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BGH - Entscheidung vom 11.02.2021

I ZR 126/19

Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Alt. 2 Nr. 3
UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alt. 2 Nr. 3
UWG § 5 Abs. 1
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2
HGB § 18 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
GRUR 2021, 746
MDR 2021, 954
NJW-RR 2021, 1271
WRP 2021, 604

BGH, Urteil vom 11.02.2021 - Aktenzeichen I ZR 126/19

DRsp Nr. 2021/4867

Klage auf Nichtverwendung des vermeintlich irreführenden Begriffs "Zahnmedizinisches Versorgungszentrum" mit dem Zusatz "Dr."; Täuschung über das Vorliegen von fachmedizinischer Kompetenz durch das Nutzen eines Doktortitels

a) Eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung über die Verhältnisse des Unternehmens kann vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmten (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, GRUR 1992, 122 = WRP 1992, 101 - Dr. Stein ... GmbH).b) Der Doktortitel wird im Verkehr als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation angesehen, die über den Hochschulabschluss hinausgeht (Weiterentwicklung von BGH, GRUR 1992, 122 - Dr. Stein ... GmbH; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 7/17, GmbHR 2018, 846 ; Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 26/17, GmbHR 2018, 850 ; Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 27/17, GmbHR 2018, 848 ).c) Bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums bezieht sich die Erwartung des Verkehrs nicht auf die maßgebliche (kaufmännische) Mitbestimmung durch einen promovierten Gesellschafter im Trägerunternehmen, sondern auf die (medizinische) Leitung des Versorgungszentrums durch einen promovierten Zahnarzt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2019 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags 1 zum Nachteil des Klägers erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

UWG § 5 Abs. 1 ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 ; HGB § 18 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist der zahnärztliche Bezirksverband für den Regierungsbezirk . Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehören unter anderem die Vertretung der Interessen der Zahnärzte, die Wahrung des Berufs- und Werberechts, die Überwachung der Berufspflichten und die Ahndung von Verstößen.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in D. . Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer, Dr. A. B. , ist ein in F. niedergelassener promovierter Zahnarzt. Sie betreibt zahnmedizinische Versorgungszentren, unter anderem eines in R. - unter der Bezeichnung "Dr. Z Medizinisches Versorgungszentrum R. -". Dort war zwischen Dezember 2016 und Februar 2017 kein promovierter Zahnarzt tätig.

Der Kläger hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt,

der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten,

1.

für das von ihr in R. , betriebene medizinische Versorgungszentrum die Bezeichnungen "Dr. Z Zahnmedizinisches Versorgungszentrum R. " und/oder "Dr. Z Zahnmedizinisches Versorgungszentrum" und/oder "Dr. Z Zahnmed. Versorgungszentrum" zu verwenden, sofern darin kein Zahnarzt tätig ist, der einen Doktorgrad erworben hat,

und/oder

2.

als Trägerunternehmen eines medizinischen Versorgungszentrums in R. die Firmierung "Dr. Z Medizinisches Versorgungszentrum GmbH" und/oder "Dr. Z MVZ GmbH" zu führen, sofern in dem von ihm betriebenen medizinischen Versorgungszentrum kein Zahnarzt tätig ist, der zur Führung eines Doktorgrades befugt ist,

wenn dies zu Nr. 1 und Nr. 2 geschieht wie mit den nachstehend eingelichteten Beschilderungen

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger seine Anträge neu gefasst und beantragt,

der Beklagten zu verbieten,

1.

für das von ihr in R. , betriebene zahnmedizinische Versorgungszentrum die Bezeichnungen "Dr. Z Zahnmedizinisches Versorgungszentrum R. " oder "Dr. Z Zahnmedizinisches Versorgungszentrum" oder "Dr. Z Zahnmed. Versorgungszentrum" zu verwenden, sofern darin kein Zahnarzt/keine Zahnärztin als Erbringer/in zahnärztlicher Leistungen tätig ist, der/die einen Doktortitel erworben hat,

oder

2.

als Trägerunternehmen/Betreiber eines medizinischen Versorgungszentrums in R. auf an dem Gebäude des Zentrums angebrachten Schildern die Firmierung "Dr. Z Medizinisches Versorgungszentrum GmbH" oder "Dr. Z MVZ GmbH" zu führen, sofern in dem von ihr betriebenen Medizinischen Versorgungszentrum kein Zahnarzt/keine Zahnärztin als Erbringer/in zahnärztlicher Dienstleistungen tätig ist, der/die zur Führung eines Doktorgrades befugt ist.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig, mangels Irreführungsgefahr aber für unbegründet erachtet und zur Begründung ausgeführt:

Die Unterlassungsanträge seien hinreichend bestimmt. Ihre Neufassung im Berufungsverfahren sei als bloße Klarstellung anzusehen und müsse daher nicht den Anforderungen an eine Klageänderung genügen. Es liege auch keine inhaltliche Überschneidung der beiden Unterlassungsanträge vor. Während sich Klageantrag 1 lediglich auf die Bezeichnung der Betriebsstätte und damit des Dienstleistungszentrums vor Ort beziehe, solle der Beklagten durch Klageantrag 2 die Anbringung einer entsprechenden Beschilderung verboten werden.

