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BGH - Entscheidung vom 30.03.2021

I ZB 36/20

Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3
GKG § 68 Abs. 1 S. 5

BGH, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen I ZB 36/20

DRsp Nr. 2021/8361

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

Tenor

Die Beschwerden der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzungen des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - im Urteil vom 7. August 2015 sowie im Urteil vom 17. Oktober 2019 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Mit ihrer gegen die im Urteil vom 7. August 2015 durch das Berufungsgericht für das Berufungsverfahren erfolgte Festsetzung des Streitwerts auf 70.000 € (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2016, 927 sowie BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - I ZR 184/15, VersR 2017, 507 ) gerichteten Beschwerde vom 25. August 2015 begehrt die Klägerin, den Streitwert auf mindestens 1 Mio. € festzusetzen sowie anzuordnen, dass sich ihre Verpflichtung zur Zahlung von Prozesskosten nach einem Teil des Streitwerts in Höhe von 100.000 € bemisst.

Mit ihrer Beschwerde vom 26. November 2019 wendet sich die Klägerin gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts für den noch anhängigen Gegenstand des Berufungsverfahrens im nach Zurückverweisung durch den Senat (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, GRUR 2018, 423 = WRP 2018, 434 - Klauselersetzung) ergangenen zweiten Berufungsurteil vom 17. Oktober 2019 auf 16.000 €. Insoweit begehrt die Klägerin, den Streitwert für den (nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof) zweiten Durchgang des Berufungsverfahrens auf mindestens 100.000 € und einen angepassten Teilstreitwert gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF in Höhe von mindestens 25.000 € festzusetzen.

Die Beschwerden sind nicht statthaft und daher unzulässig. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, NJW 2014, 1597 Rn. 1; Beschluss vom 3. März 2015 - I ZB 114/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. September 2016 - I ZB 70/16, BeckRS 2016, 17383 Rn. 6; Beschluss vom 9. Dezember 2020 - I ZB 75/20, juris).

Soweit die Beschwerden als Rechtsbeschwerden zu werten sind, sind sie ebenfalls unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - VI ZB 19/08, juris Rn. 4 mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gemäß § 68 Abs. 3 GKG gilt nur für statthafte Verfahren. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, BeckRS 2016, 17383 Rn. 7).

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 298/13
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 07.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 107/14