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BGH - Entscheidung vom 25.01.2021

XI ZB 25/20

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 25.01.2021 - Aktenzeichen XI ZB 25/20

DRsp Nr. 2021/2748

Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung des Rechtsmittels gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Schreiben des Antragstellers vom 4. November 2020 ist gemäß dem dort formulierten Rechtsschutzziel als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 2020 (mit Beglaubigungsvermerk vom 30. Oktober 2020 auf der vom Antragsteller eingereichten Abschrift) auszulegen. Dieser Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Denn gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses das Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsantrags zurückgewiesen hat, ist kein Rechtsmittel statthaft.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO wäre vorliegend nicht statthaft, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um ein Urteil handelt, gegen das eine Revision zugelassen werden könnte (vgl. §§ 542 , 543 ZPO ).

Eine Rechtsbeschwerde wäre ebenfalls unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz sieht im Verfahren über ein Ablehnungsgesuch (§ 46 ZPO ) die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor und das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2016 - XI ZB 5/16, juris Rn. 4, vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 und vom 3. März 2020 - XI ZB 24/19, juris Rn. 4, jeweils mwN).

Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfGE 107, 395 , 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff., vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 5 und vom 8. September 2020 - XI ZA 2/20, juris Rn. 4).

Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen.

Vorinstanz: LG München I, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 T 3799/20
Vorinstanz: OLG München, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 968/20