Der Namensbestandteil "Dr. Z" in der Bezeichnung des medizinischen Versorgungszentrums R. sei nicht irreführend. Bereits die Tätigkeit als Zahnarzt setze eine umfassende, abgeschlossene Hochschulausbildung voraus. Daher führe der in einer Firma zu findende Doktortitel in einem solchen Fall selbst dann, wenn keiner der in der jeweiligen Praxis tätigen Zahnärzte über einen solchen verfüge, zu keiner Enttäuschung des durch die Titelführung begründeten besonderen Vertrauens. Im vorliegenden Fall komme entscheidend hinzu, dass der Doktortitel mit der offensichtlich als künstliche Wortschöpfung erkennbaren Firmenbezeichnung "Dr. Z" verwendet werde. Der durch den Zusatz "Dr." signalisierte Qualitätsanspruch könne nicht nur durch die Mitarbeit eines Zahnarztes mit Doktortitel eingelöst werden. Auf dem Praxisschild werde zudem ausdrücklich auf die medizinische Leitung durch E. T. hingewiesen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es den Klageantrag 1 als unbegründet angesehen hat. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich gegen die Abweisung des Klageantrags 2.

1. Die am 1. August 2020 durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten in Eigenverwaltung eingetretene Unterbrechung des Rechtsstreits (§ 240 Satz 1 ZPO , § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO ) hat durch dessen Wiederaufnahme mit Schriftsatz der Beklagten vom 14. Oktober 2020 geendet (§ 250 ZPO , § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog; vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 18 bis 29 - Modulgerüst II; MünchKomm.ZPO/Stackmann, 4. Aufl., § 240 Rn. 40). Beide Parteien haben in der mündlichen Revisionsverhandlung einer mündlichen Verhandlung unter Verzicht auf nochmalige Ladung und Einhaltung der Ladungsfrist zugestimmt.

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger mit seinen Klageanträgen zwei sich nicht überschneidende Klageziele im Wege der kumulativen Klagehäufung verfolgt.

a) Das Revisionsgericht kann die Klageanträge als Prozesserklärung selbst auslegen; hierzu ist auch der Klagevortrag heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 30/16, GRUR 2017, 914 Rn. 40 = WRP 2017, 1104 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke).

b) Die vom Kläger zuletzt vor dem Landgericht gestellten Anträge haben auf die konkrete Verletzungsform in Gestalt der eingeblendeten Beschilderung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums der Beklagten in R. Bezug genommen. Dieser einheitliche Lebenssachverhalt führt zwar im Grundsatz zu einem einheitlichen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser). Gleichwohl hat der Kläger deutlich gemacht, dass er die Beschilderung wegen des im Bestandteil "Dr. Z" enthaltenen Doktortitels unter zwei Aspekten beanstandet. Sein Klageantrag 1 hat sich - unter Nennung von drei Varianten - auf die Bezeichnung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums der Beklagten in R. bezogen, sein Klageantrag 2 - unter Nennung von zwei Varianten - auf die Firma der Beklagten, die das Trägerunternehmen des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums ist. Eine solche kumulative Klagehäufung ist zulässig (vgl. BGHZ 194, 314 Rn. 25 - Biomineralwasser). Diese hat sich auch in den neu gefassten Klageanträgen der Berufungsinstanz fortgesetzt. Zwar hat der Kläger seine in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Anträge nicht mehr auf die konkrete Verletzungsform bezogen, sondern abstrakt formuliert. Der Klagegrund besteht aber nach wie vor in der Praxisbeschilderung der Beklagten, die der Kläger unter zwei Aspekten beanstandet.

c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass in der Antragsneufassung keine Klageänderung, sondern eine bloße Klarstellung liege, ist in der Revisionsinstanz nicht zu überprüfen (vgl. § 268 Fall 1 ZPO ).

3. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage als zulässig angesehen.

a) Die für das Revisionsverfahren maßgeblichen Klageanträge der Berufungsinstanz sind hinreichend bestimmt. Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18, BGHZ 225, 59 Rn. 16 - WarnWetter-App).

aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO ) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 Rn. 15 = WRP 2019, 731 - Deutschland-Kombi).

bb) Nach diesen Grundsätzen sind beide in der Berufungsinstanz neu gefassten Klageanträge hinreichend bestimmt. Der Kläger hat die Merkmale der konkreten Verletzungshandlung, die nach seiner Ansicht die Grundlage und den Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß darstellen, als wörtliches Zitat in seine abstrakt formulierten Klageanträge übernommen. Unter Heranziehung des Klagevortrags ist unzweifelhaft erkennbar, dass der Kläger jeweils die Verwendung des Doktortitels im Bestandteil "Dr. Z" beanstandet. Auch die den Anträgen beigefügten einschränkenden Zusätze, die sich auf die Tätigkeit eines promovierten Zahnarztes als Erbringer zahnärztlicher Dienstleistungen in dem zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrum der Beklagten in R. beziehen, sind hinreichend bestimmt. In welcher Funktion ein promovierter Zahnarzt gegebenenfalls tätig sein muss, wird durch die Anträge nicht vorgegeben und ist daher im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen. Gleiches gilt für die Frage, ob die nicht in den abstrakten Klageantrag 1 übernommene Angabe "Zahnärztliche Leitung | E. T. " auf dem Praxisschild und die auf allen Schildern zu sehende Bildmarke einer Irreführungsgefahr hinreichend entgegenwirken.

b) Die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommene Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zieht die Revision nicht in Zweifel.

4. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot (§ 8 Abs. 1 , §§ 3 , 5 Abs. 1 UWG ) hinsichtlich des Klageantrags 1 nicht verneint werden.

a) Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung mit Blick auf die Bedeutung des Doktortitels für die angesprochenen Verkehrskreise einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt.

aa) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält; hierzu rechnen gemäß Nr. 3 auch solche über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers. Unter die Eigenschaften in diesem Sinne fällt auch der Doktortitel des Unternehmers.

bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht für die Konkretisierung des wettbewerbsrechtlichen Irreführungstatbestands auf die unter Geltung des firmenrechtlichen Irreführungsverbots gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung ergangene Rechtsprechung zum Führen eines Doktortitels Bezug genommen. Nach dieser Vorschrift durfte der Firma kein Zusatz beigefügt werden, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung über die Verhältnisse des Unternehmens vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmten. Der akademische Titel beweist unabhängig von Fakultätszusätzen und sich daraus ergebenden Spezialkenntnissen eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Seinem Träger wird in der breiten Öffentlichkeit - gleich ob zu Recht oder zu Unrecht - besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1959 - II ZR 39/58, GRUR 1959, 375 , 376; Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65 , 67 [juris Rn. 6]; Urteil vom 5. April 1990 - I ZR 19/88, GRUR 1990, 604 [juris Rn. 14] - Dr. S. - Arzneimittel; Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, GRUR 1992, 122 [juris Rn. 15] = WRP 1992, 101 - Dr. Stein ... GmbH).

(2) Nach der aktuellen Fassung des § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Bei der Neufassung dieser Vorschrift im Jahr 1998 hat der Gesetzgeber eine gewisse Divergenz angesichts des mehr ordnungspolitischen Zwecks des Firmenrechts einerseits und des wettbewerbsorientierten Ansatzes des UWG andererseits bewusst hingenommen und ist von einer "Feinsteuerung" durch das Lauterkeitsrecht ausgegangen. Eine Bestandssicherung der einmal vom Registergericht unbeanstandet gelassenen Firma auch gegenüber einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ließe unberücksichtigt, dass es im Zivilverfahren auch um konkrete Verwendungsformen der Firma sowie um besondere, aus der Wettbewerbssituation zu bestimmten Konkurrenten sich ergebende Fallkonstellationen gehen kann (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 13/8444, S. 53). Die (potentielle) Divergenz folgt aus den sich überschneidenden, aber nicht vollständig deckungsgleichen Schutzzwecken, die dem firmenrechtlichen und dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot zugrunde liegen. Auch wenn im Regelfall anzunehmen ist, dass die materiellen Beurteilungsmaßstäbe in HGB und UWG im Einklang stehen (vgl. Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB , 4. Aufl., § 18 Rn. 38; Schlingloff in Oetker, HGB , 6. Aufl., § 18 Rn. 16a), muss eine relevante Irreführung im einen Bereich nicht notwendig auch im anderen Bereich von Belang sein (vgl. MünchKomm.UWG/Busche, 3. Aufl., § 5 Rn. 623; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB , 39. Aufl., § 18 Rn. 11, 14 und 20). Mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung sind jedoch keine Gesichtspunkte erkennbar, die ihrer Übertragung auf das dem Schutz der Verbraucher und der Mitbewerber dienende Irreführungsverbot grundsätzlich entgegenstehen.

cc) Es begegnet allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die zum Grundsatz der Firmenfortführung in § 24 HGB ergangene neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG übertragen hat. Nach § 24 Abs. 1 HGB kann die bisherige Firma nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters fortgeführt werden; beim Ausscheiden des namensgebenden Gesellschafters bedarf es nach § 24 Abs. 2 HGB aber dessen ausdrücklicher Einwilligung oder der seiner Erben.

