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BGH - Entscheidung vom 07.04.2021

1 StR 63/21

Normen:
RVG § 2 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 1
StGB § 73 Abs. 1
StGB § 73c S. 1

BGH, Beschluss vom 07.04.2021 - Aktenzeichen 1 StR 63/21

DRsp Nr. 2021/6938

Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung der Angeklagten gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung der Angeklagten gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1 , § 73c Satz 1 StGB ) wird auf 2.000.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1 ; RVG § 33 Abs. 1 ; StGB § 73 Abs. 1 ; StGB § 73c S. 1;

Gründe

Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1 , § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers der Angeklagten (§ 32 Abs. 2 RVG ) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000.000 € angeordnet (vgl. auch UA S. 20) und sich die Verteidigung im Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ).

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 601 Js 13309/09