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BGH - Entscheidung vom 02.02.2021

4 StR 244/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen 4 StR 244/20

DRsp Nr. 2021/3080

Klarstellung der Adhäsionsentscheidung hinsichtlich des ergangenen Grundurteils der Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Juni 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Ansprüche des Nebenklägers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz dem Grunde nach gerechtfertigt sind, die Ansprüche auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen und im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsansprüche abgesehen wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

1. Die Adhäsionsentscheidung war wie aus der Beschlussformel ersichtlich klarzustellen, weil sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass nur hinsichtlich der Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz ein Grundurteil ergangen ist.

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 400 Js 320/18 44 KLs 14/18