(1) In drei neueren Beschlüssen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die verbleibenden Partner einer Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern nach dem Ausscheiden des promovierten Namensgebers auch dann nach § 24 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 PartGG zur Fortführung des Namens der Partnerschaft befugt sind, wenn keiner von ihnen promoviert hat. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof maßgeblich darauf abgestellt, dass für die Zulassung als Rechtsanwalt oder Steuerberater beziehungsweise die Bestellung als Wirtschaftsprüfer im Grundsatz eine akademische Ausbildung erforderlich ist (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO , § 5 Abs. 1 DRiG ; § 35 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG ; § 1 Abs. 1 , § 8 Abs. 1 WiPrO). Daher ist die besondere Wertschätzung, die dem Doktortitel aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden abgeschlossenen Hochschulausbildung von der breiten Öffentlichkeit entgegengebracht wird, auch nach dem Ausscheiden des promovierten Namensgebers begründet (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 7/17, GmbHR 2018, 846 Rn. 18 bis 21; Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 26/17, GmbHR 2018, 850 Rn. 18 bis 24; Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 27/17, GmbHR 2018, 848 Rn. 18 bis 25; kritisch hierzu Juretzek, DStR 2018, 1942 ; Römermann, EWiR 2018, 581 f.). Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung für ohne Weiteres übertragbar auf die im Streitfall vorzunehmende Prüfung am Maßstab des § 5 Abs. 1 UWG gehalten.

(2) Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die drei genannten Beschlüsse sind in registergerichtlichen Verfahren ergangen. Der Bundesgerichtshof hat in ihnen offengelassen, ob an der Rechtsprechung zu § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB aF - nach dessen Entschärfung im Rahmen der Handelsrechtsreform 1998 - uneingeschränkt festzuhalten ist (vgl. GmbHR 2018, 846 Rn. 16; GmbHR 2018, 848 Rn. 16; GmbHR 2018, 850 Rn. 16). Er hat hervorgehoben, dass sich die Beschlüsse nur auf die - im Streitfall nicht in Rede stehende - besondere Konstellation der Firmenfortführung nach § 24 Abs. 2 HGB beziehen (vgl. BGH, GmbHR 2018, 846 Rn. 22; GmbHR 2018, 848 Rn. 26; GmbHR 2018, 850 Rn. 25) und eine Abgrenzung zum aus § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB nF folgenden Grundsatz der Firmenwahrheit für die Führung von Doktortiteln bei Partnerschaftsgesellschaften im Allgemeinen vorgenommen (vgl. BGH, GmbHR 2018, 846 Rn. 22; GmbHR 2018, 848 Rn. 26; GmbHR 2018, 850 Rn. 25 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - II ZB 10/16, ZIP 2017, 1067 ). Die Besonderheit der drei genannten Entscheidungen liegt darin, dass der Grundsatz der Firmenwahrheit (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HGB ) zu Gunsten der Erhaltung des ideellen und materiellen Wertes der bisherigen Firma (§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 HGB ) durchbrochen wird (vgl. BGH, GmbHR 2018, 846 Rn. 8; GmbHR 2018, 848 Rn. 8; BGH, GmbHR 2018, 850 Rn. 8). Auf den Streitfall sind diese drei Entscheidungen bereits deswegen nicht übertragbar, weil vorliegend keine Firmenfortführung nach einer Änderung im Gesellschafterbestand der Beklagten in Rede steht.

dd) Mit Erfolg macht die Revision zudem geltend, das Berufungsgericht habe in seinem rechtlichen Maßstab nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Doktortitel im Verkehr als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation angesehen wird, die über den Hochschulabschluss hinausgeht.

