schadensersatzforderung des Landkreises bestehe. Die Beklagten haben die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt.

Das Landgericht hat durch Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten hingegen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht H. verwiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Er erstrebt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses auch hinsichtlich der Beklagten zu 1.

II.

Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet. Zuständig seien die Verwaltungsgerichte, weil der Klageanspruch seinen Rechtsgrund im öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis habe. Streitentscheidend seien Verteilung, Organisation und pflichtgemäße Ausübung von Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb des Landkreises. Aus der öffentlich-rechtlichen Organisationsstruktur und Aufgabenverteilung der Gebietskörperschaft folge, dass auch das Innenverhältnis zwischen den Parteien im Hinblick auf eine etwaige Pflichtverletzung gegenüber dem Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sei.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Der angefochtene Beschluss ist allerdings dahin auszulegen, dass das Beschwerdegericht den Umfang des Rechtsmittels zutreffend erkannt und die erstinstanzliche Entscheidung nur hinsichtlich der Beklagten zu 1 abgeändert und den Rechtsstreit lediglich insoweit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Zwar ergibt sich diese Einschränkung nicht eindeutig aus dem Tenor der Beschwerdeentscheidung ("Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht H. verwiesen."). Jedoch folgt aus dem Einleitungssatz des Tenors ("Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1..."), der Wiedergabe des Antrags der Beklagten zu 1 sowie aus der ausdrücklichen Feststellung, die Beklagten zu 2 und 3 hätten den Beschluss des Landgerichts nicht angefochten, dass das Oberlandesgericht erkannt hat, dass Beschwerdeführer nur die Beklagte zu 1 war. Dafür, dass es die Beklagten (unrichtig) als notwendige Streitgenossen angesehen hat, mit der Folge, dass seine Entscheidung (entgegen der insoweit eingetretenen Rechtskraft des landgerichtlichen Beschlusses) auch das gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Verfahren erfasst haben könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt.

b) Nicht zu teilen vermag der Senat jedoch die Auffassung des Beschwerdegerichts, für den Rechtsstreit sei der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Vielmehr sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Vor diese gehören gemäß § 13 GVG alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Der Rechtsstreit fällt nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gemäß § 40 Abs. 1 VwGO , weil der streitgegenständliche Anspruch auf Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 48 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes ( BeamtStG ) seine Grundlage nicht im Beamtenrecht hat, sondern bürgerlich-rechtlicher Natur ist. Er ist den Verwaltungsgerichten auch nicht nach § 126 Abs. 1 und 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ( BRRG ) und dem inhaltlich übereinstimmenden § 54 Abs. 1 BeamtStG zugewiesen.

aa) Die Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs eines nach § 48 Satz 1 BeamtStG in Anspruch genommenen Beamten gegen einen nach § 48 Satz 2 BeamtStG gesamtschuldnerisch haftenden anderen Beamten und die Anwendbarkeit der § 126 Abs. 1 und 2 BRRG , § 54 Abs. 1 BeamtStG auf diesen Anspruch sind umstritten.

(1) Ein Teil des Schrifttums geht von der öffentlich-rechtlichen Natur des Anspruchs aus (Burth in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund [Stand: 1. Oktober 2020], § 48 BeamtStG Rn. 21; Günther, ZBR 2013, 194 , 197 f; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG , § 75 Rn. 50 [Stand: Februar 2008]; Pentz, DÖV 1961, 97 , 102; Reich, BeamtStG , 3. Aufl., § 48 Rn. 7; Rennert in Eyermann, VwGO , 15. Aufl., § 40 Rn. 167). Dafür wird angeführt, die gesamtschuldnerische Haftung sei in § 48 Satz 2 BeamtStG und damit in einer öffentlich-rechtlichen Norm geregelt. Diese differenziere nicht zwischen der Haftung des Beamten dem Dienstherrn gegenüber und dem Ausgleich mehrerer Beamter untereinander. Beide Rechtsverhältnisse seien daher dem öffentlichen Recht und somit nach § 54 Abs. 1 BeamtStG der Zuständigkeit der insgesamt sachnäheren Verwaltungsgerichte zugewiesen (Günther aaO S. 198). Der Ausgleichsanspruch sei eine Folge der gesamtschuldnerischen Haftung dem Dienstherrn gegenüber. Nur eine einheitliche Betrachtung entspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes, denn es würde nicht nur zu unerwünschten, sondern auch zu praktisch unhaltbaren Ergebnissen führen, wenn für die Ausgleichung unter Gesamtschuldnern eine andere gerichtliche Zuständigkeit bestünde als für die diesen Forderungen zugrundeliegenden und mit ihnen eng verbundenen Ansprüche anderen Charakters; innerlich Zusammenhängendes würde sonst ohne gerechtfertigten Grund zerrissen (Pentz aaO). Vereinzelt wird vertreten, auf den öffentlich- oder bürgerlich-rechtlichen Charakter des Ausgleichsanspruchs komme es nicht an, weil unabhängig davon nach § 126 Abs. 1 BRRG (beziehungsweise § 54 Abs. 1 BeamtStG ) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei (Herbert, NVwZ 1994, 1061 , 1062).

