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BGH - Entscheidung vom 24.02.2021

XI ZB 21/20

Normen:
KapMuG § 9 Abs. 2
KapMuG § 13 Abs. 2
KapMuG § 21 Abs. 3 S. 1
KapMuG § 21 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 24.02.2021 - Aktenzeichen XI ZB 21/20

DRsp Nr. 2021/4530

Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin in Musterrechtsstreitsverfahren nach billigem Ermessen

Tenor

Die Musterbeklagte zu 1, die D. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2020 (18 Kap 1/17) ist beim Bundesgerichtshof ( XI ZB 21/20) durch die Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Normenkette:

KapMuG § 9 Abs. 2 ; KapMuG § 13 Abs. 2 ; KapMuG § 21 Abs. 3 S. 1; KapMuG § 21 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht hat am 27. August 2020 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist den Musterbeklagten am 3. September 2020 zugestellt worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 2. September 2020 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 4. September 2020, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte der Musterbeklagten das Zustelldatum des Musterentscheids mitgeteilt und wiederholt, dass er für die Musterbeklagten Rechtsbeschwerde einlege.

II.

Da die Musterbeklagten zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4 , § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1, die D. KG, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Die übrigen Musterbeklagten bleiben als weitere Rechtsbeschwerdeführerinnen am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, juris Rn. 1, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54 sowie vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41).

III.

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG ) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO ) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG ).

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 145/16
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 321/16
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 620/15
Vorinstanz: OLG Köln, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Kap 1/17