(1) Ein solches - auch in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, GRUR 1990, 604 [juris Rn. 14] - Dr. S. - Arzneimittel) anklingendes - Verständnis des Doktortitels entspricht einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur weit verbreiteten Ansicht (vgl. OLG Köln, MDR 2011, 267 [juris Rn. 3]; OLG Bamberg, Urteil vom 25. Mai 2011 - 3 U 7/11, juris Rn. 91; OLG Stuttgart, NJW-RR 2015, 1528 [juris Rn. 74]; Peifer/Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG , 3. Aufl., § 5 Rn. 375; ebenso wohl auch Weidert in Harte/Henning aaO § 5 Rn. 119; GroßKomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 UWG Rn. 845; JurisPK.UWG/Diekmann, 4. Aufl., § 5 UWG , Rn. 686). Begründet wird diese Sichtweise auch damit, dass der deutsche Doktorgrad der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordnet ist, während ein Hochschulabschluss zur ersten oder zweiten Ebene gehört (vgl. OLG Köln, MDR 2011, 267 [juris Rn. 11]; OLG Bamberg, Urteil vom 25. Mai 2011 - 3 U 7/11, juris Rn. 91; OLG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 2011 - 6 U 6/10, juris; OLG Naumburg, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 5 U 91/10, juris).

(2) Dem ist zuzustimmen. Der Doktortitel belegt nach der Lebenserfahrung - auch aus Sicht der breiten Öffentlichkeit - in besonderem Maße die Fähigkeit des Inhabers zu eigenständigem wissenschaftlichem Arbeiten. Auch wenn das Thema der Dissertation aus dem Doktortitel selbst nicht ersichtlich wird, kann die Öffentlichkeit davon ausgehen, dass die den Doktortitel führende Person sich mit einer umgrenzten Fragestellung aus dem Fachgebiet eingehend wissenschaftlich befasst hat und die Tiefe der hierbei erlangten Kenntnisse über das im Rahmen eines Hochschulstudiums zu erwartende Maß hinausgehen. Wurde die Promotion auf einem anderen Fachgebiet als dem der beruflichen Betätigung erworben, muss zur Vermeidung einer Irreführung im Verkehr regelmäßig zusätzlich die Fakultät angegeben werden (vgl. Weidert in Harte/Henning aaO § 5 Rn. 121). Die über den Hochschulabschluss hinausgehende Bedeutung des Doktortitels hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt.

ee) Darüber hinaus rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht die besondere Bedeutung des Doktortitels im Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung im Rahmen des von ihm angelegten rechtlichen Maßstabs nicht hinreichend berücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt es von der Art des Geschäftsbetriebs ab, ob sich die generelle Wertschätzung für den Doktortitel in einer für den Geschäftsverkehr erheblichen Weise auswirkt (vgl. BGHZ 53, 65 , 67 f. [juris Rn. 6]; MünchKomm.UWG/Busche aaO § 5 Rn. 623). Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung ausgeführt, es richte sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Gegenstand des Unternehmens, welche Bedeutung dem Doktortitel in einer bestimmten Firma zukomme. Bei seiner weiteren Prüfung hat es jedoch vernachlässigt, dass im Bereich der Gesundheitswerbung besonders strenge Anforderungen für den Ausschluss einer Irreführungsgefahr gelten (vgl. BGH, GRUR 1990, 604 , 605 [juris Rn. 20] - Dr. S.-Arzneimittel; BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 15 = WRP 2013, 772 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, mwN; OLG Hamburg, GRUR 1993, 690 , 691; MünchKomm.UWG/Busche aaO § 5 Rn. 623; Büscher in Büscher, UWG , § 5 Rn. 463; Peiffer/Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 5 Rn. 375). Diese gelten auch für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Firma eines Unternehmens, das gesundheitsbezogene Dienstleistungen anbietet.

ff) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass für die Bezeichnung eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums im Grundsatz dieselben Maßstäbe wie für die Firma der Trägergesellschaft gelten. Die Erwartung des Verkehrs bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines solchen Versorgungszentrums bezieht sich allerdings nicht auf die maßgebliche (kaufmännische) Mitbestimmung durch einen promovierten Gesellschafter im Trägerunternehmen, sondern auf die (medizinische) Leitung des Versorgungszentrums durch einen promovierten Zahnarzt. Dies folgt daraus, dass sich die Verbraucher noch immer am hergebrachten Leitbild des niedergelassenen selbstständigen Zahnarztes orientieren und dieses auf die noch verhältnismäßig neue Organisationsform des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums übertragen. Es kann auch nicht als beim Verkehr bekannt vorausgesetzt werden, dass ein Trägerunternehmen mehrere zahnärztliche medizinische Versorgungszentren betreiben darf. Dementsprechend erstrecken sich die von einem Doktortitel ausgehenden Erwartungen der Verbraucher auf die medizinische Leitung des Versorgungszentrums vor Ort. Diese Funktion kommt dem sogenannten ärztlichen Leiter zu, der gemäß § 95 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V in medizinischen Fragen weisungsfrei gestellt ist und somit die wesentliche Verantwortung für die Qualität der Patientenversorgung trägt. Wird für ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum eine Bezeichnung verwendet, die der Verkehr als Kürzel für eine promovierte ärztliche Leitung verstehen kann, bedarf es daher eines klarstellenden Hinweises, dass die ärztliche Leitung nicht über einen Doktortitel verfügt, soweit sich dies nicht mit hinreichender Klarheit aus anderen Umständen ergibt.

