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BGH - Entscheidung vom 12.05.2021

VI ZR 437/19

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen VI ZR 437/19

DRsp Nr. 2021/8449

Geltendmachung der Verletzung rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil vom 26. Januar 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205 , 217). Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 121/18
Vorinstanz: SchlHOLG, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 136/18