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BGH - Entscheidung vom 17.03.2021

XI ZB 30/20

Normen:
KapMuG § 21 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluss vom 17.03.2021 - Aktenzeichen XI ZB 30/20

DRsp Nr. 2021/6651

Bestimmung einer Musterbeklagten zur Musterrechtsbeschwerdeführerin wegen Nichtbestimmbarkeit der Musterrechtsbeschwerdeführerin nach dem Prioritätsprinzip

Tenor

Die Musterbeklagte zu 1, die H. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdefüh rerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. Dezember 2020 (Az.: 13 Kap 1/15) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 30/20) durch die Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Normenkette:

KapMuG § 21 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht hat am 23. Dezember 2020 den den Musterbeklagten am selben Tag zugestellten verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 30. Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben sämtliche Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerden sind am 29. Dezember 2020 und am 12. Januar 2021 eingegangen.

II.

Da fünf der sieben Musterbeklagten zeitgleich und vor den beiden weiteren Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin aus ihrem Kreis nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung des Musterklägers, der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin wird entsprechend § 21 Abs. 4 , § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1, die H. KG, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Die weiteren Musterbeklagten bleiben als weitere Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, juris Rn. 1, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54 sowie vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41).

III.

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG ) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO ) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG ).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 07.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 311 OH 2/15
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 23.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Kap 1/15