b) Bei Anlegung dieses Maßstabs kann der Klageantrag 1 mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgewiesen werden.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Namensbestandteil "Dr. Z" in der Bezeichnung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums R. sei nicht irreführend.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZHG dürfe die Zahnheilkunde nur dauerhaft ausüben, wer über eine Approbation als Zahnarzt verfüge. Eine solche Approbation setze nach § 2 Abs. 1 bis 3a ZHG unter anderem ein Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren sowie das Bestehen der zahnärztlichen Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland oder einen vergleichbaren Abschluss voraus. Bereits die Tätigkeit als Zahnarzt erfordere dementsprechend eine umfassende, abgeschlossene Hochschulausbildung. Daher führe der in einer Firma zu findende Doktortitel in einem solchen Fall selbst dann, wenn keiner der in der jeweiligen Praxis tätigen Zahnärzte über einen solchen verfüge, zu keiner Enttäuschung des durch die Titelführung begründeten besonderen Vertrauens in die intellektuellen Fähigkeiten, den guten Ruf und die Zuverlässigkeit der in der jeweiligen Praxis tätigen Zahnärzte. Soweit der Kläger darauf verweise, der Doktortitel belege die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten im Rahmen der Bearbeitung eines thematisch begrenzten Forschungsgebiets, rechtfertige dies bereits deshalb keine andere Beurteilung, weil es darauf im täglichen Betrieb einer Zahnarztpraxis nicht ankomme. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um ein medizinisches Gesundheitszentrum handele, bei dem es auch nach der Auffassung des Klägers ausreiche, dass einer der dort tätigen Zahnärzte über eine Promotion verfüge.

Im vorliegenden Fall komme entscheidend hinzu, dass der Doktortitel nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Namen, sondern mit der offensichtlich als künstliche Wortschöpfung erkennbaren Firmenbezeichnung "Dr. Z" verwendet werde. Der angesprochene Verkehr erwarte nicht, einen promovierten Zahnarzt anzutreffen, dessen Nachname mit Z beginne, sondern begreife "Dr. Z" als Kürzel für die Gesamteinrichtung. Der durch den Zusatz "Dr." signalisierte Qualitätsanspruch könne nicht nur durch die Mitarbeit eines Zahnarztes mit Doktortitel eingelöst werden.

Selbst dann, wenn der jeweilige Interessent nicht vorab darüber informiert sei, dass es sich bei "Dr. Z" um eine aus einer Vielzahl von Praxen bestehende Gruppe handele, biete ihm die an dem zahnmedizinischen Zentrum in R. - angebrachte Beschilderung keinen Anhaltspunkt dafür, dass es durch einen promovierten Zahnarzt geleitet werde oder dass dort zumindest stets ein promovierter Zahnarzt tätig sei. In Bezug auf das Praxisschild gelte dies schon deshalb, weil dieses ausdrücklich auf die medizinische Leitung durch Frau E. T. hinweise. Zudem erschließe sich auch aus der Darstellung von "Dr. Z" als Bildmarke und der Angabe der Rechtsform "GmbH" auf dem Praxisschild, dass es sich nicht um eine natürliche Person, sondern um eine abstrakte Firmenbezeichnung handele. Soweit das Klingel- und das Briefkastenschild (aufgrund ihrer Größe naturgemäß) keinen Hinweis auf die zahnärztliche Leitung enthielten, folge daraus nichts Anderes. Auch dort finde sich neben der Bezeichnung die Bildmarke "Dr. Z".

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

bb) Einer Irreführungsgefahr steht - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht von vornherein entgegen, dass die ärztliche Leitung eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums durch einen zugelassenen Zahnarzt, der daher zwingend über einen Hochschulabschluss im Bereich der Zahnmedizin verfügt, wahrgenommen werden muss.

(1) Wie ausgeführt (vgl. Rn. 29 bis 31) sieht der Verkehr den Doktortitel als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation an, die über den Hochschulabschluss hinausgeht.

