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BGH - Entscheidung vom 18.01.2021

1 StR 399/16

Normen:
RVG § 51 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 18.01.2021 - Aktenzeichen 1 StR 399/16

DRsp Nr. 2021/2514

Bewilligung einer Pauschgebühr eines Verteidigers für die Vertretung in der Hauptverhandlung

Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt P. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 560 Euro bewilligt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 2 S. 2;

Gründe

1. Rechtsanwalt P. aus M. ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11. November 2016 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten S. bestellt worden.

Der Pflichtverteidiger hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 560 Euro für die Vertretung in der Hauptverhandlung beim Bundesgerichtshof beantragt.

2. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG für die Entscheidung über die Höhe der Terminsgebühr zuständig. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat antragsgemäß eine Pauschgebühr in Höhe von 560 Euro bewilligt.

Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller mit umfangreichen Akten zu befassen, wobei in diesem Rahmen auch zahlreiche Vorwürfe und Sachverhalte aus früheren Verfahren zu berücksichtigen waren. Auch erforderte die Kommunikation mit dem Angeklagten auf Grund seiner psychischen Erkrankung eine über das übliche Maß hinausgehende Betreuung. Angesichts dessen war der Zeitaufwand für die Vorbereitung des Termins erheblich höher als bei anderen Verfahren.

Die gesetzlich vorgesehene Terminsgebühr für den Pflichtverteidiger in Höhe von 272 Euro war daher angemessen zu erhöhen, da eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich war, die den üblichen mit einer Revision verbundenen Aufwand überstieg. Der Senat setzt deshalb antragsgemäß eine Pauschgebühr in Höhe von 560 Euro fest. Dies entspricht nach Nr. 4132 VV RVG dem Höchstbetrag für die Wahlanwaltsvergütung.

Vorinstanz: LG München I, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 121 Js 131723/15