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BGH - Entscheidung vom 04.05.2021

V ZR 17/20

Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 04.05.2021 - Aktenzeichen V ZR 17/20

DRsp Nr. 2021/9507

Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz

Tenor

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 21.500 € und in Abänderung der bisherigen Wertfestsetzungen für die erste Instanz auf 41.433,75 € und für die zweite Instanz auf 18.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

1. Die Beklagten greifen mit der Revision zum einen ihre Verurteilung zum Schließen des hinteren Tores nach jeder Durchfahrt an und zum anderen die Abweisung ihrer Widerklage, die darauf gerichtet ist, dass der Kläger und seine Ehefrau dieses Tor offenhalten. Beide Werte sind nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zusammenzurechnen, obgleich über sie nur einheitlich entschieden werden kann, da die widerstreitenden Interessen der Parteien an dem Offenhalten und Verschließen der Tore wirtschaftlich unterschiedlich zu bewerten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12, MDR 2014, 627 ).

a) Das Berufungsgericht hat das klägerische Interesse an der Verurteilung der Beklagten für beide Tore einheitlich nach § 3 ZPO auf 3.000 € geschätzt. Diese Schätzung legt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte zu Grunde. Auf das hintere Tor entfällt angesichts der von dem Berufungsgericht ausgesprochenen Kostenquote ein Anteil von 1.500 €. Dieser Wert bildet nach § 47 Abs. 2 GKG die Grenze für den diesbezüglichen Streitwert der Revision.

b) Das Interesse der Beklagten an dem Offenhalten des hinteren Tores besteht hingegen darin, die Minderung des Verkehrswertes ihres Grundstücks zu verhindern, die durch eine Verpflichtung zum (Öffnen und) Schließen des Tores bei jeder Passage einträte. Die Minderung beträgt nach dem von den Beklagten dazu vorgelegten Sachverständigengutachten 29.007 €, wobei die Beeinträchtigung durch den Weg als solchen mit eingerechnet wurde. Der Senat schätzt den Wert der Widerklage hinsichtlich des hinteren Tores auf dieser Grundlage nach § 3 ZPO auf 20.000 €. Somit ergibt sich für die Revisionsinstanz insgesamt ein Streitwert von 21.500 €.

2. Die Abänderung des Streitwerts für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG .

a) Das Landgericht hat den Streitwert für die erste Instanz auf 19.433,75 € festgesetzt, davon 16.433,75 € für die Klage und 3.000 € für die Widerklage. Diese Wertfestsetzung hat das Berufungsgericht abgeändert und den Streitwert auf 16.433,75 € festgesetzt. Für die - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - hinzuzurechnende Widerklage sind indes nach dem zuvor Gesagten 20.000 € für das hintere Tor anzusetzen sowie von dem Senat geschätzte weitere 5.000 € für das zusätzliche Interesse der Beklagten daran, dass auch das in erster Instanz noch streitgegenständliche vordere Tor offengehalten wird. Somit ergibt sich für die erste Instanz insgesamt ein Streitwert von 41.433,75 €.

b) Für die Berufung des Klägers und seiner widerbeklagten Ehefrau hat das Berufungsgericht den Streitwert auf 15.000 € festgesetzt, davon 12.000 € für nicht die Tore betreffende sonstige Klageanträge und 3.000 € für Klage und Widerklage hinsichtlich beider Tore. Dabei ist es allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Werte von Klage und Widerklage nicht zusammenzurechnen sind. Somit sind dem Wert weitere 3.000 € hinzuzusetzen und ergibt sich für die zweite Instanz ein Streitwert von 18.000 €. Eine Erhöhung im Hinblick auf das Interesse der Beklagten an der Widerklage erfolgt nicht, da für den Streitwert in zweiter Instanz allein das Interesse des Klägers und seiner Ehefrau als Berufungskläger maßgebend ist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG ).

Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 114/17
Vorinstanz: OLG Celle, vom 23.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 15/19