(2) Andere Autoren ordnen trotz des öffentlich-rechtlichen Charakters der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 48 Satz 2 BeamtStG den Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dem bürgerlichen Recht zu (speziell zum Beamtenrecht Kohde in von Roetteken/Rothländer, BeamtStG , § 48 Rn. 85 [Stand: 15. November 2009]; Metzler-Müller in Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG , 5. Aufl., § 48 Nr. 5; allgemein zu öffentlich-rechtlichen Gesamtschuldverhältnissen z.B. De Wall, Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht, 1999, S. 523; Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider/Bier, VwGO , § 40 Rn. 471 [Stand: März 2015]; Gehrlein in BeckOK BGB [Stand: 1. November 2020], § 426 Rn. 1; Seibert, DÖV 1983, 964 , 974; Soergel/Gebauer, BGB , 13. Aufl., § 426 Rn. 40; Staudinger/Looschelders, BGB [2017], § 426 Rn. 276). Diese Auffassung stützt sich unter anderem auf die Rechtsprechung zu anderen öffentlich-rechtlichen Gesamtschuldverhältnissen. So ist dem bürgerlichen Recht der Ausgleichsanspruch mehrerer Stauberechtigter zugeordnet worden, die gegenüber der Wasserpolizeibehörde nach öffentlichem Recht als Gesamtschuldner haften (BGH, Urteil vom 13. April 1965 - V ZR 30/63, NJW 1965, 1595 , 1596). Auch der interne Ausgleich mehrerer Wohnungsinhaber, die im Außenverhältnis nach öffentlichem Recht gesamtschuldnerisch für eine Fehlbelegungsabgabe haften, richtet sich nach bürgerlichem Recht (BVerwG, NJW 1993, 1667 , 1668). Gleiches gilt für Steuerschuldner, die nach § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner haften (BFHE 149, 267 , 271; vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1978 - IV ZR 82/77, BGHZ 73, 29 , 36 ff und vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 244/91, BGHZ 120, 50 , 55 ff). Für den bürgerlich-rechtlichen Charakter des Ausgleichsanspruchs wird schließlich angeführt, § 426 Abs. 1 BGB diene nicht dem öffentlichen Interesse, sondern normiere einen selbständigen, von der Gesamtschuld unabhängigen Anspruch unter Privaten, auf den sich das im Außenverhältnis bestehende Subordinationsverhältnis nicht auswirke (De Wall aaO).

bb) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Für den Ausgleichsanspruch mehrerer Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 48 Satz 2 BeamtStG ist der Zivilrechtsweg eröffnet. Dieser Anspruch folgt nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis, sondern ist bürgerlich-rechtlicher Natur.

(1) Zwar kann allein aus der Anwendbarkeit des § 426 Abs. 1 BGB nicht auf den privatrechtlichen Charakter des Ausgleichsanspruchs geschlossen werden. Denn trotz Anwendbarkeit dieser Vorschrift kann der Anspruch einen öffentlich-rechtlichen Charakter tragen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 1953 - III ZR 31/51, BGHZ 9, 65 , 68). Dementsprechend hat etwa der Bundesgerichtshof die Zuordnung des Ausgleichsanspruchs mehrerer öffentlich-rechtlich als Gesamtschuldner haftender Stauberechtigter zum Privatrecht nicht allein aus § 426 Abs. 1 BGB abgeleitet, sondern auch auf die zwischen den Parteien im Übrigen möglicherweise bestehenden Privatrechtsverhältnisse abgestellt (z.B. BGH, Urteil vom 13. April 1965 aaO). Auch in den oben angeführten Fällen einer gesamtschuldnerischen Haftung für Steuerschulden lagen der Ausgleichspflicht privatrechtliche Verhältnisse zwischen den Gesamtschuldnern (Verwahrung, Ehe, gesellschaftsrechtliche Beziehungen) zugrunde.

