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BGH - Entscheidung vom 19.01.2021

XI ZA 4/20

Normen:
ZPO § 114 S. 1
BGB § 818 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - Aktenzeichen XI ZA 4/20

DRsp Nr. 2021/3696

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren (hier: Entreicherung eines geschäftsunfähigen Bereicherungsschuldners)

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 818 Abs. 3 ;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ). Ist die Revision von dem Berufungsgericht zugelassen worden, fehlt die Erfolgsaussicht, wenn sie nach § 552a ZPO zurückzuweisen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - V ZA 1/11, ZfIR 2011, 757 Rn. 4). So liegt es hier.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO ) zugelassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 , 292). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass auch ein geschäftsunfähiger Bereicherungsschuldner darlegen und im Bestreitensfalle beweisen muss, dass er durch die Leistung in seinem Vermögen nicht mehr bereichert ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, WM 2003, 1488 , 1489). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 21. April 2015 ( XI ZR 234/14, BGHZ 205, 90 ff.) nichts anderes. Denn dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der Bereicherungsschuldner nicht entreichert im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB war, weil ihm aufgrund der unstreitigen Weitergabe des Geldes an einen Dritten ein Herausgabeanspruch gegen diesen zustand. Somit stellte sich die Frage nach der Darlegungs- und Beweislast nicht. Die Entscheidung des Senats betraf nur die Vorschrift des § 818 Abs. 2 BGB . Nach dieser Bestimmung hat der Bereicherungsschuldner grundsätzlich Wertersatz zu leisten. Der Senat hat den Bereicherungsschuldner jedoch aufgrund der Bestellung eines Betreuers und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes als besonders schutzwürdig angesehen und entschieden, dass sich der Schuldner deshalb durch die Abtretung des in seinem Vermögen vorhandenen Bereicherungsanspruchs gegen den Dritten befreien kann (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2015 aaO Rn. 25).

Da sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergibt, dass sie entreichert ist, und die beklagte Bank daher mit Bereicherungsansprüchen in Höhe der Klageforderung aufrechnen konnte, kommt es nicht darauf an, ob der Bank zudem Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin wegen Verletzung von Pflichten aus dem Girovertrag zustehen.

Vor diesem Hintergrund ist auch die weitere Voraussetzung für eine Zurückweisung nach § 552a Satz 1 ZPO - die Erfolglosigkeit der beabsichtigten Revision im Endergebnis - gegeben.

Vorinstanz: AG Bonn, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 118 C 159/19
Vorinstanz: LG Bonn, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 146/19