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BGH - Entscheidung vom 08.03.2021

PatAnwZ 1/20

Normen:
EuPAG § 15 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 08.03.2021 - Aktenzeichen PatAnwZ 1/20

DRsp Nr. 2021/5277

Eintragung in das öffentliche elektronische Meldeverzeichnis der dienstleistenden europäischen Patentanwälte

1. Die Eintragung als "IP-Attorney Malta" in der Liste eines Commerce Departments belegt nicht, dass der als solcher eingetragene "IP Attorney" auch tatsächlich die berufliche Tätigkeit eines Patentanwalts in Malta ausgeübt hat.2. Aus der Mitgliedschaft zweier Patentanwälte, die gemäß § 86 Abs. 2 PAO als ehrenamtliche Richter an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, ergibt sich in der Patentanwaltskammer kein Grund, der deren Unparteilichkeit in Frage stellen könnte.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EuPAG § 15 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Eintragung in das öffentliche elektronische Meldeverzeichnis der dienstleistenden europäischen Patentanwälte gemäß § 15 Abs. 4 EuPAG.

Er ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Ke. . Die R.- T. H. A. verlieh ihm im Jahr 1983 den Grad eines Diplom-Ingenieurs im Bereich Elektrotechnik und im Jahr 1987 den Grad eines Doktor-Ingenieurs.

Der Kläger ist mit Geschäftsanschrift Malta, , in der Liste der "Local Patent Attorneys" des Commerce Department Malta sowie mit Geschäftsanschrift Deutschland, E. str. , K. in der Liste der "Foreign IP Attorneys" des Commerce Department Malta eingetragen. Zudem ist er als "IP Attorney" mit Geschäftssitz in Malta und Zweigstelle in K. im Rechtsdienstleistungsregister des Oberlandesgerichts K. im Bereich "Rechtsdienstleistungen im ausländischen Recht Malta" "gemäß § 1 Rechtsdienstleistungsverordnung beschränkt auf den Teilbereich Recht des gewerblichen Rechtsschutzes" eingetragen.

Der Kläger beantragte seine Eintragung in das öffentliche elektronische Melderegister der dienstleistenden europäischen Patentanwälte gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 EuPAG bei der Patentanwaltskammer (Beklagte). Die Beklagte lehnte die Eintragung mit Bescheid vom 14. Januar 2019 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2019 zurück.

Die vom Kläger erhobene Klage, mit der er u.a. seine Eintragung in das öffentliche elektronische Meldeverzeichnis der dienstleistenden europäischen Patentanwälte beantragt hat, hat das Oberlandesgericht München abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen; dagegen richtet sich der Antrag des Klägers.

II.

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Insbesondere ist er am 21. Februar 2020 beim Oberlandesgericht München eingegangen und damit innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils des Oberlandesgerichts am 13. Februar 2020 gestellt worden (§ 94d Satz 2 PAO , § 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO ).

Zwar befindet sich der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. Februar 2020, mit dem dieser die Berufungszulassung beantragt hat, nicht bei der Prozessakte. Der Kläger hat jedoch einen Fax-Sendebericht vom selben Tag, auf dem der einseitige Schriftsatz sowie die Fax-Nummer des Oberlandesgerichts München wiedergegeben sind, sowie eine eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegt, in der dieser versichert, dass er den Schriftsatz am 21. Februar 2020 tatsächlich unterschrieben und unterzeichnet habe und danach persönlich mit dem Schriftsatz in seine alte Kanzlei in B. gefahren sei, da er zu diesem Zeitpunkt noch kein Faxgerät in der neuen Kanzlei gehabt habe, weshalb er sich auch daran erinnern könne, dass der Schriftsatz gefaxt worden sei. Ein Grund, weshalb der Schriftsatz dennoch nicht beim Oberlandesgericht eingegangen ist, ist nicht ersichtlich. Dass sich nicht mehr aufklären lässt, wo der Schriftsatz nach seinem Eingang verblieben ist, kann nicht zu Lasten des Klägers gehen, da dies außerhalb seines Einflussbereichs lag. Damit steht die rechtzeitige Einlegung des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung zur Überzeugung des Senats fest.

