Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 18.02.2021

III ZR 175/19

Normen:
BGB § 242 A
BGB § 666
SGB VIII § 78b
SGB VIII § 78c
SGB VIII § 78f
SGB X § 61
BGB § 242 (A)
BGB § 666
SGB VIII § 78b
SGB VIII § 78c
SGB VIII § 78f
SGB X § 61
SGB VIII § 78a
SGB XII a.F. § 75 ff.
BGB § 242

Fundstellen:
FamRZ 2021, 1079
MDR 2021, 548

BGH, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen III ZR 175/19

DRsp Nr. 2021/5482

Leistungserbringung und Finanzierung auf der Grundlage des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses; Auf Treu und Glauben gestütztes Auskunftsbegehren eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

a) Bedient sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Gewährung von Leistungen nach § 78a SGB VIII eines freien (privaten) Trägers der Jugendhilfe, erfolgen die Leistungserbringung und Finanzierung auf der Grundlage des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, das sich an den zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (§§ 75 ff SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung) entwickelten Grundsätzen orientiert (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260 und vom 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316 ).b) Bei einem auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsbegehren muss der Anspruchsberechtigte zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Ein vorrangige, den Auskunftsanspruch nach § 242 BGB ausschließende Informationsmöglichkeit ist gegeben, wenn der Berechtigte (hier: Träger der öffentlichen Jugendhilfe) es selbst in der Hand hat, sich die erforderlichen Informationen nach Einleitung eines förmlichen Prüfungsverfahrens zu beschaffen, das vom Verpflichteten (hier: freier Träger einer Jugendhilfeeinrichtung) aktive Mitwirkung verlangt und dem Berechtigten das Recht einräumt, alle den Prüfungsgegenstand betreffenden Auskünfte zu erhalten und sich die erforderlichen Unterlagen vorlegen zu lassen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 8. Februar 2018 - III ZR 65/17, WM 2018, 508 ). BGH, Urteil vom 18. Februar 2021 - III ZR 175/19 - OLG München LG München I

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 32. Zivilsenat - vom 5. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

SGB VIII § 78a; SGB XII a.F. § 75 ff.; BGB § 242 ;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über das in deren Einrichtungen der freien Jugendhilfe eingesetzte Personal in Anspruch.

Die Beklagten sind Träger der freien Jugendhilfe und betrieben in dem streitigen Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. September 2015 überwiegend im Stadtgebiet der Klägerin sechs (teil-)stationäre Einrichtungen der freien Jugendhilfe. Dabei wurden die Einrichtungen "ISE 24 Jungen" und "ISE 24 Mädchen" (jeweils intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) sowie "SBW" (sozialpädagogisch betreutes Wohnen) und "Neue WG " (heilpädagogische Wohngruppe) von der Beklagten zu 1 betrieben, während der Beklagte zu 2 dieTrägerschaft hinsichtlich zweier Heilpädagogischer Tagesstätten ("HPT F. " und "HPT U. ") innehatte. Die Einrichtungen "HPT F. " und "Neue WG " wurden am 1. beziehungsweise 31. Juli 2014 geschlossen.

Der Betrieb der Einrichtungen erfolgte jeweils auf der Grundlage einer Betriebserlaubnis der Regierung von O. nach § 45 SGB VIII (Anlagen K 21, 25, 29, 33 und 38). Für sämtliche Einrichtungen bestanden Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 und 2 , § 78c SGB VIII (Anlagen K 22-24, 26-28, 30-32, 34-37, 39), wobei für die "Neue WG " lediglich eine vorläufige Entgeltregelung getroffen wurde (Anlage K 40). Bestandteil der Leistungsvereinbarungen ist jeweils ein Abschnitt "Personelle Ausstattung". Darin wird in Tabellenform den einzelnen Einrichtungsbereichen (Leitung, Verwaltung, Gruppenübergreifende Dienste, Erziehung und Betreuung, Wirtschafts- und Versorgungsdienste, Technische Dienste) jeweils eine bestimmte Stellenanzahl mit Angaben zu Funktion, Qualifikation und zu leistenden Wochenstunden zugewiesen.

Darüber hinaus lag den Rechtsbeziehungen der Parteien ein Rahmenvertrag (zuletzt in der Fassung vom 1. September 2013) nach § 78f SGB VIII zugrunde, den die kommunalen Spitzenverbände in Bayern mit den bayerischen Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer in Bayern vereinbarten. Dieser enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

"§ 1 Gegenstand, Geltungsbereich

(1) Der Rahmenvertrag regelt den Inhalt der nach § 78b Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgesehenen Leistungs-, Entgelt-, Qualitätsentwicklungs- und Prüfungsvereinbarungen für die Erbringung von Leistungen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.

§ 4 Leistungen

(1) Die Leistungsangebote der einzelnen Träger von Einrichtungen werden nach Inhalt, Umfang und Qualität auf der Grundlage der Rahmenleistungsvereinbarungen für die vollstationären und teilstationären Einrichtungen erstellt.

...

(8) Wesentliche Änderungen der Leistungsangebote bedürfen der vorherigen Anzeige gegenüber dem für den Sitz der Einrichtung zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der die Einrichtung hauptsächlich in Anspruch nimmt (Hauptbeleger).

§ 10 Personalaufwand

...

(4) Vorgesehene oder vorhandene Planstellen, die länger als acht Wochen unbesetzt sind, werden der Geschäftsstelle der Regionalen Kommission gemeldet. Sollte die Stelle nach 12 Wochen noch nicht besetzt sein, werden einvernehmliche Anpassungsregelungen in der Regionalen Kommission angestrebt."

Abschnitt V des Rahmenvertrags enthält in §§ 18 bis 21 detaillierte Regelungen für die Einleitung und Durchführung eines förmlichen Prüfungsverfahrens. Gemäß § 18 Abs. 1 kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzlich zum Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII ) als einer fortlaufenden Qualitätsprüfung der Einrichtung gesonderte Prüfungsverfahren einleiten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erbrachten Leistungen dem vereinbarten Entgelt nicht (mehr) entsprechen oder die Einrichtung die Anforderungen zur Erbringung einer Leistung in der vereinbarten Qualität nicht (mehr) erfüllt. Derartige Anhaltspunkte für ein Prüfungsverfahren sind gemäß § 18 Abs. 2 insbesondere ein von der Leistungsvereinbarung nicht unerheblich abweichender Personaleinsatz, Abweichungen von den Vereinbarungen über Qualifikation und Personalschlüssel des in den Einrichtungen eingesetzten Personals oder die Nichterfüllung der Anzeigepflicht gemäß § 10 Abs. 4. Nach Einleitung eines förmlichen Prüfungsverfahrens ist der Träger der Einrichtung verpflichtet, die Prüfung zu ermöglichen und aktiv daran mitzuwirken (§ 19 Abs. 1 Satz 1). Bezogen auf den Gegenstand der Prüfung hat er dem Prüfer die auskunftsberechtigten Personen zu benennen, die diesem auf Verlangen die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen haben (§ 19 Abs. 3 Satz 2). Angestrebt wird eine einvernehmliche Umsetzung der Prüfungsergebnisse. Sollte diese scheitern, räumt § 20 Satz 1 sowohl dem Einrichtungsträger als auch dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht hinsichtlich der Leistungserbringungsvereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII ein.

Gegenüber den einzelnen Leistungsberechtigten (Hilfeempfängern) erließ die Klägerin jeweils Bewilligungs- und Kostenübernahmebescheide. Darin gewährte sie Leistungen nach § 78a SGB VIII für einen bestimmten Zeitraum und übernahm die anfallenden Kosten, die genau beziffert wurden (Betreuungstagessatz, Regelsatz, Kaltmiete, Mietnebenkosten). Die Beklagten erhielten Abschriften der Bescheide. Im Anschluss daran vergütete die Klägerin auf dieser Grundlage den Beklagten die den Leistungsberechtigten zuvor in Rechnung gestellten Beträge.

