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BGH - Entscheidung vom 17.03.2021

2 StR 351/20

Normen:
RVG § 2 Abs. 1
RVG § 23 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 2 StR 351/20

DRsp Nr. 2021/5612

Berechnung der Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers für den Adhäsionskläger im Revisionsverfahren

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Adhäsionsverfahren des Adhäsionsklägers T. wird für die Revisionsinstanz auf 3.710 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1 ; RVG § 23 Abs. 1 ;

Gründe

Der nach § 33 Abs. 1 RVG durch den Senat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 StR 337/14 , juris Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZR 355/18 , juris Rn. 39 mwN) festzusetzende Gegenstandswert für die Berechnung der Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers für den Adhäsionskläger im Revisionsverfahren ( § 2 Abs. 1 , § 23 Abs. 1 RVG ) bemisst sich, da der Angeklagte lediglich die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB von seinem im Übrigen unbeschränkten Revisionsangriff ausgenommen hat, nach der erstinstanzlichen gesamtschuldnerischen Verurteilung des Angeklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 StR 337/14 , juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - 6 StR 95/20 , juris Rn. 1). Denn die im Auftrag des Adhäsionsklägers erfolgte anwaltliche Tätigkeit des Antragstellers umfasste die Verteidigung des vom Landgericht zu dessen Gunsten zuerkannten Betrages in Höhe von 3.710 €. Das vom Angeklagten im landgerichtlichen Adhäsionsverfahren erklärte Teilanerkenntnis in Höhe von insgesamt 1.460 € bleibt daher außer Betracht.

Vorinstanz: LG Marburg (Lahn), vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Js 10258/193