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BGH - Entscheidung vom 09.03.2021

VIII ZR 263/20

Normen:
ZPO § 552a
BGB § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 263/20

DRsp Nr. 2021/7108

Gesetzliches Widerrufsrecht bei Kilometerleasingverträgen

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Juli 2020 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 552a; BGB § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage des Bestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts bei Kilometerleasingverträgen, namentlich die analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB , von grundsätzlicher Bedeutung sei und insoweit auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere. Diese Klärung ist mit dem grundlegenden Urteil des Senats vom 24. Februar 2021 ( VIII ZR 36/20) erfolgt, weswegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nicht mehr vorliegen.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, weil der Senat bei Kilometerleasingverträgen das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB analog verneint, in der Erteilung einer Widerrufsinformation kein Angebot auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gesehen und ein Umgehungsgeschäft nach § 511 BGB aF (heute § 512 BGB ) ebenfalls verneint hat. Mangels wirksamen Widerrufs kann die auf Rückzahlung der Leasingraten gerichtete Klage daher - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - keinen Erfolg haben.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1975/19
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 409/20