2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil ein Zulassungsgrund nach § 94d Satz 2 PAO , § 124 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist.

a) Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 94d Satz 2 PAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

aa) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Oberlandesgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. BVerfGE 151, 173 Rn. 33; BVerfG, NVwZ 2016, 1243 Rn. 20; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2016 - 1 VB 57/14, juris Rn. 24; OVG Münster, NVwZ-RR 2015, 923 Rn. 2).

bb) Die von der Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang gestellten Fragen, welche Voraussetzungen für die Eintragung in das öffentliche elektronische Meldeverzeichnis der dienstleistenden europäischen Patentanwälte gemäß § 15 Abs. 4 EuPAG zu erbringen und welche Nachweise nach § 14 EuPAG notwendig und ausreichend sind, waren in dieser Allgemeinheit für das Oberlandesgericht nicht entscheidungserheblich und sind es auch nicht für den Berufungsrechtszug. Es ist nicht Sinn und Zweck eines Gerichtsverfahrens, abstrakt und losgelöst von der konkreten Rechtssache, Fragen zur Anwendung einer Rechtsvorschrift zu klären, damit der Kläger seine weitere Prozessführung daran ausrichten kann, auch wenn zu der Rechtsvorschrift noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen ergangen sind, weil diese - wie hier das am 18. Mai 2017 in Kraft getretene Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Europa (EuPAG) vom 12. Mai 2017 - erst vor wenigen Jahren in Kraft getreten ist.

Dass die konkrete Anwendung der genannten Vorschriften durch das Oberlandesgericht bislang noch nicht geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfragen aufwirft, ist den Ausführungen des Klägers nicht zu entnehmen.

b) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 94d Satz 2 PAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).

aa) Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77 , 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163 , 1164; NJW 2009, 3642 ; BGH, Beschlüsse vom 27. April 2017 - PatAnwZ 1/17, juris Rn. 13; vom 13. Oktober 2014 - PatAnwZ 1/14, NJW-RR 2015, 382 Rn. 7; vom 6. Juli 2012 - PatAnwZ 1/11, NJW-RR 2013, 177 Rn. 9; vgl. auch BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 , 543). Dies ist nicht der Fall.

bb) Entgegen den Ausführungen des Klägers ist das Oberlandesgericht von der Eintragung des Klägers in der Liste der "Local IP Attorneys" des Commerce Department Malta als unstreitige Tatsache ausgegangen. Das ergibt sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, in dem die Eintragung erwähnt wird, und aus dessen Entscheidungsgründen, in denen im Hinblick auf ein Schreiben des "Ministry for the Economy, Investment and Small Business Malta" vom 15. Juni 2016 von der Aufnahme des Klägers in die Liste der IP-Attorneys ausgegangen wird.

Das Oberlandesgericht hat jedoch in der Aufnahme des Klägers in die Liste keinen Nachweis dafür gesehen, dass der Kläger den Beruf des Patentanwalts in Malta auch tatsächlich mindestens ein Jahr innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgeübt hat (§ 15 Abs. 1 Nr. 6, § 14 EuPAG). Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die Eintragung als "IP-Attorney Malta" in der Liste eines Commerce Departments belegt nicht, dass der als solcher eingetragene "IP Attorney" auch tatsächlich die berufliche Tätigkeit eines Patentanwalts in Malta ausgeübt hat.

Unabhängig davon, ob diese Beurteilung des Oberlandesgerichts weiterhin durch den Zusatz "Said list is maintained by this office for information purposes only" gestützt wird, steht dieser Zusatz jedenfalls der Wertung des Oberlandesgerichts, in der Eintragung des Klägers als "IP Attorney" keinen Nachweis für dessen berufliche Tätigkeit als Patentanwalt zu sehen, nicht entgegen.

Zudem besteht insoweit auch kein Widerspruch zu der E-Mail des Commerce Departments an den Kläger vom 20. Mai 2016 (BK1), in der ebenfalls lediglich bestätigt wird, dass der Kläger in der Liste der "IP Attorneys" aufgeführt ist.