Nachdem im Februar 2014 Hinweise von (ehemaligen) Mitarbeitern der Beklagten zu 1 darauf hindeuteten, dass der Personaleinsatz den Vorgaben in den Betriebserlaubnissen und Leistungsvereinbarungen nicht entspreche, leitete die Klägerin hinsichtlich der Einrichtungen "ISE 24" und "SBW" sowie vier weiterer - hier nicht gegenständlicher - Einrichtungen förmliche Prüfungsverfahren nach §§ 18 ff des Rahmenvertrags ein. Als Gegenstand der Prüfung bezeichnete sie "die Übereinstimmung des tatsächlichen Personaleinsatzes mit den Anforderungen zur Personalausstattung gemäß Leistungsbeschreibung in Bezug auf Leitungsstellen, sozialpädagogische Fachkräfte und Hilfskräfte und die Erfüllung der sich daraus ergebenden Meldepflichten nach § 10 Abs. 4 des Rahmenvertrages". Geprüft wurde der Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015. In den unter dem 21. Juni 2017 bezüglich der Einrichtungen "SBW" und "ISE 24" erstellten abschließenden Prüfberichten (Anlagen K 10 und K 11) hielt die Klägerin als Gesamtergebnis fest, dass während des Jahres 2015 jeweils eine "beachtliche Personalminderbesetzung" bestanden habe. Für den weiteren Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ging sie davon aus, dass aller Voraussicht nach ebenfalls eine Unterbesetzung vorgelegen habe.

Noch vor Beendigung der eingeleiteten Prüfungsverfahren erhob die Klägerin mit am 1. Oktober 2015 eingegangenem Schriftsatz beim Verwaltungsgericht München Klage gegen die Beklagten auf Auskunft und Rechenschaft über die Personalausstattung und die erbrachten Leistungen in den Einrichtungen "ISE 24 Jungen", "ISE 24 Mädchen", "SBW", "Neue WG ", "HPT F. " und "HPT U. " bezogen auf den Geltungszeitraum der jeweiligen Leistungs- und Entgeltvereinbarungen (2006 bis 2015), auf Duldung der Prüfung der vorzulegenden Belege durch das Revisionsamt der Klägerin sowie auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte und der vorgelegten Unterlagen. Nachdem sie das Auskunftsbegehren hinsichtlich der einzelnen Einrichtungen präzisiert hatte (Vorlage von Personalmeldungen nach § 47 SGB VIII , Arbeitsverträgen und Arbeitszeitnachweisen, Gehaltsabrechnungen, Jahreslohnsteuerbescheinigungen und Honorarverträgen, Dienstplänen, Nachweisen zu Überstundeneinsatz und fachlicher Qualifikation der Beschäftigten), erklärte das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das L. M. . Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurück.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass in den Einrichtungen der Beklagten ein vereinbarungsgemäßer, den Vorgaben der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen entsprechender Personaleinsatz nicht stattgefunden habe. Die Betreuungsleistungen seien mangelhaft erbracht worden. Ihr stünden daher Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche zu. Zahlungen seien zudem immer nur unter der Voraussetzung erfolgt, dass die Beklagten die Leistungen entsprechend den Vorgaben der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen erbrächten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 8 Abs. 2 EGGVG zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Klägerin zuständig, da Bundesrecht Anwendung findet. Die entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO in Verbindung mit § 8 Abs.1 EGGVG und Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG unterbliebene Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts durch das Berufungsgericht muss nicht nachgeholt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2019 - III ZB 98/18, NJW 2020, 691 Rn. 6). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

I.

Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in Sozialrecht aktuell 2020, 123 veröffentlicht ist, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe ein Auskunftsanspruch nicht zu. Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten beurteilten sich nach dem sozialhilferechtlichen (hier: jugendhilferechtlichen) Dreiecksverhältnis. Im Kinder- und Jugendhilferecht würden die Rechtsbeziehungen zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsträgern durch öffentlich-rechtlich zu qualifizierende Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII bestimmt. Der Sozialhilfeträger trete der Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichem Vertrag mit dem Leistungserbringer bei, wobei der Schuldbeitritt in dem im öffentlich-rechtlichen Grundverhältnis ergehenden Bewilligungsbescheid erklärt werde (Hinweis auf Senatsurteile vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260 und vom 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316 ). Auch im vorliegenden Fall sei die Klägerin durch Erklärung der Kostenübernahme bei Bewilligung der jeweiligen Maßnahme den zwischen den Beklagten und den Hilfeempfängern ausdrücklich oder jedenfalls konkludent geschlossenen privatrechtlichen Betreuungsverträgen durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung als weitere Schuldnerin beigetreten.

Auskunftsansprüche der Klägerin nach § 675 Abs. 1 , § 666 BGB kämen von vornherein nicht in Betracht, da die als Dienstverträge zu qualifizierenden Betreuungsverträge mit den Hilfeempfängern keinen Geschäftsbesorgungscharakter hätten. Aus den Vorschriften des Achten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und den Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach § 78b SGB VIII ergäben sich ebenfalls keine eigenständigen Auskunftsrechte. Gleiches gelte für § 10 Abs. 4 des Rahmenvertrags. Darin werde keine allgemeine Auskunftspflicht, sondern lediglich eine Melde- und Anzeigepflicht im laufenden Einrichtungsbetrieb geregelt, deren Verletzung allenfalls ein Prüfungsrecht der Klägerin nach § 18 Abs. 2 des Rahmenvertrags auslöse.

Aus § 242 BGB ergebe sich ebenfalls keine Auskunftspflicht der Beklagten. Eine solche setze als Nebenverpflichtung im Regelfall einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Lediglich dann, wenn zwischen den Parteien ein Vertrag bestehe, reiche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus. Vorliegend könne sich die Klägerin weder auf vertragliche noch gesetzliche Rückforderungsansprüche berufen. Ein Rückforderungsanspruch der Klägerin ergebe sich insbesondere nicht aus den Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII . Dabei handele es sich um öffentlich-rechtliche Verträge, die die Bedingungen für die Leistungsabwicklung im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis festlegten, ohne ein sozialrechtliches Leistungsverhältnis und ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB zwischen den Vereinbarungsparteien zu begründen. Infolge Fehlens eines sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses scheide auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch aus. Demzufolge stehe dem Leistungsträger bei einer Abweichung des Personaleinsatzes von der Leistungsvereinbarung kein Schadensersatz- oder Rückforderungsanspruch zu. Zudem verbiete der in § 78d SGB VIII niedergelegte Grundsatz der Prospektivität den nachträglichen Ausgleich von Über- und Unterdeckungen. Bei auftretenden Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mittelverwendung sei die Klägerin daher auf die Einleitung des Prüfungsverfahrens nach §§ 18 ff des Rahmenvertrags, ein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 20 des Rahmenvertrags bzw. § 626 BGB analog), Neuverhandlungen (§ 78d Abs. 3 SGB VIII ) sowie die Anrufung der Schiedsstelle (§ 78g SGB VIII ) zu verweisen.

Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche ergäben sich auch nicht aus den zivilrechtlichen Betreuungsverträgen, in die die Klägerin im Wege des Schuldbeitritts eingetreten sei. Bereicherungsansprüche schieden aus, da die Klägerin nicht behaupte, die Erstschuld habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts mit Drittwirkung nicht bestanden oder sei später mit Rückwirkung weggefallen. Ansprüche aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht (§§ 280 ff BGB ) scheiterten jedenfalls daran, dass die von der Klägerin behauptete Schlechtleistung auf Grund unzureichender Personalausstattung kein Fall der Teilunmöglichkeit gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 441 Abs. 3 BGB sei und im Dienstvertragsrecht kein allgemeiner Vergütungsminderungsanspruch bestehe. Es seien auch keine Schadensersatzansprüche ersichtlich, die der Vergütungsforderung der Beklagten entgegengehalten werden könnten. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass die Leistungen der Beklagten völlig unbrauchbar gewesen seien oder welcher Schaden den Hilfeempfängern durch die angeblich unzureichende Betreuung und Versorgung sonst entstanden sei. Die Klägerin habe auch nicht dargetan, dass deliktische Ansprüche in Betracht kämen.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision zutreffend angenommen, die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richteten sich nach dem jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis. Die daraus folgenden wechselseitigen Verpflichtungen begründen keine vertraglichen oder gesetzlichen Auskunftsansprüche der Klägerin als örtlicher Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe gegen die Beklagten als Einrichtungsträger in dem geltend gemachten Umfang. Eine Auskunftspflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB , da der Klägerin mit dem Prüfungsverfahren gemäß §§ 18 ff des Rahmenvertrags eine vorrangig zu nutzende, zumutbare Informationsmöglichkeit zur Verfügung steht. Leistungsansprüche der Klägerin hat das Berufungsgericht zudem zu Recht verneint.

1. Bedient sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Gewährung von Leistungen nach § 78a SGB VIII (hier: § 78a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 i.V.m. §§ 27 , 34 , 35 , 35a und 41 SGB VIII ) eines freien (privaten) Trägers der Jugendhilfe, erfolgen die Leistungserbringung und Finanzierung auf der Grundlage des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, das sich an den zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (§§ 75 ff SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung) entwickelten Grundsätzen orientiert (grundlegend BSGE 102, 1 Rn. 15 ff; daran anknüpfend Senatsurteile vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14; BGHZ 205, 260 Rn. 20 ff; vom 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316 Rn. 15 ff und vom 11. April 2019 - III ZR 4/18, NJW 2019, 2611 Rn. 17 f, 24). Neben der Rechtsbeziehung zwischen dem Hilfeempfänger (Leistungsberechtigter) und dem Träger der die Leistung erbringenden (teil-)stationären Einrichtung (Leistungserbringer) bestehen weitere Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Leistungsträger) und dem Leistungsberechtigten sowie zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer. Die Besonderheit und zugleich Schwierigkeit bei der Beurteilung von Ansprüchen der im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis verbundenen Beteiligten besteht darin, dass die im Leistungsdreieck zusammengefassten Beziehungen zwar unabhängig voneinander gestaltet und unterschiedlicher Rechtsnatur sind, sich aber dennoch wechselseitig in vielfältiger Hinsicht beeinflussen (Telscher in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB VIII , 2. Aufl., § 78b Rn. 9 [Stand: 4. März 2020]; siehe auch Senatsurteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 15).

a) Zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungsträger besteht ein sozialrechtliches Leistungsverhältnis (Grundverhältnis), das sich nach den Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch beurteilt und dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Im Rahmen dieses Grundverhältnisses stehen dem Hilfeempfänger allerdings keine Primäransprüche auf Zahlung entstehender oder entstandener Kosten an sich selbst zu. Er hat vielmehr unter den Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch gegen den Leistungsträger, der dadurch seine Sachleistungsverschaffungspflicht erfüllt, auf Übernahme des dem Leistungserbringer zustehenden Entgelts. Nach § 78b Abs. 1 SGB VIII hängt die Übernahme der Kosten für die in § 78a SGB VIII genannten Leistungen vom Abschluss sogenannter Leistungserbringungsvereinbarungen zwischen dem öffentlichen Jugendhilfeträger und dem Einrichtungsträger oder seinem Verband ab. Eine Verpflichtung zur Kostenübernahme im Einzelfall besteht nur, wenn vorab eine Leistungsvereinbarung und eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII ) und darauf aufbauend eine Entgeltvereinbarung (§ 78b Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ) getroffen wurden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Grund seiner gesetzlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungsberechtigten die Hilfe und erklärt die Entgeltübernahme durch Verwaltungsakt nach § 31 SGB X (Bewilligungs- und Kostenübernahmebescheid). Die Verpflichtung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII zur Übernahme des Entgelts besteht allerdings nicht gegenüber dem Einrichtungsträger, sondern, wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, allein gegenüber dem Leistungsberechtigten (BayVGH, NJW 2018, 2976 Rn. 4; Telscher in jurisPK aaO § 78b Rn. 7, 14, 23.1; BeckOGK/Kilz, SGB VIII , § 78b Rn. 2 ff [Stand: 1. Januar 2021]; Boettcher/Münder in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII , 8. Aufl., Vorbem. zum 5. Kap. Rn 7, 9).

b) Der Kostenübernahmeanspruch des Leistungsberechtigten aus § 78b Abs. 1 SGB VIII gegenüber dem öffentlichen Jugendhilfeträger setzt neben den vorgenannten Leistungserbringungsvereinbarungen voraus, dass zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer ein privatrechtlicher Vertrag - ausdrücklich oder konkludent - geschlossen wird, auf Grund dessen ein Anspruch auf Erbringung von Beratungs-, Unterstützungs-, Betreuungs-, und Erziehungsleistungen sowie - bei (teil-)stationärer Unterbringung - auf Unterkunft und Verpflegung besteht (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis; hier: [teil-]stationäre Leistungen nach § 78a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 i.V.m. §§ 27 , 34 , 35 , 35a und 41 SGB VIII ). Im Gegenzug ist der Hilfeempfänger zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet. Die gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers ist der Bedarf, den der Leistungsträger im Grundverhältnis unter den Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 SGB VIII durch Vergütungsübernahme decken muss (vgl. Telscher in jurisPK aaO § 78b Rn. 23).

Die Zuordnung dieser Betreuungsverträge zum Privatrecht ist unabhängig davon, ob die Leistung durch einen freien oder einen öffentlichen Träger erbracht wird. Es handelt sich regelmäßig um typengemischte Verträge, deren Schwerpunkt trotz mietvertraglicher und vereinzelter werkvertraglicher Elemente eindeutig im Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff BGB ) liegt (zur rechtlichen Einordnung gemischter Verträge siehe Senatsurteil vom 8. Oktober 2020 - III ZR 80/20, juris Rn. 18 mwN). Auf der Grundlage eines gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII aufzustellenden Hilfeplans sind jugendhilferechtliche Leistungen zu erbringen, ohne dass ein bestimmter Fördererfolg geschuldet ist.

c) Gemäß § 79 Abs. 1 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch . Dieser Verantwortung soll er durch Schaffung eines ausreichenden Angebots an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen nachkommen. Zur Erfüllung dieser in § 79 Abs. 2 SGB VIII statuierten Gewährleistungspflicht schaltet er als Leistungserbringer Träger der freien Jugendhilfe ein (Telscher in jurisPK aaO § 78b Rn. 5, § 78c Rn. 10; Eger in jurisPK aaO § 79 Rn. 6 [Stand: 15. Juli 2018]). Bei (teil-) stationären Leistungen nach § 78a SGB VIII sind Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Sozialleistungsträger zum einen die öffentlich-rechtlichen Leistungserbringungsvereinbarungen nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VIII , die auf örtlicher Ebene zwischen dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Einrichtungsträger geschlossen werden, und zum anderen Rahmenverträge gemäß § 78f SGB VIII auf Landesebene (siehe bereits oben Buchst. a).

