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BGH - Entscheidung vom 10.05.2021

III ZB 7/21

Normen:
GKG § 66 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 10.05.2021 - Aktenzeichen III ZB 7/21

DRsp Nr. 2021/8126

Erinnerung gegen die Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 14. April 2021 (Kassenzeichen 780021115820) wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 ;

Gründe

1. Durch Beschluss vom 1. April 2021 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 28. Januar 2021 als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 14. April 2021 ist von der Beklagten gemäß KV-Nr. 1826 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) hiernach eine Festgebühr von 132 € erhoben worden. Hiergegen richtet sich ihre Erinnerung, der die zuständige Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.

2. Die Erinnerung, über die nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet und deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG , § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465 Rn. 2), ist zulässig, aber unbegründet. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts, und nicht gegen die Kostenbelastung als solche wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung - auch nicht die darin enthaltene Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - VIII ZB 97/16, BeckRS 2019, 32358 Rn. 4). Einwendungen gegen den der Kostenrechnung zugrundeliegenden Kostenansatz erhebt die indessen Beklagte nicht. Dieser entspricht auch den angegebenen gesetzlichen Vorschriften und ist nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung für diesen Beschluss beruht auf § 66 Abs. 8 GKG .

Vorinstanz: AG Stockach, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 211/19
Vorinstanz: LG Konstanz, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 9/21