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BGH - Entscheidung vom 12.01.2021

XI ZB 26/19

Normen:
KapMuG § 21 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen XI ZB 26/19

DRsp Nr. 2021/5605

Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin und Musterrechtsbeschwerdegegnerin nach billigem Ermessen

Tenor

Die Beigeladene zu 4, Frau A. K. , wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt.

Die Musterbeklagte zu 1, die I. GmbH, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Normenkette:

KapMuG § 21 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht hat am 12. Dezember 2018, berichtigt durch Beschluss vom selben Tag, den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Dieser ist dem Musterkläger und den Beigeladenen am 2. Januar 2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2019, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tag, haben die Beigeladenen zu 1 - 6 Rechtsbeschwerde eingelegt. Am 1. Februar 2019 ist die Rechtsbeschwerde des Beigeladenen zu 7 eingegangen.

Durch Eintragung in das Klageregister ist am 30. Januar 2019 öffentlich bekanntgemacht worden, dass gegen den Musterentscheid durch Beigeladene auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist.

II.

Da die Beigeladenen zu 1 - 6 zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 2 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung des Musterklägers, der Beigeladenen und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4 , § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Beigeladene zu 4 zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Die Beigeladenen zu 1 - 3 und zu 5 - 7 bleiben als Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19 , zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. 1; vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13 , BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54 sowie vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15 , BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41 ).

Die Musterbeklagte zu 1 wird - ebenfalls nach Anhörung des Musterklägers, der Beigeladenen und der Musterbeklagten - nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt ( § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG ).

Die Musterbeklagten zu 2 und 3 werden darauf hingewiesen, dass sie am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt sind. Selbst wenn man die jeweiligen - innerhalb eines Monats ab der öffentlichen Bekanntmachung des Eingangs der Rechtsbeschwerden erfolgten - Vertretungsanzeigen der Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zugleich als Beitritt auslegen würde, wäre der Beitritt unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 KapMuG begründet worden ist. § 20 Abs. 3 KapMuG unterscheidet bei der Frage, ob der Beitritt fristgemäß einzulegen und zu begründen ist, nicht zwischen Beitretenden auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdeführers und Beitretenden auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdegegners. Deshalb muss, obwohl im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren der Rechtsmittelgegner sonst nicht gehalten ist, innerhalb bestimmter Fristen die angegriffene Entscheidung zu verteidigen, auch der auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdegegners beitretende Beteiligte des Musterverfahrens seinen Beitritt innerhalb der gesetzlichen Frist einlegen und begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19 , zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. 4).

Vorinstanz: LG Stade, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 8/17
Vorinstanz: OLG Celle, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Kap 1/17