Durch die Vereinbarungen mit dem Leistungserbringer (sog. Sachleistungsverschaffungsverhältnis) stellt der öffentliche Jugendhilfeträger als Leistungsträger sicher, dass er den Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten unter Einbeziehung des Leistungserbringers erfüllen kann. Die Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII allein begründen allerdings kein sozialrechtliches Leistungsverhältnis zwischen dem öffentlichen Jugendhilfeträger als Leistungsträger und dem freien Jugendhilfeträger als Leistungserbringer, insbesondere keinen Entgeltanspruch des Letzteren gegenüber dem Leistungsträger. Gegenstand der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen ist vielmehr die Klärung der Bedingungen für die Leistungsabwicklung im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis im Einzelfall, wodurch die bei Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags zwischen dem Hilfeempfänger und dem Einrichtungsträger bestehenden Pflichten modifiziert werden (vgl. Telscher in jurisPK aaO § 78b Rn. 23, 25; § 78c Rn. 17.1). Das von der jeweiligen Einrichtung vorzuhaltende Leistungsangebot, die Merkmale der Leistungserbringung sowie die einzuhaltenden Qualitätsstandards werden in der Leistungsvereinbarung (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII ) geregelt, deren Mindestinhalt § 78c Abs. 1 SGB VIII bestimmt.

Sofern Rahmenverträge auf Landesebene vorliegen (§ 78f SGB VIII ), sind diese anders als im Sozialhilfe- und Pflegeversicherungsrecht (vgl. § 79 SGB XII aF, § 80 SGB XII nF, § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI ) nicht allgemein verbindlich und haben für den öffentlichen Jugendhilfeträger und die Einrichtungsträger bei den Vereinbarungsverhandlungen nach §§ 78b, c SGB VIII nur empfehlenden Charakter (Telscher in jurisPK aaO § 78c Rn. 9). Den Landesrahmenverträgen kommt dabei zwar eine wichtige Steuerungsfunktion für die einrichtungsindividuell abzuschließenden Leistungserbringungsvereinbarungen zu, indem sie landesweite Festlegungen zu Leistungsumfang und fachlichen Standards, zur Entgeltgestaltung sowie zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung treffen (Telscher in jurisPK aaO § 78f Rn. 9). Sie werden jedoch nur dann Inhalt der Einzelvereinbarungen, wenn die Parteien die Regelungen des Rahmenvertrags ihrer Rechtsbeziehung zugrunde legen, indem sie auf die Bestimmungen des Rahmenvertrags Bezug nehmen, ihm beitreten oder seine Verbindlichkeit auf sonstige Weise anerkennen (Telscher in jurisPK aaO; Wiesner/Wiesner, SGB VIII , 5. Aufl., § 78f Rn. 3).

d) In der Praxis wird der Anspruch des Leistungsberechtigten auf Entgeltübernahme (§ 78b Abs. 1 SGB VIII ) dadurch erfüllt, dass der öffentliche Jugendhilfeträger Zahlungen unmittelbar an den Einrichtungsträger leistet, um seine Sachleistungsverschaffungspflicht zu erfüllen, deren untrennbarer Bestandteil die "Übernahme" der dem Leistungserbringer privatrechtlich zustehenden Vergütung ist. Rechtlich geschieht dies - bei fortbestehender Verpflichtung des Hilfeempfängers aus dem im Erfüllungsverhältnis mit dem Leistungserbringer geschlossenen privatrechtlichen Vertrag - in Form eines Schuldbeitritts des öffentlichen Jugendhilfeträgers durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung (kumulative Schuldübernahme). Der Schuldbeitritt wird regelmäßig in dem gegenüber dem Leistungsberechtigten ergangenen und dem Leistungserbringer mitgeteilten Bewilligungs- und Kostenübernahmebescheid erklärt und hat sowohl einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Jugendhilfeträger als auch einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Jugendhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge. Der öffentliche Jugendhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff BGB in Höhe der bewilligten Leistung, wie sie in dem Kostenübernahmebescheid ausgewiesen ist, an die Seite des Hilfeempfängers. Zahlt der Jugendhilfeträger an den Leistungserbringer, leistet er auf seine Verpflichtung aus dem Schuldbeitritt. Wenn der privatrechtliche Entgeltanspruch des Leistungserbringers nicht besteht oder rückwirkend wegfällt, geht der Schuldbeitritt ins Leere und es kommt ein Bereicherungsanspruch des Jugendhilfeträgers aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 bzw. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB ) in Betracht (Senatsurteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 22 zur gleichliegenden Problematik beim sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis; zum jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis siehe BayVGH, NJW 2018, 2976 Rn. 3 ff, 9 ff; Beschluss vom 21. April 2017 - 12 ZB 17.1, juris Rn. 2; Telscher in jurisPK aaO § 78b Rn. 23 ff).

2. Nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgten die Leistungserbringung und Zahlungsabwicklung bei den sechs im Streit befindlichen (teil-)stationären Einrichtungen auf der Grundlage eines solchen jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses. Die Klägerin hat durch entsprechende Bewilligungsbescheide Leistungen der Jugendhilfe gewährt und zugleich erklärt, die anfallenden Kosten in bestimmter Höhe zu übernehmen (öffentlichrechtliches Grundverhältnis; siehe Anlagenband Beklagtenvertreter, rote Paginierung, S. 189 ff, 194 ff, 235 ff, 292 ff). Zwischen den Hilfeempfängern und den Beklagten als Einrichtungsträgern kamen - zumindest konkludent durch Inanspruchnahme der angebotenen Jugendhilfeleistungen - Betreuungsverträge zustande, die ihrem Schwerpunkt nach gemäß Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff BGB ) zu beurteilen sind (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis). Die sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers stellte den Bedarf dar, den die Klägerin durch Vergütungsübernahme gemäß § 78b Abs. 1 SGB VIII decken musste. Zwischen der Klägerin als Leistungsträgerin und den Beklagten als Leistungserbringern bestanden Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII (Anlagen K 22, 23, 26, 28, 30, 34 und 39 sowie K 24, 27, 31, 32, 35, 36 und 37).

Darüber hinaus haben die Parteien die Bestimmungen des Rahmenvertrags nach § 78f SGB VIII (zuletzt in der Fassung vom 1. September 2013), den die kommunalen Spitzenverbände in Bayern mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe in Bayern und mit den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer in Bayern geschlossen hatten (Anlage K 49), ihren Rechtsbeziehungen als verbindlich zugrunde gelegt. Sie haben dessen Geltung in den Leistungs- und Entgeltvereinbarungen zwar nicht ausdrücklich festgelegt. Diese verweisen jedoch auf Bestimmungen und Anlagen des Rahmenvertrags (z.B. auf die Anlagen "Leistungsvereinbarung" und "Qualitätsanforderungen"). Darüber hinaus hat die Klägerin auf der Grundlage der §§ 18 ff des Rahmenvertrags förmliche Prüfungsverfahren in den Einrichtungen der Beklagten unter deren Mitwirkung durchgeführt und umfangreiche Prüfberichte erstellt, die als Grundlage für die zukünftige Zusammenarbeit dienen sollten (Anlagen K 10 bis K 14). Die Parteien gehen ferner übereinstimmend davon aus, dass die in dem Rahmenvertrag enthaltenen Anzeige- und Meldepflichten (insbesondere § 4 Abs. 8 und § 10 Abs. 4) unmittelbar gelten (siehe auch Revisionserwiderung, S. 18 ff). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel an der Verbindlichkeit des Rahmenvertrags für die Parteien.

