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BGH - Entscheidung vom 15.01.2021

I ZR 29/19

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 15.01.2021 - Aktenzeichen I ZR 29/19

DRsp Nr. 2021/3651

Erinnerung gegen den Kostenansatz hinsichtlich Erhebung von Gerichtskosten

Tenor

1.

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020112186 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2019 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020150501 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Februar 2020 die Anhörungsrüge der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts im Senatsbeschluss vom 12. September 2019 auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind mit der Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780020112186 vom 25. März 2020 von der Klägerin erhoben worden.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 hat der Senat die Anhörungsrüge der Klägerin gegen die Verwerfung ihres Ablehnungsgesuchs im Beschluss des Senats vom 23. April 2020 auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Gerichtskosten sind mit der Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780020150501 vom 25. November 2020 von der Klägerin erhoben worden.

Mit ihren Eingaben vom 3. April 2020 und vom 7. Dezember 2020 wendet sich die Klägerin gegen diese Kostenrechnungen. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II. Die zulässigen, insbesondere statthaften (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ) Erinnerungen der Klägerin, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich die Einzelrichterin entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 2 mwN), haben keinen Erfolg.

1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - VIII ZB 37/20, juris Rn. 5).

2. Einwendungen gegen den - jeweils zutreffend aus Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Klägerin nicht. Soweit sich die Klägerin gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnungen an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN).

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 84/10
Vorinstanz: KG, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 110/17
Vorinstanz: KG, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 60/11