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BGH - Entscheidung vom 26.01.2021

X ZB 9/20

Normen:
GebrMG § 21 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.01.2021 - Aktenzeichen X ZB 9/20

DRsp Nr. 2021/6009

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerdeinstanz i.R.d. Gebrauchsmusterverfahrens

Tenor

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird abgelehnt.

Normenkette:

GebrMG § 21 Abs. 2 ;

Gründe

I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Inhaber des Gebrauchsmusters 89 16 172. Auf Antrag der Rechtsbeschwerdegegnerin hat das Patentamt nach Ablauf der Schutzdauer festgestellt, dass das Schutzrecht von Anfang an unwirksam gewesen ist.

Dagegen hat der Rechtsbeschwerdeführer Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Das Patentgericht hat den Antrag mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache zurückgewiesen. Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Beschwerdegebühr auch in der Folgezeit nicht entrichtet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Patentgericht einen erneuten Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr und Anhörungsrügen zurückgewiesen sowie festgestellt, dass die Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung als nicht eingelegt gilt.

Der Rechtsbeschwerdeführer wendet sich gegen diesen Beschluss und beantragt, ihm für die Rechtsbeschwerdeinstanz Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt, hilfsweise einen Notanwalt beizuordnen.

II. Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 21 Abs. 2 GebrMG , § 138 Abs. 1 PatG , § 114 Abs. 1 ZPO ).

1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in der Beschwerdeinstanz, der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Anhörungsrügen wendet, ist sie nicht statthaft.

Nach § 18 Abs. 4 und 1 GebrMG findet die Rechtsbeschwerde nur gegen einen Beschluss statt, durch den über eine Beschwerde gegen einen Beschluss der Gebrauchsmusterstelle oder der Gebrauchsmusterabteilungen entschieden worden ist (vgl. dazu auch Busse/Keukenschrijver, PatG , 9. Aufl. (2020), § 100 PatG Rn. 8 f.; § 18 GebrMG Rn. 14).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Feststellung wendet, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung als nicht eingelegt gilt, ist sie jedenfalls nicht begründet.

Der Antragsteller macht zwar die Versagung rechtlichen Gehörs nach § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG geltend, wofür es keiner Zulassung durch das Patentgericht bedarf. Aus seinem Vorbringen ergibt sich jedoch kein Sachverhalt, der diesen Tatbestand ausfüllen könnte.

Vorinstanz: BPatG, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 35 W (pat) 427/18