3. Die Einwände der Klägerin in der ergänzenden Revisionsbegründung vom 4. November 2020 gegen die Rechtsfigur des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses teilt der Senat nicht. Insbesondere bestehen keine Bedenken, die zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis entwickelten Grundsätze (§§ 75 ff SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung) auf die Leistungserbringung und Zahlungsabwicklung bei Einschaltung von Einrichtungen der freien Jugendhilfe zu übertragen (§§ 78a ff SGB VIII ).

a) Die §§ 78a bis 78g SGB VIII wurden im Zuge der Neuordnung der Entgeltfinanzierung im Kinder- und Jugendhilferecht eingeführt. Dabei knüpfte der Gesetzgeber bewusst an die Regelungen zum sozialhilferechtlichen Leistungserbringungsrecht an (§§ 93 ff BSHG bis zum 31. Dezember 2004 und ab 1. Januar 2005 die §§ 75 ff SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung). Nach dem Vorbild des Sozialhilferechts sollten bundesrechtliche Rahmenregelungen über Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen eingeführt und die Voraussetzungen für die Übernahme von Leistungsentgelten im Einzelfall geregelt werden (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch , BT-Drucks. 13/10330, S. 17; Telscher in jurisPK aaO § 78b Rn. 3 f).

Nach § 93 Abs. 2 BSHG beziehungsweise § 75 Abs. 3 SGB XII aF ist der Träger der Sozialhilfe unter den dort genannten Voraussetzungen zur "Übernahme der Vergütung für die Leistung" verpflichtet. Dieser Kostenübernahmeanspruch steht dem Leistungsberechtigen (Hilfeempfänger), nicht der Einrichtung zu. Vor der Kostenübernahme durch einen Bewilligungsbescheid (Schuldbeitritt) besitzt die Einrichtung keinen Vergütungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger (BSGE 102, 1 Rn. 15 ff, 27). § 78b Abs. 1 SGB VIII besagt nichts anderes, wenn er den Träger der öffentlichen Jugendhilfe "zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten" verpflichtet. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der gesetzliche Kostenübernahmeanspruch nur dem Leistungsberechtigten zusteht und der Einrichtungsträger keinen Zahlungsanspruch aus eigenem Recht hat. Ein unmittelbarer Entgeltanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe setzt - wie im Sozialhilferecht - voraus, dass der Jugendhilfeträger durch Bewilligung der Kostenübernahme als weiterer Schuldner der Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers aus dem Betreuungsvertrag beitritt (BayVGH, NJW 2018, 2976 Rn. 3, 9 ; Telscher in jurisPK aaO § 78b Rn. 23 ff). Entgegen der Auffassung der Revision bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die Formulierung in § 78b Abs. 1 SGB VIII "gegenüber dem Leistungsberechtigten" Vergütungsansprüche des freien Jugendhilfeträgers generell ausschließen wollte.

b) Soweit die Revision unter Bezugnahme auf zum Bundessozialhilfegesetz ergangene (ältere) verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geltend macht, ein eigener Vergütungsanspruch des privaten Leistungserbringers komme nur ausnahmsweise in Betracht und setze einen gesonderten, gegenüber dem Leistungserbringer eindeutig zum Ausdruck gebrachten Verpflichtungswillen des Sozialhilfeträgers voraus, ist diese Auffassung durch die spätere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers mittels privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts (BSGE 102, 1 ), der sich der Senat - wie ausgeführt - in mehreren Entscheidungen ausdrücklich angeschlossen hat, überholt. Das in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallende Bundessozialhilfegesetz ist zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG sind seit dem 1. Januar 2005 ausschließlich die Sozialgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständig (vgl. BayVGH aaO Rn. 6).

c) Auch wenn die Revision meint, die Erwägungen, die der Annahme eines kumulativen Schuldbeitritts des Sozialleistungsträgers zugrunde lägen, seien wenig überzeugend, sieht der Senat keine Veranlassung, seine inzwischen gefestigte Rechtsprechung zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis für die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2019 (= § 75 Abs. 3 SGB XII aF) in Zweifel zu ziehen. Daran vermag insbesondere der Umstand nichts zu ändern, dass § 75 Abs. 6 SGB XII in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234 ), der am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, nunmehr dem Leistungserbringer im Vertragsrecht einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Träger der Sozialhilfe einräumt. Der Gesetzgeber wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass der Leistungserbringer nach der bislang geltenden Rechtslage im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis originär keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Leistungsträger hatte, den Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger auf Kostenübernahme nicht einklagen konnte und erst durch den in der Kostenbewilligung liegenden Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen diesen erhielt. Es erschien ihm sachgerecht, für den Bereich der Sozialhilfe nunmehr einen unmittelbaren vertragsrechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Träger der Sozialhilfe zu normieren, ohne jedoch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Leistungsabwicklung und Zahlung im Leistungsdreieck nach bisher geltender Rechtslage in Frage zu stellen. Vielmehr wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts vom 28. Oktober 2008 (BSGE 102, 1 ) Bezug genommen (Begründung zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen - Bundesteilhabegesetz, BT-Drucks. 18/9522, S. 340). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 75 Abs. 6 SGB XII die Übertragung der bisherigen Rechtsprechung zum Schuldbeitritt des Leistungsträgers auf das jugendhilferechtliche Dreiecksverhältnis ausschließen wollte. Denn im Jugendhilferecht hat der Leistungserbringer, solange keine § 75 Abs. 6 SGB XII entsprechende Regelung existiert, nur dann einen als praxisgerecht anzusehenden Zahlungsanspruch gegen den Leistungsträger, wenn dieser der Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten aus dem privatrechtlichen Betreuungsvertrag als weiterer Schuldner beitritt.

4. Zutreffend und von der Revision nicht in Frage gestellt hat das Berufungsgericht angenommen, dass weder die Bestimmungen des Achten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (§§ 78b ff SGB VIII i.V.m. §§ 53 ff SGB X ) noch die getroffenen Leistungs- und Entgeltvereinbarungen eigenständige Auskunftsansprüche zugunsten der Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorsehen. Dies erklärt sich daraus, dass im Recht der Kinder- und Jugendhilfe dem Informations- und Kontrollinteresse des öffentlichen Leistungsträgers hinsichtlich Umfang und Qualität der Leistungserbringung durch die Einrichtungsträger auf andere Weise hinreichend Rechnung getragen wird.

a) Zum einen bestehen gesetzliche und - wie auch im vorliegenden Fall - auf Landesebene rahmenvertraglich vereinbarte Melde- und Anzeigepflichten der Leistungserbringer. Gemäß § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII sind der zuständigen Behörde Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, unverzüglich anzuzeigen. Darunter fallen zum Beispiel besondere Schwierigkeiten in der Personalausstattung (Wiesner/Mörsberger aaO § 47 Rn. 7d). Nach § 47 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VIII besteht eine Pflicht zur unverzüglichen Meldung bei konzeptionellen und personellen Änderungen. Diese gesetzlichen Melde- und Anzeigepflichten werden vorliegend durch § 4 Abs. 8 und § 10 Abs. 4 des Rahmenvertrags ergänzt. Danach bedürfen wesentliche Änderungen der Leistungsangebote der vorherigen Anzeige gegenüber dem für die Einrichtung zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe und dem sogenannten Hauptbeleger. Vorgesehene oder vorhandene Planstellen, die länger als acht Wochen unbesetzt sind, sind der Geschäftsstelle der Regionalen Kommission, die für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII zuständig ist (siehe Anlagen K 41 und K 42), unverzüglich zu melden.