Umgekehrt allerdings kann aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Anspruchs des Dienstherrn gemäß § 48 BeamtStG nichts Zwingendes für die Rechtsnatur des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs des Beamten abgeleitet werden, denn die Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs folgt nicht notwendig derjenigen des Anspruchs, für den die Gesamtschuld besteht. Dies erschließt sich unter anderem daraus, dass ein Gesamtschuldverhältnis mit der Folge des Innenausgleichs auch dann bestehen kann, wenn ein Schuldner dem Gläubiger auf privatrechtlicher und der andere auf öffentlich-rechtlicher Grundlage haftet (vgl. dazu OLG Düsseldorf, MDR 1978, 853 ; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1997, 1087 , 1088; OVG Münster, NVwZ 1992, 597 ff; Palandt/Grüneberg, BGB , 80. Aufl., § 421 Rn. 10; De Wall aaO S. 519). Vielmehr ist die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner ein Schuldverhältnis, das selbständig neben der Haftungsschuld im Außenverhältnis zum Gläubiger steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1975 - IV C 46.72, Buchholz 406.11 § 134 BBauG Nr. 2, zit. juris Rn. 21).

Die Notwendigkeit zur Annahme einer einheitlichen Rechtsnatur ergibt sich auch nicht daraus, dass die Forderung des Gläubigers gemäß § 426 Abs. 2 BGB auf einen Gesamtschuldner übergeht, soweit dieser den Gläubiger befriedigt. Vielmehr stehen die übergegangene Forderung und der Ausgleichsanspruch selbständig nebeneinander (BGH, Urteil vom 15. Januar 1988 - V ZR 183/86, NJW 1988, 1375 , 1377; Soergel/Gebauer, BGB , 13. Aufl., § 426 Rn. 39).

(2) Für die Beurteilung der Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs ist danach allein das Rechtsverhältnis (unmittelbar) zwischen den Beteiligten maßgeblich. Dieses ist vorliegend als privatrechtlich zu qualifizieren.

(a) Zwischen den Parteien bestand bis zu dem Schadensfall kein Rechtsverhältnis und damit auch keine öffentlich-rechtliche Beziehung. Beamte untereinander stehen ebenso wenig in einem eigenständigen Rechtsverhältnis zueinander wie Arbeitnehmer (vgl. hierzu Ahrendt in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Aufl., § 36 Rn. 159). Vielmehr sind Beamte nur gegenüber ihrem Dienstherrn berechtigt und verpflichtet. Insbesondere berechtigt die Folgepflicht des Beamten gemäß § 35 BeamtStG nicht den Vorgesetzten persönlich, sondern sie ist ebenso wie der hierarchische Verwaltungsaufbau insgesamt Ausfluss des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips sowie der parlamentarischen Verantwortlichkeit des Ministers für sein Ressort (vgl. Werres in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund [Stand: 1. Oktober 2020], § 35 BeamtStG Rn. 1). Die Pflichten der Beamten im Verhalten zu anderen Beamten sind lediglich Reflex ihrer gegenüber dem Dienstherrn bestehenden Pflichten. So kann etwa ein Beamter einen anderen wegen des Vorwurfs von Mobbing nicht vor den Verwaltungsgerichten aus einem zwischen diesen bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis in Anspruch nehmen, sondern ist für die Geltendmachung der allein in Betracht kommenden deliktischen Ansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesen (vgl. Wittinger/Herrmann, ZBR 2002, 337 , 338, 340 ; vgl. auch Bochmann, ZBR 2003, 257 , 263 Fn. 140).

(b) Das durch den Schadensfall entstandene Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist privatrechtlicher Natur.

Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.

Nach diesen Maßstäben ist der Ausgleichsanspruch mehrerer Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 48 Satz 2 BeamtStG kein Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis, sondern bürgerlich-rechtlicher Natur. Auch wenn er in sachlichem Zusammenhang mit der Haftung von Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn steht, begründet er ein Rechtsverhältnis, das nicht von der Subordination zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten geprägt ist, nicht den Rechtssätzen des öffentlichen Rechts folgt und an dem die betroffenen Bediensteten nicht in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt beteiligt sind. Vielmehr stehen sich hier die Gesamtschuldner als Privatpersonen gegenüber.

Die dienstrechtliche Über- und Unterordnung ergibt sich allein aus und in dem zu dem Dienstherrn bestehenden Rechtsverhältnis (siehe oben Buchst. [a])