(2) Soweit das Berufungsgericht die Relevanz einer Irreführung über den Doktortitel zudem mit der Begründung verneint hat, auf die dadurch belegte Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten komme es im täglichen Betrieb einer Zahnarztpraxis, jedenfalls wenn es sich um ein "medizinisches Gesundheitszentrum" handele, nicht an, steht dies als allgemeingültige Aussage mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang.

Die Ermittlung der Verkehrsauffassung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat und die Beurteilung mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 31 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen; Urteil vom 25. Juni 2020, GRUR 2020, 1126 Rn. 18 = WRP 2020, 1426 - LTE-Geschwindigkeit). Da es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinn, sondern um die Anwendung spezifischen Erfahrungswissens handelt, kann ein Rechtsfehler auch darin bestehen, dass die festgestellte Verkehrsauffassung erfahrungswidrig ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - I ZR 268/14, GRUR 2019, 185 = WRP 2019, 193 - Champagner-Sorbet II; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.236). So verhält es sich im Streitfall.

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in einer Zahnarztpraxis neben Routinearbeiten auch hochkomplexe Aufgaben anfallen. Das gilt für ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum, in dem Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind (§ 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V ), nicht weniger als für die Praxis eines einzelnen niedergelassenen Zahnarztes. Daher ist zu erwarten, dass es auch im täglichen Betrieb einer Zahnarztpraxis oder eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums zu Behandlungen kommt, bei denen sich Patienten - gleich ob zu Recht oder zu Unrecht - einen Vorteil von der durch den Doktortitel belegten besonderen wissenschaftlichen Qualifikation des Zahnarztes versprechen. Darüber hinaus kann der Doktortitel der ärztlichen Leitung aufgrund ihrer verantwortlichen Position, die sich auch auf die Einhaltung fachlicher Standards bezieht, selbst dann bedeutsam sein, wenn die Patienten nicht durch die ärztliche Leitung, sondern durch einen nicht promovierten Zahnarzt behandelt werden.

cc) Auch die Würdigung des Berufungsgerichts, der angesprochene Verkehr erkenne "Dr. Z" ohne Weiteres als abstrakte Firmenbezeichnung, die offensichtlich eine künstliche Wortschöpfung darstelle, greift die Revision mit Erfolg an.

(1) Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung zu der Einschätzung gelangt, "Dr. Z" werde von den angesprochenen potentiellen Patienten ohne Weiteres als Fantasiebezeichnung ohne Bezug zu einer existierenden promovierten Person verstanden. Es hat sich insbesondere nicht mit den Umständen auseinandergesetzt, die aus der hier maßgeblichen Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 27 = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße) für ein abweichendes Verständnis sprechen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Fantasiebezeichnungen im Bereich der medizinischen Versorgung durch niedergelassene (Zahn-)Ärzte noch immer unüblich sind. Überwiegend treten diese - auch in den hergebrachten Kooperationsformen wie Berufsausübungs- und Organisationsgemeinschaften - unter ihrem natürlichen Namen auf, so dass "Dr. Z" durchaus als Abkürzung einer promovierten Person, deren Nachname mit Z beginnt, verstanden werden kann. Zudem hat die Beklagte nicht die ausgeschriebene Form "Doktor" verwendet, die umgangssprachlich auch als Synonym für "Arzt" benutzt wird, sondern die abgekürzte Form "Dr.", die für das Führen des Doktortitels typisch ist. Daher werden erhebliche Teile der Verbraucher zu der Annahme gelangen, "Dr. Z" stehe als Kürzel für einen promovierten Unternehmensinhaber. Diese auf Erfahrungswissen basierende Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil seine Mitglieder den angesprochenen Verkehrskreisen angehören (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942 Rn. 18 = WRP 2012, 1094 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum; BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 48 - Tiegelgröße, jeweils mwN).

(2) Auch soweit das Berufungsgericht zur Verneinung einer Irreführungsgefahr zusätzlich auf Gestaltungselemente der streitgegenständlichen Praxisbeschilderung abgestellt hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand. Mit Blick auf die abstrakt formulierten Klageanträge gilt dies auch dann, wenn hierin zugleich die Feststellung gesehen wird, für eine Verwendung von "Dr. Z" ohne diese Gestaltungselemente fehle es an der erforderlichen Begehungsgefahr.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass einer Irreführung über die in einem zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrum tätige ärztliche Leitung grundsätzlich durch einen aufklärenden Hinweis entgegengewirkt werden kann (zur Vermeidung einer Irreführung durch einen aufklärenden Zusatz bei Unternehmensbezeichnungen vgl. bereits BGHZ 53, 65 , 68 [juris Rn. 7]; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 105/95, GRUR 1998, 391 , 394 [juris Rn. 23] = WRP 1998, 394 - Dr. S ... Nachf.). Allein der Umstand, dass "Dr. Z" auf der streitgegenständlichen Praxisbeschilderung auch als Bildmarke dargestellt ist und zudem für das Trägerunternehmen des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums die Rechtsform "GmbH" angegeben wird, reicht hierfür jedoch nicht aus.

