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BGH - Entscheidung vom 13.04.2021

II ZB 13/20

Normen:
PartGG § 11 Abs. 1
PartGG § 11 Abs. 1
PartGG § 11 Abs. 1
FamFG § 395 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
AnwBl 2021, 422
BB 2021, 1294
DB 2021, 1262
DNotZ 2021, 985
DStR 2021, 1893
DStRE 2021, 1471
DStZ 2021, 739
DZWIR 2021, 417
GmbHR 2021, 704
MDR 2021, 823
NJW 2021, 1952
NZG 2021, 796
NotBZ 2021, 296
WM 2021, 1078
WRP 2021, 1242
ZIP 2021, 1165
ZInsO 2021, 1403

BGH, Beschluss vom 13.04.2021 - Aktenzeichen II ZB 13/20

DRsp Nr. 2021/8343

Erfolgloser Antrag der Rechtsanwaltskammer Hamburg auf Löschung der Firma wegen der Verwendung des Begriffs "partners" in der Firma einer GmbH; Begriff "partners" nicht deckungsgleich mit dem Begriff "Partner" i.S.v. Partnerschaft

Die Verwendung des Begriffs "partners" in der Firma einer GmbH ist zulässig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. März 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

PartGG § 11 Abs. 1 ; FamFG § 395 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung und führt die Firma "n. partners mbH". Die Beteiligte zu 2, die zuständige Rechtsanwaltskammer, hat die Löschung der Firma beantragt, da sie in der Verwendung des Wortes "partners" einen Verstoß gegen das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz sieht.

Das Amtsgericht - Registergericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihren Löschungsantrag weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Löschung nicht vorlägen. Es liege kein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PartGG vor. Der Firmenzusatz "partners" unterfalle schon sprachlich nicht Namenszusätzen wie "Partnerschaft" oder "und Partner", die nach dem Gesetz der Partnerschaft vorbehalten seien. Insbesondere die Pluralbildung grenze sich von dem Wort "Partner" ab. Es handele sich insofern nicht um eine rein untechnische Verwendung der Namenszusätze "Partnerschaft" oder "und Partner". Eine Verwechslung sei wegen des Rechtsformzusatzes einer GmbH ausgeschlossen. Eine Intention des Gesetzgebers, Partnerschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gänzlich ungeachtet einer etwaigen Verwechslungsgefahr die ausschließliche Verwendung der in dem Gesetz genannten Namenszusätze vorzubehalten, erscheine angesichts der explizit auf die Liberalisierung unter anderem des Firmenrechts im Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. Juni 1998 gerichteten Gesetzgebung als fernliegend. Im Übrigen sei im Hinblick auf die steigende Anzahl inländischer Zweigniederlassungen von Limited Liability Partnerships (LLP) des angloamerikanischen Rechtskreises davon auszugehen, dass ein solches Ziel des Gesetzgebers tatsächlich nicht mehr erreicht werden könne.

2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 ergibt sich daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - II ZB 18/19, ZIP 2020, 73 Rn. 7).

3. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Registergerichts, mit dem der Antrag auf Löschung der Firma der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen wurde, ist zulässig, aber unbegründet.

a) Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss, mit dem das Registergericht den Antrag der Beteiligten zu 2 auf Löschung der Firma der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen hat, ist gemäß § 395 Abs. 3 i.V.m. § 393 Abs. 3 Satz 2 FamFG statthaft. Die Beteiligte zu 2 ist gemäß § 380 Abs. 5 FamFG beschwerdebefugt.

b) Die Beschwerde wie auch der Antrag der Beteiligten zu 2 gemäß § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind unbegründet. Die Eintragung der Firma der Beteiligten zu 1 ist zulässig, da sie nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG verstößt.

aa) Die Vorschrift bestimmt, dass die Zusätze "Partnerschaft" oder "und Partner" nur von Partnerschaften geführt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft, die nach dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetz gegründet oder umbenannt werden, die Führung des Zusatzes "und Partner" bzw. "Partnerschaft" verwehrt, weil der Gesetzgeber diese Bezeichnung für Partnerschaften "reserviert" hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz eine neue Gesellschaftsform namens Partnerschaft eingeführt hat und die Partnerschaften zur Führung eines Namens verpflichtet, der den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthält (§ 2 Abs. 1 PartGG ). Da diese Begriffe als Bezeichnung der besonderen Gesellschaftsform für die freien Berufe technische Bedeutung erlangen sollen, will das Gesetz ihre untechnische Verwendung durch andere Gesellschaften auch dann ausschließen, wenn wegen eines zwingenden Rechtsformzusatzes keine Verwechslungsgefahr besteht, weil die untechnische Verwendung einer Einbürgerung der Begriffe als spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform entgegenstünde (BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 14/96, BGHZ 135, 257 , 259; Beschluss vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 7). Entscheidend ist insoweit nicht das Bindewort "und" oder dessen Ersatz durch "+" oder "&". Entscheidend ist vielmehr das Substantiv "Partner" (BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 14/96, BGHZ 135, 257 , 259 f.).

