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BGH - Entscheidung vom 17.03.2021

XI ZB 1/21

Normen:
KapMuG § 21 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluss vom 17.03.2021 - Aktenzeichen XI ZB 1/21

DRsp Nr. 2021/5617

Bestimmung einer Musterbeklagten zur Musterrechtsbeschwerdeführerin wegen Unmöglichkeit der Bestimmung nach dem Prioritätsprinzip

Tenor

Die Musterbeklagte zu 1, die L. AG, wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2020 (13 Kap 6/19) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 1/21) durch die Musterbeklagten zu 1 bis 3 Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Normenkette:

KapMuG § 21 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht hat am 23. Dezember 2020 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 30. Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten zu 1 bis 3 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 7. Januar 2021 eingegangen.

II.

Da die Musterbeklagten zu 1 bis 3 zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung der Musterklägerin und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4 , § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1, die L. AG, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 bleiben als weitere Rechtsbeschwerdeführerinnen am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19 , juris Rn. 1; vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13 , BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54 sowie vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15 , BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41 ).

III.

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens ( § 20 Abs. 1 Satz 4 , § 9 Abs. 1 KapMuG ) in der gesetzlichen Form und Frist ( § 575 Abs. 1 ZPO ) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12 , WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers ( § 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 , § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG ).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 314 OH 1/19
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 23.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Kap 6/19