b) Zum anderen ermöglicht das Hilfeplanverfahren (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ) eine fortlaufende Prüfung der Qualität der Leistungserbringung durch die Einrichtungsträger. Der in regelmäßigen Abständen zu überprüfende und anzupassende Hilfeplan, der Grundlage für die Ausgestaltung der im Einzelfall angezeigten Hilfe ist, sichert die Zusammenarbeit des öffentlichen Jugendhilfeträgers mit den Fachkräften der Einrichtungen und mit den betroffenen jungen Menschen und ihren Personensorgeberechtigten. Aus dieser Zusammenarbeit gewinnt der öffentliche Jugendhilfeträger eine gute Kenntnis über die Arbeitsweise der einzelnen Einrichtungen (BT-Drucks. 13/10330, S. 16). Insbesondere kann er auf der Grundlage des Untersuchungsgrundsatzes (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X ) fortlaufend überprüfen, ob der Einrichtungsträger bei der konkreten Hilfeleistung seine Verpflichtungen aus den Leistungsvereinbarungen einhält (vgl. von Koppenfels-Spies in jurisPK- SGB VIII aaO § 36 Rn. 31 ff [Stand: 4. April 2019]; BeckOGK/Kilz, SGB VIII , § 78c Rn. 22 [Stand: 1. Januar 2021]). Zugleich verschafft sich der öffentliche Jugendhilfeträger dadurch wichtige Grundlagen für die Beurteilung der Eignung der jeweiligen Einrichtung in künftigen Fällen. Damit stellt die individuelle Hilfeplanung das zentrale Instrument für die Angebotssteuerung in der Jugendhilfe dar (BT-Drucks. aaO).

c) Ergeben sich zum Beispiel im Rahmen des Hilfeplanverfahrens oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür, dass in Einrichtungen ein von der Leistungsvereinbarung nicht unerheblich abweichender Personaleinsatz erfolgt oder die Leistungserbringung erheblich von den Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII abweicht, kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein förmliches Prüfungsverfahren nach §§ 18 ff des Rahmenvertrags einleiten, das ihm weitreichende, über einen normalen Auskunftsanspruch deutlich hinausgehende Kontroll- und Informationsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Der öffentliche Jugendhilfeträger kann die Prüfung selbst vor Ort durchführen. Der Einrichtungsträger muss sie nicht nur dulden; vielmehr muss er sie ermöglichen und daran aktiv mitwirken, wobei auch die Einschaltung Dritter (z.B. geeigneter Sachverständiger) in Betracht kommt (§ 19 Abs. 1 des Rahmenvertrags).

5. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 19 Abs. 3 Satz 2 des Rahmenvertrags. Danach muss der Einrichtungsträger gegenüber dem bestellten Prüfer auskunftsberechtigte Personen benennen, die auf Verlangen die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen.

Diese Auskunftspflicht setzt die Einleitung eines förmlichen Prüfungsverfahrens voraus und besteht während des Verfahrens nur in Bezug auf den konkreten Prüfungsgegenstand. Die Klägerin führt jedoch Prüfungsverfahren hinsichtlich der Einrichtungen der Beklagten nicht beziehungsweise nicht mehr durch. Die Einrichtungen "HPT" und "Neue WG " wurden überhaupt nicht überprüft. Hinsichtlich der Einrichtungen "ISE 24" und "SBW" hat sie lediglich den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 einbezogen. Den Prüfungsberichten vom 21. Juni 2017 lässt sich entnehmen, dass der Personaleinsatz für das Jahr 2015 anhand der vom Einrichtungsträger vorgelegten Übersichtslisten geprüft wurde und die erforderlichen Auskünfte erteilt wurden (Anlage K 10, S. 17, 22 und Anlage K 11, S. 13, 18). Soweit für den Zeitraum von 2012 bis 2014 bemängelt wird, dass der Einrichtungsträger eine vollständige Aufschlüsselung der geleisteten Stunden nicht habe erbringen können (Anlage K 10, S. 18 f und Anlage K 11, S. 14 f), ist unklar, ob die Beklagten insoweit überhaupt auskunftsfähig waren. Jedenfalls hat die Klägerin das Verfahren "angesichts des damit verbundenen beträchtlichen Prüfungsaufwandes" nicht weiterbetrieben und durch die Prüfungsberichte vom 21. Juni 2017 abgeschlossen. Auf die Auskunftspflicht des Einrichtungsträgers nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Rahmenvertrags kann sie sich daher nicht mehr berufen.

6. Ein Auskunftsanspruch der Klägerin besteht ferner nicht in entsprechender Anwendung von § 666 BGB in Verbindung mit den öffentlich-rechtlichen Leistungsvereinbarungen (§ 61 Satz 2 SGB X ).

Die in § 666 BGB geregelten Informationspflichten bezwecken, dem Auftraggeber die ihm regelmäßig fehlenden Informationen zu verschaffen, die er braucht, um seine im Zuge der Auftragserledigung sich ändernde Rechtsstellung beurteilen und Folgerungen (z.B. Steuerungsmaßnahmen, Rechtswahrung) daraus ziehen zu können. Der Auftraggeber soll sich umfassend Klarheit über seine Rechtsstellung verschaffen können (Senatsurteil vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 29; MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 666 Rn. 1). Die Anwendbarkeit der Vorschrift auf öffentlich-rechtliche Verträge, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben oder zumindest Züge einer solchen aufweisen, ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn nach § 61 Satz 2 SGB X sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend und ergänzend zu den §§ 53 bis 60 SGB X anzuwenden. Dabei ist jedoch das § 61 SGB X zugrunde liegende Stufenverhältnis zu beachten. Bestehen spezifische sozialrechtliche Regelungen in Bezug auf den Vertragsgegenstand, sind diese maßgebend. Außerdem ist stets zu prüfen, ob der den jeweiligen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zugrunde liegende Rechtsgedanke auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterschiede zwischen einem Privatrechtsverhältnis und einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis Anwendung finden kann. Es muss eine vergleichbare Interessenlage bestehen, die eine Heranziehung rechtfertigt (BayLSG, Urteil vom 4. Februar 2016 - L 18 SO 89/14, juris Rn. 33; BeckOK SozR/Heße, SGB X , § 61 Rn. 4 [Stand: 1. Dezember 2020]; Hissnauer in jurisPK- SGB X , 2. Aufl., § 61 Rn. 5, 11 [Stand: 11. Januar 2021]).

Danach scheidet die entsprechende Anwendung von § 666 BGB im vorliegenden Fall aus. Wie bereits ausgeführt, wird dem Informations- und Kontrollinteresse des öffentlichen Jugendhilfeträgers durch spezifische sozialrechtliche Regelungen (gesetzliche und vertragliche Anzeige- und Meldepflichten, das Hilfeplanverfahren und das rahmenvertragliche Prüfungsverfahren) umfassend Rechnung getragen, so dass für eine entsprechende (lückenausfüllende) Anwendung von § 666 BGB kein Raum mehr ist. Es kann daher dahinstehen, ob die Leistungsvereinbarungen im Hinblick auf die Regelung in § 78c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und die Gewährleistungspflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aus § 78c Abs. 1 Satz 3 und § 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII zumindest Züge einer Geschäftsbesorgung aufweisen.

