Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 20.01.2021

XII ZB 202/20

Normen:
FamFG § 68
FamFG § 276
FamFG § 278
FamFG § 68
FamFG § 276
FamFG § 278
GG Art. 103 Abs. 1
FamFG § 68 Abs. 3 S. 1-2
FamFG § 278 Abs. 1

Fundstellen:
FamRZ 2021, 636
FuR 2021, 207
MDR 2021, 438
NJW-RR 2021, 385

BGH, Beschluss vom 20.01.2021 - Aktenzeichen XII ZB 202/20

DRsp Nr. 2021/3655

Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren unter Beteiligung des Verfahrenspflegers; Bestellung eines Betreuers für den volljährigen Betroffenen

Erfolgt die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. April 2019 - XII ZB 570/18 - FamRZ 2019, 1272 ).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 1. April 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1-2; FamFG § 278 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 4 wendet sich gegen die Bestellung der Beteiligten zu 1 als Betreuerin für die Betroffene.

Die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 4 sind die Eltern der volljährigen Betroffenen, die an Intelligenzminderung, beidseitigem Hörverlust und hochgradiger Sehminderung leidet und für die seit 2004 eine umfassende Betreuung (alle Angelegenheiten einschließlich der Postangelegenheiten) eingerichtet ist. Sie waren zunächst als gemeinschaftliche Betreuer der Betroffenen bestellt. Nach ihrer Scheidung wurde im Jahr 2008 angesichts der unterschiedlichen Vorstellungen der Eltern hinsichtlich der Führung der Betreuung ein Berufsbetreuer eingesetzt, zuletzt die Beteiligte zu 2.

Das Amtsgericht, das Gründe für einen Betreuerwechsel nicht feststellen konnte, hat die Betreuung mit einer Überprüfungsfrist zum 29. August 2024 verlängert. Auf die gegen die Betreuerauswahl gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass anstelle der Beteiligten zu 2 die Beteiligte zu 1 zur neuen Betreuerin bestellt wird. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4, mit der er die Bestellung einer anderen geeigneten Person außerhalb der Familie als Betreuer für die Betroffene anstrebt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, das Amtsgericht habe verkannt, dass bei der Verlängerungsentscheidung die Betreuerauswahl anhand der Regelung des § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB zu prüfen sei. Da die Betroffene keinen Vorschlag zur Betreuerauswahl unterbereitet habe, stütze sich die Auswahl der Beteiligten zu 1 als Betreuerin auf § 1897 Abs. 5 BGB . Die Beteiligte zu 1 habe sich zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung für die Betroffene bereit erklärt. Gegen ihre Eignung bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Die insoweit vom Beteiligten zu 4 im Jahr 2008 geltend gemachten Bedenken seien nie näher verifiziert worden. Dass die Beteiligte zu 1 weder die körperliche Distanz zur Betroffenen wahre noch deren Selbständigkeit fördere, habe sich in der persönlichen Anhörung der Betroffenen nicht bestätigt.

2. Die angefochtene Entscheidung kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass die Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren erfolgt ist, ohne dass die Verfahrenspflegerin Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen.

a) Nach dem für die Verlängerung der Betreuung gemäß § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG entsprechend geltenden § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht die Betroffene vor der Bestellung eines Betreuers persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihr zu verschaffen.

Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG auch im Beschwerdeverfahren. An dieser Anhörung ist ein vom Gericht gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG bestellter Verfahrenspfleger im selben Umfang wie der Betroffene zu beteiligen. Das Beschwerdegericht muss grundsätzlich durch die rechtzeitige Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2019 - XII ZB 570/18 - FamRZ 2019, 1272 Rn. 8 mwN).

Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und dass von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. August 2020 - XII ZB 150/20 - FamRZ 2020, 1772 Rn. 7 mwN).

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze war die vom Beschwerdegericht durchgeführte Anhörung der Betroffenen verfahrensfehlerhaft.

aa) Zwar hat das Beschwerdegericht zu Recht die erneute Anhörung der Betroffenen für erforderlich gehalten, nachdem die letzte Anhörung durch das Amtsgericht über drei Jahre zurücklag und das Amtsgericht seine Entscheidung zudem auch auf das ärztliche Zeugnis des Hausarztes der Betroffenen vom 27. Juli 2017 gestützt hat, auf das sich die letzte Anhörung vor dem Amtsgericht am 17. November 2016 naturgemäß nicht beziehen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 230/18 - FamRZ 2019, 140 Rn. 6).

bb) Indessen rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Beschwerdegericht die Beteiligte zu 3, die bereits vom Amtsgericht als Verfahrenspflegerin für die Betroffene bestellt worden war, an der Anhörung nicht beteiligt hat.

Ausweislich der Akten hat das Beschwerdegericht sie vom Anhörungstermin am 3. Oktober 2019 nicht benachrichtigt. Erst durch die Verfügung des Beschwerdegerichts vom 18. November 2019 erhielt die Beteiligte zu 3 im Nachhinein von der Anhörung Kenntnis, verbunden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Demzufolge war die Verfahrenspflegerin bei der Anhörung am 3. Oktober 2019 auch nicht zugegen.

Damit war die Anhörung verfahrensfehlerhaft und verletzt die Betroffene in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG .

3. Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben. Weil die Sache wegen der noch durchzuführenden Anhörung nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG .

Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht zugleich Gelegenheit, sich mit den Einwänden der Beteiligten zu 3 und des Beteiligten zu 4 gegen eine Anhörung der Betroffenen in der Wohnung der Beteiligten zu 1 (und nicht in der üblichen Umgebung der Betroffenen nach § 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG ) und gegen eine Bestellung der Beteiligten zu 1 als Betreuerin vor dem Hintergrund der Streitigkeiten der Eltern der Betroffenen auseinanderzusetzen.

4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Dillenburg, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A XVII 180/04 S
Vorinstanz: LG Limburg, vom 01.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 199/17
Fundstellen
FamRZ 2021, 636
FuR 2021, 207
MDR 2021, 438
NJW-RR 2021, 385