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BGH - Entscheidung vom 19.05.2021

VII ZR 61/21

Normen:
ZPO § 349

BGH, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen VII ZR 61/21

DRsp Nr. 2021/10747

Bestimmtheit der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Klägers, den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer werden auf 19.920 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 349 ;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der es die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen hat. Mit der Klage hat der Kläger neben dem Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten die Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs A. durch die Beklagte resultieren.

Land- und Oberlandesgericht haben den Streitwert auf 19.920 € festgesetzt. Ausgehend von dem vom Kläger gezahlten Kaufpreis von 24.900 € sei ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, weil Feststellung, nicht Leistung beantragt sei.

II.

Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht ist auch für das Beschwerdeverfahren maßgeblich.

Der Kläger hat die Festsetzung auf den Betrag von 19.920 € in beiden Vorinstanzen hingenommen. Damit ist es ihm grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde eine davon abweichende Berechnung zu verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZR 151/19 Rn. 9 ff. m.w.N., NJW-RR 2020, 1258 ; Beschluss vom 30. April 2014 - III ZR 75/13 Rn. 9, juris). Mit neuem Vorbringen zur Festsetzung des Streitwerts beziehungsweise der Beschwer ist der Kläger nach diesen Grundsätzen ausgeschlossen.

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, der Kläger sei durch die Entscheidung des Berufungsgerichts mindestens in Höhe von 20.720 € beschwert, und hierzu auf Vortrag des Klägers "nach GA III 539" verweist, finden sich an dieser Stelle keine Ausführungen zu weiteren etwaigen Schäden. Gemeint ist offenbar der Vortrag zur Zulässigkeit der Feststellungsklage in der Berufungsbegründung vom 9. März 2020 (nach GA III 465). Dieser ist indes zur Höhe etwaiger weiterer Schäden derart unbestimmt, dass er keinen hinreichenden Anlass für eine gesonderte wertmäßige Berücksichtigung bietet, zumal der Kläger ihn in Kenntnis der von ihm nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Landgerichts gehalten hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZR 281/20 Rn. 7, juris).

Vorinstanz: LG Bamberg, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 259/18
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 308/19