7. Soweit die Klägerin geltend macht, ihr stünden umfassende Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ) zur Vorbereitung und Bezifferung von Schadensersatz- und Bereicherungsansprüchen zu, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen.

a) Zur Vorbereitung der Durchsetzung eines Leistungsanspruchs, namentlich eines Schadensersatzanspruchs, kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) ein Auskunftsanspruch als Nebenverpflichtung begründet sein (MüKoBGB/Krüger aaO § 260 Rn. 15). Ein solcher setzt neben dem Bestehen einer Sonderverbindung voraus, dass die konkreten Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (st. Rspr; vgl. nur Senatsurteile vom 9. November 2017 - III ZR 610/16, WM 2017, 2296 Rn. 24; vom 8. Februar 2018 - III ZR 65/17, WM 2018, 508 Rn. 23 und vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, WM 2020, 1884 Rn. 51; jeweils mwN). Bestehen zwischen den Parteien vertragliche Beziehungen, reicht es aus, dass für den Leistungsanspruch, dessen Durchsetzung die begehrte Auskunft vorbereiten soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (Palandt/Grüneberg, BGB , 80. Aufl., § 260 Rn. 6 mwN). Dies bedeutet, dass ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nicht bereits dem Grunde nach feststehen muss. Ausreichend, aber auch erforderlich sind der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens des Anspruchstellers (Senatsurteile aaO). Dagegen muss bei gesetzlichen Ansprüchen dargetan werden, dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht. Es genügt nicht, dass das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich ist. Nur für die Schadensentstehung reicht die bloße Wahrscheinlichkeit (MüKoBGB/Krüger aaO; Palandt/Grüneberg aaO).

b) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Erteilung der begehrten Auskünfte, da mit dem Prüfungsverfahren nach §§ 18 ff des Rahmenvertrags eine vorrangig zu nutzende Informationsmöglichkeit zur Verfügung steht, die gerade zur Klärung der hier streitigen Fragen zu Umfang und Qualität des in den Einrichtungen eingesetzten Personals in den Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII aufgenommen wurde. Die Klägerin durfte sich nicht darauf beschränken, lediglich hinsichtlich der Einrichtungen "ISE 24" und "SBW" Prüfungsverfahren durchzuführen, die letztlich auch nur das Jahr 2015 einer umfassenden Überprüfung unterzogen.

aa) Bei einem auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsbegehren muss der Anspruchsberechtigte - wie ausgeführt - in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen sein. Er darf sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen können. Diese den Auskunftsanspruch einschränkende Voraussetzung folgt ebenfalls aus Treu und Glauben. Nur wenn keine eigene Informationsmöglichkeit besteht, ist es gerechtfertigt, einen anderen zur Auskunft zu verpflichten. Das bedeutet, dass der Berechtigte zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen muss, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Eine vorrangig zu nutzende Informationsmöglichkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Berechtigte sich aus ihm zugänglichen Unterlagen informieren kann oder wenn ein unmittelbarer, nicht auf § 242 BGB gestützter gesetzlicher oder vertraglicher Auskunftsanspruch gegen eine andere Person oder Stelle besteht (Senatsurteil vom 8. Februar 2018 aaO Rn. 26; MüKoBGB/Krüger aaO Rn. 18; Palandt/Grüneberg aaO § 260 Rn. 7). Dasselbe muss gelten, wenn der Berechtigte es selbst in der Hand hat, sich die erforderlichen Informationen nach Einleitung eines förmlichen Prüfungsverfahrens zu beschaffen, das vom Verpflichteten aktive Mitwirkung verlangt und dem Berechtigten das Recht einräumt, alle den Prüfungsgegenstand betreffenden Auskünfte zu erhalten und sich die erforderlichen Unterlagen vorlegen zu lassen. Sieht der Berechtigte davon ab, von diesen Erkenntnismöglichkeiten Gebrauch zu machen, kann er einen Auskunftsanspruch nicht mehr auf § 242 BGB stützen. So liegt der Fall hier.

bb) Aus den Prüfberichten vom 21. Juni 2017 (Anlage K 10, S. 3 f und K 11, S. 3 f) ergibt sich, dass auf Grund von Hinweisen aus dem Kreis der (ehemaligen) Mitarbeiter der Beklagten im Februar 2014 Anhaltspunkte dafür bestanden, dass in den Einrichtungen "SBW", "ISE 24", "Neue WG " und "HPT" ein von der Leistungsvereinbarung abweichender Personaleinsatz (Anzahl und Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter, Umfang der erbrachten Leistungen) erfolge und die Anzeigepflicht gemäß § 10 Abs. 4 des Rahmenvertrags nicht beachtet werde. Die Klägerin hat daraufhin lediglich hinsichtlich der Einrichtungen "ISE 24" und "SBW" ein auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2015 beschränktes Prüfungsverfahren nach §§ 18 ff des Rahmenvertrags eingeleitet. Dabei hat sie - wie unter 5. dargelegt - vor allem den Personaleinsatz für das Jahr 2015 anhand der vom Einrichtungsträger vorgelegten Übersichtslisten geprüft und dabei die erforderlichen Auskünfte erhalten, so dass insoweit ein etwaiger Auskunftsanspruch ohnehin erfüllt wäre. Hinsichtlich des Zeitraums von 2012 bis 2014 hat sie lediglich festgestellt, dass der Einrichtungsträger eine vollständige Aufschlüsselung der geleisteten Stunden nicht erbringen könne und aus den "grundlegenden Differenzen" zwischen Träger und Stadtjugendamt zu schließen sei, dass in diesem Zeitraum "aller Voraussicht nach" ebenfalls eine Unterbesetzung bestanden habe. Den die Einrichtungen "ISE 24" und "SBW" betreffenden Prüfberichten kann allerdings nicht entnommen werden, dass die Beklagten insoweit überhaupt auskunftsfähig waren. Sollte dies zu verneinen sein, würde ein Auskunftsanspruch bereits daran scheitern (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2018 aaO Rn. 28 f). Andernfalls hätte die Klägerin das Prüfungsverfahren fortsetzen und die Vorlage der aus ihrer Sicht erforderlichen Unterlagen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 des Rahmenvertrags durchsetzen müssen. Stattdessen hat sie "angesichts des damit verbunden beträchtlichen Prüfungsaufwandes" die Verfahren nicht weiterbetrieben und es letztlich bei einer bloßen Mutmaßung belassen (Anlage K 10, S. 19, 22 und Anlage K 11, S. 15, 18).

Es entlastet die Klägerin auch nicht, dass die von ihr belegte Einrichtung "HPT U. " (möglicherweise) nicht mehr in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich liegt. In diesem Fall war es ihr zuzumuten, den zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe auf das Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des § 18 Abs. 1 und 2 des Rahmenvertrags hinzuweisen und - gegebenenfalls im Wege der Amtshilfe (vgl. § 3 Abs. 1 , § 4 Abs. 1 Nr. 1 , 3 SGB X ) und unter Einschaltung der Regierung von O. als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde - um die Einleitung eines Prüfungsverfahrens zur Klärung der Personalausstattung zu ersuchen oder ihn zu veranlassen, der Klägerin eigene Erhebungen zu gestatten. Insoweit hat die Klägerin jedoch nichts unternommen, so dass ihr ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB auch hinsichtlich der Einrichtung "HPT U. " zu versagen ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2018 aaO Rn. 27).