Anders verhält es sich mit dem Zusatz "Zahnärztliche Leitung | E. T. - ", der einen deutlichen Hinweis darauf enthält, dass das zahnärztliche medizinische Versorgungszentrum in medizinischer Hinsicht von einer nicht promovierten Zahnärztin geleitet wird. Der Zusatz ist nur auf dem Praxisschild enthalten, nicht aber auf dem Klingel- und dem Briefkastenschild. Mit der Begründung, ein solcher Hinweis sei aufgrund der Größe dieser Schilder "naturgemäß" nicht möglich, kann eine Irreführungsgefahr jedoch nicht verneint werden. Das Fehlen des Hinweises auf dem Klingel- und dem Briefkastenschild könnte nur dann hingenommen werden, wenn das angesprochene Publikum diese Schilder - insbesondere wegen eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs - nur zusammen mit dem Praxisschild wahrnehmen kann. Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.

5. Dagegen bleibt die Revision hinsichtlich des auf die Verwendung von "Dr. Z" als Bestandteil der Firma der Beklagten bezogenen Klageantrags 2 ohne Erfolg. Zwar hat das Berufungsgericht diesen nicht gesondert geprüft. Die Unbegründetheit des Klageantrags 2 folgt jedoch bereits daraus, dass er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 47 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de). Der Antrag stellt auf einen Aspekt ab, der für die Zulässigkeit der Firma des Trägerunternehmens irrelevant ist. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob in dem von ihm betriebenen zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrum ein promovierter Zahnarzt als Erbringer zahnärztlicher Leistungen oder sogar als medizinische Leitung tätig ist, sondern ob das Trägerunternehmen von einem promovierten Zahnarzt geleitet wird. Die Frage, ob die durch den Doktortitel belegte Fähigkeit zum eigenständigen wissenschaftlichen Arbeiten für die Eigenschaft der Beklagten als Trägerunternehmen von zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren von vornherein bedeutungslos ist, kann somit dahinstehen.

6. Aus § 3a UWG in Verbindung mit § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 der Berufsordnung der Bayerischen Zahnärzte kann der Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht herleiten. Die Vorschriften der Berufsordnung, die das Führen akademischer Titel und Grade sowie die Information und Werbung durch Zahnärzte regeln, sind zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG . Jedoch gilt die Berufsordnung nach ihrem § 1 Abs. 1 nur für die Mitglieder der zahnärztlichen Bezirksverbände in Bayern und somit für die Zahnärzte selbst (vgl. auch Kommentar zu Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, 2. Aufl., § 1 Rn. 2). Die Beklagte als Trägerunternehmen von zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren ist nicht Normadressat.

III. Hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags 1 ist das angegriffene Urteil danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

1. Zwar kann die Beklagte nicht nach dem abstrakt gefassten Klageantrag 1 verurteilt werden, weil der Kläger auch insoweit erlaubte Verhaltensweisen - wie insbesondere die Verwendung des Bestandteils "Dr. Z" unter Hinzufügung eines hinreichenden aufklärenden Zusatzes - nicht aus dem begehrten Verbot ausgenommen hat. Zudem hat er nicht auf die medizinische Leitung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums, sondern auf die Erbringer der zahnärztlichen Leistungen abgestellt.

2. Gleichwohl ist die Klage nicht zur Abweisung reif; vielmehr kann der Kläger seinen abstrakt gefassten Antrag im wiedereröffneten Berufungsverfahren anpassen oder erneut einen auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Antrag stellen. Vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts kam es auf die Antragsfassung nicht an; es hat daher nicht nach § 139 Abs. 1 ZPO durch einen Hinweis auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken müssen. Auf Grundlage der Ausführungen des Senats hätte allerdings Anlass für einen Hinweis an den Kläger bestanden. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von einer Abweisung der Klage abzusehen und dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den im Revisionsverfahren aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 18 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil vom 17. August 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2012, 82 Rn. 18 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung; BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 49 - wetteronline.de; BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 274/14, GRUR 2016, 825 Rn. 28 = WRP 2016, 977 - Tarifwechsel; BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 36 = WRP 2017, 422 - Optiker-Qualität).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 11. Februar 2021

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 37/17
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-2 U 51/18
Fundstellen
GRUR 2021, 746
MDR 2021, 954
NJW-RR 2021, 1271
WRP 2021, 604