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BGH - Entscheidung vom 19.01.2021

X ZB 7/19

Normen:
GKG § 51 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - Aktenzeichen X ZB 7/19

DRsp Nr. 2021/3031

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 1 ;

Gründe

Im Streitfall entspricht es billigem Ermessen (§ 51 Abs. 1 GKG ), den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren in gleicher Höhe festzusetzen wie im Beschwerdeverfahren.

Ist der Wert in der Vorinstanz entsprechend den Angaben eines Beteiligten festgesetzt worden und hat der Beteiligte diese Festsetzung nicht beanstandet, kann er im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - X ZR 92/16 Rn. 1).

Dies beruht auf der Erwägung, dass die Beteiligten mit den für die Bemessung des Werts maßgeblichen Umständen regelmäßig am besten vertraut sind und deshalb ihren Angaben zu diesen Umständen, sowie sie nicht erkennbar unzutreffend sind, maßgebliche Bedeutung zukommt. Sind solche Angaben in einem frühen Stadium des Verfahrens gemacht worden, in dem die Erfolgsaussichten in der Regel schwer einzuschätzen sind, kann sich ein Beteiligter hiervon zu einem späteren Zeitpunkt nicht ohne weiteres, insbesondere nicht ohne nachvollziehbare Begründung lösen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 - X ZR 92/16 Rn. 2 f.).

Im Streitfall entspräche es zwar den vom Senat in ständiger Rechtsprechung herangezogenen allgemeinen Grundsätzen, den Gegenstandswert des Löschungsverfahrens in Anlehnung an die Festsetzung in den beiden wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters anhängigen Verfahren (insgesamt 450.000 Euro) auf 562.500 Euro festzusetzen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht haben die Parteien den Wert in Kenntnis der Verletzungsverfahren aber übereinstimmend mit 250.000 Euro angegeben. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb diese Einschätzung unzutreffend war, bringt die Antragstellerin nicht vor. Deshalb hat es bei dem in der Beschwerdeinstanz festgesetzten Wert zu verbleiben.

Vorinstanz: BPatG, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen (pat) 428/17