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BGH - Entscheidung vom 15.04.2021

V ZB 1/21

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 15.04.2021 - Aktenzeichen V ZB 1/21

DRsp Nr. 2021/6648

Erinnerung des Schuldners gegen eine Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen die Kostenrechnung vom 9. Februar 2021 (Kassenzeichen 780021105546) in Gestalt der Kostenrechnung vom 25. Februar 2021 (Kassenzeichen 780021108201) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Eingabe des Schuldners vom 19. Februar 2021 ist als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2021 auszulegen. Sie erstreckt sich auf die während des Erinnerungsverfahrens ergangene, den ursprünglichen Ansatz korrigierende Kostenrechnung vom 25. Februar 2021 (vgl. BeckOK Kostenrecht/Laube, [1.1.2021], GKG § 66 Rn. 44). Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die Kosten in dem korrigierten Ansatz aus KV Nr. 2241 nach dem von dem Senat festgesetzten Gegenstandswert richtig berechnet sind.

Vorinstanz: AG Minden, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 28/20
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 708/20