bb) Von diesen Maßstäben ist weiterhin auszugehen, weil nicht erkennbar ist, dass der Gesetzgeber seine Zielsetzung aufgegeben hat. Den Überlegungen des Gesetzgebers zum Handelsrechtsreformgesetz ist eine solche Intention nicht zu entnehmen (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 13/8444, S. 35 ff.). Vielmehr hat der Gesetzgeber zeitlich nachfolgend ein Gesetz zur Einführung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung verabschiedet, dabei an die ursprüngliche Gesetzesintention angeknüpft und hiervon ausgehend mit § 8 Abs. 4 PartGG Regelungen für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung und deren Bezeichnung eingeführt (Regierungsentwurf, BT-Drucks. 17/10487, S. 14 f.).

cc) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält nach diesen Maßstäben rechtlicher Nachprüfung stand. Die Verwendung des Namenszusatzes "partners" im Firmenname und damit auch bei der Beteiligten zu 1 verstößt nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG (OLG Hamburg, NZG 2019, 744 ; MünchKommHGB/Heidinger, 5. Aufl., § 18 Rn. 195; Hirtz in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 11 PartGG Rn. 3; Wolff in Meilicke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolff, PartGG , 3. Aufl., § 11 Rn. 9; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG , 20. Aufl., § 4 Rn. 33; Kögel, Rpfleger 2007, 590 , 592; Lamsa, EWiR 2010, 371 f.; Schnee-Gronauer, AnwBl. 2019, 157 ; Wachter, GmbHR, 2019, 836 , 837 f.; aA KG, NJW-RR 2018, 1311 , 1312; NZG 2004, 614 , 616; OLG Frankfurt, Rpfl. 2005, 264; OLG München, NJW-RR 2007, 761 , 762; BeckOK BGB/Schöne, Stand: 1. November 2020, § 11 Rn. 3 PartGG ; Römermann/Zimmermann, PartGG , 5. Aufl., § 11 Rn. 21; MünchKommGmbHG/Heinze, 3. Aufl., § 4 Rn. 65; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG , 22. Aufl., § 4 Rn. 9a; Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, März 2019, Rn. 199; C. Schmidt-Leithoff in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG , 6. Aufl., § 4 Rn. 52; Juretzek, DStR 2019, 1485 ; Cziupka, EWiR 2019, 9 f.).

§ 11 Abs. 1 PartGG , der die untechnische Verwendung der Begriffe "Partnerschaft" oder "und Partner" durch andere Gesellschaften auch dann ausschließen möchte, wenn wegen eines Rechtsformzusatzes keine Verwechselungsgefahr besteht (BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 14/96, BGHZ 135, 257 , 259), ist eine Spezialregelung für eine besondere Situation nach Einführung der Partnerschaftsgesellschaft. Als Ausnahme ist die Vorschrift eng am Wortlaut auszulegen.

Nach dem Gesetzeszweck, den Rechtsformzusatz "Partnerschaft" bzw. "und Partner" durchzusetzen und zu schützen, ist eine untechnische Verwendung folgerichtig auch nur für Begriffe oder Schreibweisen auszuschließen, die ihrerseits als Rechtsformzusatz einer Partnerschaftsgesellschaft genügen. Dafür kommen über den Wortlaut hinaus allenfalls in engen Grenzen sinngemäße Abwandlungen der Begriffe "Partner" oder "Partnerschaft" in Frage (vgl. Hirtz in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 2 PartGG Rn. 4), fremdsprachige Begriffe jedoch nicht.

Danach ist "partners" zulässig. Dass "und" oder ein gebräuchliches Zeichen dafür fehlen, ist zwar nicht von Bedeutung, da nicht das Bindewort, sondern das Substantiv "Partner" entscheidend ist. Davon unterscheidet sich das Wort "partners" aber, wenn auch geringfügig, durch das zusätzliche "s". Eine sinngemäße Abwandlung des Begriffs "Partner" liegt darin nicht, vielmehr handelt es sich auch infolge der Kleinschreibung erkennbar um den Plural des englischen "partner". Der fremdsprachige Begriff "partners" wäre als Rechtsformzusatz für eine Partnerschaftsgesellschaft aber nicht zulässig.

Die Gefahr einer Irreführung (§ 18 Abs. 2 HGB ) über eine Partnerschaftsgesellschaft besteht wegen der Verwendung des Rechtsformzusatzes "GmbH" nicht, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat. Daraus, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 PartGG für Bestandsgesellschaften den Hinweis auf die andere Rechtsform genügen lässt, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sogar bei Verwendung des Begriffs "Partner" in einem solchen Fall keine Verwechslungsgefahr sah.

Vorinstanz: AG Hamburg-Mitte, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 11/20
Fundstellen
AnwBl 2021, 422
BB 2021, 1294
DB 2021, 1262
DNotZ 2021, 985
DStR 2021, 1893
DStRE 2021, 1471
DStZ 2021, 739
DZWIR 2021, 417
GmbHR 2021, 704
MDR 2021, 823
NJW 2021, 1952
NZG 2021, 796
NotBZ 2021, 296
WM 2021, 1078
WRP 2021, 1242
ZIP 2021, 1165
ZInsO 2021, 1403