Weiterhin lässt der in der Zulassungsbegründung angeführte Umstand, dass der Kläger als Diplom-Ingenieur und Doktor-Ingenieur im technischen Bereich über Qualifikationsnachweise verfügt sowie 2013 die Vorprüfung zum europäischen Patentanwalt bestanden hat, unabhängig davon, was sich daraus für die technische und rechtliche Qualifikation des Klägers ergibt, jedenfalls keinen Rückschluss auf die tatsächliche Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines Patentanwalts durch den Kläger in Malta oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu.

cc) Indem das Oberlandesgericht ausgeführt hat, dass dahinstehen könne, ob die Vorlage einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 EuPAG ausnahmsweise entfallen könne, weil in Malta - so die Behauptung des Klägers - keine Behörde existiere, die entsprechende Bescheinigungen ausstelle, hat es die Meldung des Klägers nach § 15 Abs. 1 EuPAG nicht schon deshalb als unvollständig angesehen, weil diese eine solche Bescheinigung nicht enthalten hat. Von daher bedurfte es keiner Feststellungen des Oberlandesgerichts zu der Frage mehr, ob es überhaupt in Malta eine Behörde gibt, die eine solche Bescheinigung ausstellen kann. Entgegen der Zulassungsbegründung besteht danach kein Widerspruch der Ausführungen des Oberlandesgerichts zu den Erläuterungen in der E-Mail des Commerce Departments vom 20. Mai 2016 (BK1), wonach eine solche Bescheinigung in Malta nicht ausgestellt werden könne, weil der Beruf des Patentanwalts dort nicht reguliert sei.

dd) Es bestehen auch insoweit keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, als darin der Eintragung des Klägers in das Rechtsdienstleistungsregister des Oberlandesgerichts Köln für "Rechtsdienstleistungen im ausländischen Recht Malta" im Teilbereich "Recht des gewerblichen Rechtsschutzes" keine Relevanz für den Antrag des Klägers auf Eintragung in das Meldeverzeichnis nach § 15 Abs. 4 EuPAG beigemessen worden ist. Insoweit kann offen bleiben, ob im Hinblick darauf, dass in Malta als Niederlassungsstaat des Klägers der Beruf eines Patentanwalts nicht reglementiert ist, die Ausübung des Berufs als Patentanwalt in Malta innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang nach § 14 EuPAG überhaupt durch Tätigkeiten in Deutschland nachgewiesen werden kann. Denn jedenfalls kommt der Eintragung des Klägers im Rechtsdienstleistungsregister des Oberlandesgerichts Köln für "Rechtsdienstleistungen im ausländischen Recht Malta" im Teilbereich "Recht des gewerblichen Rechtsschutzes" keine Feststellungswirkung für Tätigkeiten des Klägers in Deutschland in Ausübung des Berufs als Patentanwalt in Malta zu, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat.

c) Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass der Beurteilung des Oberlandesgerichts ein Verfahrensmangel zugrunde liegt (Art. 103 Abs. 1 GG , § 94d Satz 2 PAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ).

aa) Das Oberlandesgericht hat nicht in einer rechtswidrigen Besetzung entschieden.

(1) Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus der Mitgliedschaft zweier Patentanwälte, die gem. § 86 Abs. 2 PAO als ehrenamtliche Richter an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, in der Patentanwaltskammer kein Grund, der deren Unparteilichkeit in Frage stellen könnte (§ 54 VwGO , § 42 Abs. 2 ZPO ).

(2) Patentanwälte werden mit ihrer Zulassung als Patentanwalt von Gesetzes wegen auch Mitglied in der Patentanwaltskammer (§ 18 Abs. 3 PAO ). Das Gesetz sieht zudem vor, dass der Senat für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht nicht anders als der Senat für Patentanwaltssachen beim Bundesgerichtshof unter Mitwirkung von zwei Patentanwälten als ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§§ 86 Abs. 2 , 88 Abs. 1 , 90 Abs. 2 , 92 Abs. 1 PAO ).

Verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Regelung bestehen nicht, da die Unabhängigkeit der Senate für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof dadurch gewährleistet wird, dass diese neben zwei Patentanwälten gem. §§ 86 Abs. 2 , 90 Abs. 2 PAO auch mit drei Berufsrichtern besetzt sind und als Mitglied eines Senats für Patentanwaltssachen nach §§ 87 Abs. 3 SWatz 2 Nrn. 1 und 2, 91 Abs. 2 PAO ein Patentanwalt nicht ernannt werden darf, der dem Vorstand der Patentanwaltskammer angehört oder bei der Patentanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig ist (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - PatAnwZ 1/17, juris Rn. 21; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 3050 zur Besetzung von Anwaltsgerichtshöfen). Damit gab es keinen Grund für die Befürchtung, dass die Entscheidung des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht über den Antrag des Klägers auf Eintragung als dienstleistender europäischer Patentanwalt in das öffentliche elektronische Melderegister nach § 15 Abs. 4 EuPAG und auch die anderen vom Kläger erstinstanzlich gestellten Anträge auf der Grundlage von Erwägungen des beruflichen Wettbewerbs getroffen wird.

bb) Auch ein Versto9ß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

(1) Der Kläger bezweifelt, dass die der Beklagten am 1. Juli 2017 übermittelte E-Mail des Commerce Departments vom 20. Mai 2016 (BK1) vom Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden sei, weil diese E-Mail entweder nicht zur vom Oberlandesgericht beigezogenen Akte der Beklagten gelangt oder aber von dem Oberlandesgericht nicht zur Kenntnis genommen worden sei.

(2) Ein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ergibt sich daraus nicht.

Zunächst geht aus der beigezogenen Akte der Beklagten hervor, dass die E-Mail des Commerce Departments vom 20. Mai 2016 als Anlage zu einer E-Mail des Klägers vom 1. Juli 2017 zur Akte gelangt ist und sich bei dieser befindet.

Zudem bedeutet der Umstand, dass die E-Mail des Commerce Departments vom 20. Mai 2016 im Urteil des Oberlandesgerichts nicht erwähnt wird, nicht, dass diese bei der Entscheidungsfindung des Oberlandesgerichts nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt worden ist.

Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, NJW 1999, 1387 , 1388; NJW 2009, 1584 ). Geht das Gericht jedoch auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies darauf schließen, dass der Vortrag nicht berücksichtigt worden ist, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133 , 146; BVerfG, NJW 1999, 1387 , 1388; NJW 2009, 1584 ).

Dass die E-Mail des Commerce Departments vom 20. Mai 2016 zum wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags des Klägers im ersten Rechtszug gehört hat, zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Von daher ist davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht diese bei seiner Entscheidungsfindung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, obwohl es darauf in seinen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich eingegangen ist.

III.

Der Antrag des Klägers, die Kostenentscheidung im Urteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich der im ersten Rechtszug gestellten Klageanträge zu 2 und 4 dahin abzuändern, dass die Kosten der Beklagten auferlegt werden, ist unzulässig (§ 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i.V.m. § 158 Abs. 1 VwGO ).

Wie der Zulassungsbegründung vom 24. März 2020 und den darin gestellten Anträgen zu entnehmen ist, verfolgt der Kläger die Zulassung der Berufung in der Sache allein noch hinsichtlich des Antrags, ihn in das öffentliche Meldeverzeichnis der dienstleistenden europäischen Patentanwälte gemäß § 15 Abs. 4 EuPAG einzutragen. Hinsichtlich der im ersten Rechtszug neben diesem Antrag ebenfalls gestellten Anträge zu 2 und 4 beantragt der Kläger lediglich noch eine Abänderung der Kostenverteilung in dem Sinne, dass die Kosten hinsichtlich dieser Anträge der Beklagten auferlegt werden. Ein solcher allein die Kostenentscheidung anfechtender Antrag ist unzulässig, da er nicht zugleich auch gegen die Sachentscheidung gerichtet ist (§ 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i.V.m. § 158 Abs. 1 VwGO ).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 147 Abs. 1 PAO , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OLG München, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Z 1/19