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BGH - Entscheidung vom 29.04.2021

III ZR 236/20

Normen:
ZPO § 42 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen III ZR 236/20

DRsp Nr. 2021/8623

Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit in einem Verfahren des "Dieselabgasskandals"

Zwar kann der Anschein fehlender Unparteilichkeit auch dann bestehen, wenn der Richter gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung - wie hier im sogenannten "Dieselabgasskandal" - erhoben hat, sofern dieses Verfahren noch andauert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt; an diesem Anschein fehlt es jedoch, wenn der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht geltend macht, dass diese Handlungen der Beklagten zuzurechnen wären oder dass sie mit der Volkswagen AG zusammengewirkt hätte. Dass beide Unternehmen in einem Konzern verbunden sind, hat für die Entscheidung des Falles daher keine Bedeutung. Es liegen vielmehr zwei unabhängig voneinander zu bewertende Sachverhalte vor, die zwar gewisse Parallelen, aber keine erheblichen Überschneidungen im Tatsächlichen aufweisen.

Tenor

Die in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. H. vom 7. Januar 2021 mitgeteilten Umstände rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Er wirft ihr vor, in den Dieselmotor des Typs EA 897 beziehungsweise 896 Gen2 eines von ihm erworbenen Fahrzeugs (Audi A6 Avant 3.0 TDI) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut zu haben. Die Klage hat in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

Am 7. Januar 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im Frühjahr 2014 einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage gegen die Volkswagen AG erhoben habe. Die Beklagte hat darauf mitgeteilt, dass sonach ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Senatsvorsitzenden zu rechtfertigen. Der Kläger hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.

1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB 94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO).

Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH aaO). Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO kann dementsprechend begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020 aaO Rn. 8).

Der Anschein fehlender Unparteilichkeit kann auch dann bestehen, wenn der Richter gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Verfahren noch andauert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt; mit der Beteiligung an einem solchen Verfahren nimmt der Richter gegenüber dieser Partei keine neutrale Haltung ein, sondern erscheint als deren Gegner (vgl. zu einer entsprechenden Musterfeststellungsklage Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, zur Veröffentlichung vorgesehen).

2. Nach diesen Maßstäben liegt hier kein Ablehnungsgrund vor.

Seiner Klage hat der Vorsitzende Richter zugrunde gelegt, dass Vorstandsmitglieder und/oder Mitarbeiter der Volkswagen AG ihm gegenüber unerlaubte Handlungen begangen hätten. Der Kläger macht mit seiner Beschwerde im vorliegenden Verfahren nicht geltend, dass diese Handlungen der Beklagten zuzurechnen wären oder dass sie mit der Volkswagen AG zusammengewirkt hätte. Dass beide Unternehmen in einem Konzern verbunden sind, hat für die Entscheidung des Falles daher keine Bedeutung, so dass auch nicht der Anschein bestehen kann, der Vorsitzende Richter könnte seine Würdigung des Sachverhalts, aus dem er Rechte herleitet, auf den vorliegenden Fall übertragen. Es liegen vielmehr zwei unabhängig voneinander zu bewertende Sachverhalte vor, die zwar gewisse Parallelen, aber keine erheblichen Überschneidungen im Tatsächlichen aufweisen.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 311 O 226/18
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 133/19