8. a) Ungeachtet dessen, dass auf Treu und Glauben gestützte Auskunftsansprüche bereits daran scheitern, dass die Klägerin eine vorrangige Informationsmöglichkeit vorwerfbar nicht genutzt hat, hat sie, soweit sie vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche behauptet (§ 280 Abs. 1 , § 283 bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ), die Wahrscheinlichkeit eines Schadens nicht schlüssig dargetan.

aa) Allein aus einem von der Leistungsvereinbarung abweichenden Personaleinsatz folgt nicht bereits ein der Klägerin zu ersetzender Schaden in dem Sinne, dass der in der Leistungsvereinbarung festgesetzte und dem Schuldbeitritt zugrunde liegende Tagessatz (= gemäß § 611 Abs. 1 BGB vereinbarte Vergütung) nicht geschuldet ist. Die vereinbarte Personalausstattung ist kein Selbstzweck, sondern soll gewährleisten, dass die Leistungserbringer in der Lage sind, den Betreuungsbedarf der Hilfeempfänger zu erfüllen. Das ist aber auch bei einer Personalunterdeckung dann nicht ausgeschlossen, wenn Personaldefizite in einer Einrichtung zum Beispiel durch Mehrarbeit der vorhandenen Mitarbeiter oder durch den vorübergehenden Einsatz von Mitarbeitern anderer Einrichtungen ausgeglichen werden. Erst wenn die Personalunterdeckung dazu führt, dass der Betreuungsbedarf des Hilfeempfängers nicht mehr befriedigt wird, kommt es zu einer schadensrelevanten Störung des Äquivalenzverhältnisses im Rahmen des nach §§ 611 ff BGB zu beurteilenden Betreuungsvertrags. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht für den Bereich der Pflegeversicherung ausgesprochen, dass eine Personalunterdeckung für eine Vergütungskürzung nach § 115 Abs. 3 SGB XI grundsätzlich nur dann ausreicht, wenn sie zu Qualitätsmängeln bei der Erbringung von (Pflege-)Leistungen geführt hat (BSGE 112, 1 Rn. 29 ff).

Zur Begründung eines vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzanspruchs hätte die Klägerin daher konkret vortragen müssen, dass die Beklagten aus den geschlossenen Betreuungsverträgen geschuldete Leistungen nicht, nur teilweise oder völlig unbrauchbar erbracht haben. Da das Dienstvertragsrecht kein Minderungsrecht bei Leistungsmängeln kennt, genügte die bloße Behauptung einer Schlechtleistung nicht (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2018 - III ZR 294/16, BGHZ 219, 298 Rn. 16 f).

bb) Der Einwand der Klägerin, das Erfordernis konkreter Pflichtverletzungen aus den Betreuungsverträgen stelle sie vor unüberwindbare Beweisschwierigkeiten, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist die Klägerin insoweit nicht auf Auskünfte des jeweiligen Hilfeempfängers angewiesen. Denn sie verfügt auf der Grundlage des Hilfeplanverfahrens (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ) und des anlassbezogenen Prüfungsverfahrens (§§ 18 ff des Rahmenvertrags) über hinreichende Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich Umfang und Qualität der Leistungserbringung.

Soweit die Klägerin geltend macht, ihrer Darlegungslast jedenfalls mit Vorlage der Prüfberichte vom 21. Juni 2017 (Anlagen K 10 und K 11) genügt zu haben, weil sich daraus ergebe, dass die zugesagten Betreuungsleistungen nicht vollständig erfüllt worden seien, trifft dies nicht zu. Aus den von ihr in Bezug genommenen Prüfberichten ergibt sich vielmehr, dass in den überprüften Einrichtungen "die erforderlichen Personalstellen durch über die arbeitsvertragliche Stundenzahl hinausgehende Mehrarbeit abgedeckt" wurden und die Klägerin diese "Erfüllung der Verpflichtungen durch Mehrarbeit" akzeptiert hat (Anlage K 10, S. 12, 20 f und Anlage K 11, S. 11, 16).

b) Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 oder Satz 2 Alt. 1 BGB ), die auf eine Minderung der dienstvertraglichen Vergütung wegen Schlechtleistung gestützt werden.

c) Auch die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Anspruchsgrundlagen können die behaupteten Rückzahlungsansprüche nicht begründen.

aa) Eine Analogie zu § 115 Abs. 3 SGB XI , der durch das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz vom 9. September 2011 (BGBl. I S. 2320 ) eingeführt wurde, beziehungsweise zu § 129 SGB IX und § 79 SGB XII , die Gegenstand des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234 ) sind, kommt nicht in Betracht. Diese Bestimmungen regeln Vergütungskürzungen gegenüber dem Leistungserbringer bei Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen aus den Bereichen der Pflegeversicherung, der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung und der Sozialhilfe. Es handelt sich um Spezialvorschriften, die nicht ohne weiteres auf die Kinder- und Jugendhilfe übertragen werden können, die durch zahlreiche abweichende Sonderregelungen und -konstellationen gekennzeichnet ist. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Empfänger von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe auch vom Anwendungsbereich des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes ausgenommen (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 3 WBVG ), das in § 10 Abs. 1 WBVG eine Vergütungskürzung im Falle der Nicht- oder Schlechtleistung vorsieht und in § 10 Abs. 4 WBVG ausdrücklich auf § 115 Abs. 3 SGB XI Bezug nimmt (vgl. Begründung zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz , BT-Drucks. 16/12409, S. 14, 16).

bb) Bereicherungsansprüche scheiden auch unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit der Betreuungsverträge aus. Entgegen der Auffassung der Revision bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die für die Einrichtungen erteilten Betriebserlaubnisse infolge unzureichender Personalausstattung erloschen und deshalb die Betreuungsverträge gemäß § 134 BGB nichtig sein könnten. Das Erlöschen der Betriebserlaubnis kommt nur bei Betriebsänderungen in Betracht, die so wesentlich sind, dass der geänderte Betrieb gegenüber dem erlaubten Betrieb als "aliud" erscheint (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3. September 2019 - 10 LC 13/18, juris Rn. 34; BeckOGK/Janda, SGB VIII , § 45 Rn. 102 [Stand: 1. Dezember 2020]; Smaessert/Lakies in Frankfurter Kommentar aaO § 45 Rn. 5; Wiesner/Mörsberger aaO § 45 Rn. 51, 103). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten Prüfberichten vom 21. Juni 2017 nicht, dass die Umsetzung der Betriebskonzeption auf Grund Personalmangels gefährdet war.

cc) Die von der Klägerin behauptete Zweckvereinbarung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB dahingehend, dass die Beklagten die Leistungsvereinbarungen einhalten müssen, ist abzulehnen. Nach den zu dem jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis entwickelten Grundsätzen erklärt der Jugendhilfeträger den Schuldbeitritt in dem Bewilligungs- und Kostenübernahmebescheid, der gegenüber dem Hilfeempfänger ergeht und dem Leistungserbringer lediglich abschriftlich mitgeteilt wird. Folglich ist insoweit für eine Zweckvereinbarung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Einrichtungsträger kein Raum.

Der Annahme einer (konkludenten) Zweckvereinbarung in den Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach § 78b SGB VIII steht entgegen, dass der Jugendhilfeträger an den in dem Bewilligungsbescheid erklärten Schuldbeitritt gebunden ist, solange und soweit der der Bewilligung zugrunde liegende (begünstigende) Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 , §§ 44 ff SGB X ; Senatsurteil vom 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316 Rn. 25). Könnte sich die Klägerin unter Berufung auf eine zwischen ihr und den Beklagten vereinbarte Zweckbestimmung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ohne weiteres von ihren Zahlungsverpflichtungen befreien, würden dadurch die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von (begünstigen) Verwaltungsakten unterlaufen.

dd) Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen nicht vor. Die Klägerin hat die Vergütungszahlungen an die Beklagten nicht im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses, sondern auf der Grundlage ihres zivilrechtlichen Schuldbeitritts zu den Entgeltverpflichtungen der Hilfeempfänger aus den Betreuungsverträgen erbracht (vgl. zB oben Nr. 1 Buchst. d).

9. Da die Klägerin keine Auskunftsansprüche hat, kann sie auch nicht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 18. Februar 2021

Vorinstanz: LG München I, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 10471/18
Vorinstanz: OLG München, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 U 2067/19
Fundstellen
FamRZ 2021, 1079
MDR 2021, 548