Die Parteien bedienen sich beim Gesamtschuldnerausgleich auch weder der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts, noch wären diese einschlägig. § 48 Satz 2 BeamtStG regelt zwar die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beamter gegenüber dem Dienstherrn, nicht aber die Folgen dieser Haftung im Innenverhältnis der Beamten untereinander. Dieses richtet sich jedoch nicht nach öffentlich-rechtlichen Normen. Vorbehaltlich der zahlreichen Bestimmungsgrundsätze und Abgrenzungsfragen im Einzelfall kann das öffentliche Recht als der Inbegriff derjenigen Rechtssätze umschrieben werden, deren berechtigtes oder verpflichtetes Zuordnungssubjekt der Staat oder ein anderer Träger öffentlicher Gewalt in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger ist (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO , 5. Aufl., § 40 Rn. 60). Der Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis berechtigt aber nicht den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Gewalt, sondern betrifft die Gesamtschuldner persönlich, die untereinander nicht in ihrer Eigenschaft als Amtsträger berechtigt und verpflichtet sind. Dies zeigt sich namentlich darin, dass Haftungsobjekt das private Vermögen der Beklagten ist und der Ausgleich wiederum auch dem privaten Vermögen des Klägers zufließen soll. Zudem unterliegen die geltend gemachten Ansprüche der Verfügungsmacht der Parteien, die allein dem Privatrecht folgt, und keinerlei Bindungen, die sich aus der dienstlichen oder beruflichen Funktion der Parteien ergäben. Auch tritt dieses Rechtsverhältnis nicht an die Stelle eines sonst möglichen Verwaltungsakts.

(3) Der Rechtsstreit ist auch nicht gemäß § 126 Abs. 1 und 2 BRRG , § 54 Abs. 1 BeamtStG den Verwaltungsgerichten zugewiesen.

Nach diesen Vorschriften ist für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dafür ist maßgebend, dass der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage im Beamtenrecht hat (vgl. BVerwGE 50, 301 , 304; 66, 39, 41; 100, 280, 283). Die genannten Vorschriften sind entsprechend ihrer Zielsetzung, sämtliche Streitigkeiten gleich welcher Art, die ihre Grundlage in einem Beamtenverhältnis haben, im Interesse der einheitlichen Prüfung und Beurteilung aller "Beamten-Ansprüche" einem einzigen Gerichtszweig zuzuweisen (vgl. BVerwG, DVBl 1990, 870 mwN sowie zu § 172 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BBG, BGBl I, S. 551 , 577] Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht, zu BT-Drucks. I/4246, S. 22 und zu § 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl I, S. 667, 685] Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Juli 1955, BT-Drucks. II/1549, S. 60), weit auszulegen (Senat, Urteil vom 10. Dezember 1987 - III ZR 60/87, BGHZ 102, 343 , 346; Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider/Bier, VwGO , § 40 Rn. 42 [Stand: März 2015] mwN; vgl. Eck in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 54 BeamtStG Rn. 29 [Stand: 15. August 2017]). Sie umfassen alle das Rechtsverhältnis des Beamten zum Dienstherrn kennzeichnenden Regelungen (zum inhaltlich übereinstimmenden § 126 BBG Sieveking in Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 126 BBG Rn. 5 [Stand: Oktober 2011]). Ein solches Rechtsverhältnis steht beim Gesamtschuldnerausgleich zwischen mehreren Bediensteten des Dienstherrn jedoch nicht in Rede.

Dass die ordentlichen Gerichte infolgedessen inzident darüber zu befinden haben, ob der auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch genommene Bedienstete im (öffentlich-rechtlichen) Außenverhältnis zum Dienstherrn als Gesamtschuldner mithaftet, und damit über Rechtsfragen des Beamtenrechts entscheiden müssen, spricht nicht gegen ihre Rechtswegzuständigkeit. Denn im Rahmen eines bürgerlich-rechtlichen Klageanspruchs haben die ordentlichen Gerichte alle rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ) und inzident auch über Rechtsfragen zu entscheiden, die für sich genommen einem anderen Rechtsweg zugewiesen wären.

c) Die Zuständigkeit der Zivilgerichte für die Gesamtschuldnerausgleichsansprüche unabhängig von der Rechtsnatur des Haftungsanspruchs im Außenverhältnis zum Gläubiger vermeidet überdies eine unangemessene Spaltung der Rechtswege. Wäre für den Rechtsweg zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs eines Gesamtschuldners gegen den anderen der Charakter der Forderung des Gläubigers maßgeblich, müsste der den Ausgleich verfolgende Beamte seine Regressforderung gegenüber einem anderen Beamten - wie hier gegen die Beklagten zu 1 und 2 - vor den Verwaltungsgerichten, gegen einen Angestellten des Dienstherrn - wie hier gegen die Beklagte zu 3 - vor den Arbeitsgerichten und gegenüber einem sonstigen Dritten vor den Zivilgerichten verfolgen. Eine rechtswegübergreifende Zusammenführung der Verfahren wäre nicht möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 1994 - X ARZ 902/93, NJW 1994, 2032 und vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713 f).

III.

Die angefochtene Entscheidung ist danach aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO über den Rechtsweg selbst zu entscheiden. Die Beschwerdeentscheidung ist aufzuheben und die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zurückzuweisen.

Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 340/19
Vorinstanz: OLG Celle, vom 30.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 8/20
Fundstellen
BGHZ 228, 105
DVBl 2021, 1013
MDR 2021, 417
MDR 2021, 543
NVwZ 2021, 742