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BGH - Entscheidung vom 16.02.2021

VI ZR 394/19

Normen:
EGZPO a.F. § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen VI ZR 394/19

DRsp Nr. 2021/3693

Bemessen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.d. Verurteilung zur Unterlassung der Bildveröffentlichung

Tenor

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO a.F. § 26 Nr. 8 ;

Gründe

1. Das Landgericht hat die Beklagte im Nachgang zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren verurteilt, eine Bildveröffentlichung zu unterlassen. Außerdem hat es die Beklagte zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten für ein Abmahn-Schreiben (Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) und ein Abschluss-Schreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung, dass die erlassene einstweilige Verfügung als einem rechtskräftigen Titel gleichwertig anerkannt wird) verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

2. Der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, der sich nach ihrem Interesse an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts bemisst, übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO a.F., nunmehr § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ).

a) Dabei ist die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der für ein Abmahn-Schreiben und ein Abschluss-Schreiben entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht zu berücksichtigen. Denn Rechtsanwaltskosten erhöhen als Nebenforderung den Wert des Beschwerdegegenstands (und entsprechend den Streitwert) nicht, soweit sie neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, für deren Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sind (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ; vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZB 66/19, NJW 2020, 3174 Rn. 6). Dazu gehören auch die Kosten einer Abmahnung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt Abweichendes nicht für die Kosten des AbschlussSchreibens. Denn auch dieses stellt eine Abmahnung - vor Erhebung der Hauptsacheklage - dar (vgl. Senat, Urteile vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, NJW 2008, 1744 Rn. 9; vom 22. März 2011 - VI ZR 63/10, NJW 2011, 2509 Rn. 20).

b) Die Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zur Unterlassung ist mit 20.000 € zu bemessen.

aa) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts- und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO a.F. zu überschreiten (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VI ZR 124/18, juris Rn. 2; BVerfG[K], Beschluss vom 19. November 2020 - 1 BvR 856/20, juris Rn. 9; jeweils mwN).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Der Kläger hat in der Klageschrift den Streitwert des Unterlassungsanspruchs mit 20.000 € angegeben und auf dieser Grundlage seine Kostenerstattungsansprüche berechnet. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Wert des Unterlassungsanspruchs ebenfalls mit 20.000 € bemessen, was die Beklagte nicht beanstandet hat. Die Beklagte hat erst im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für den Unterlassungsanspruch einen Wert von jedenfalls mehr als 20.000 € angegeben und dabei nicht aufgezeigt, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände dies rechtfertigten und nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Dass der Streitwert von Rechts wegen allein deshalb auf über 20.000 € festzusetzen sei, weil im vormaligen einstweiligen Verfügungsverfahren der Streitwert mit 20.000 € bestimmt worden ist, trifft entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zu. Denn dies liefe - in Verbindung mit dem Umstand, dass in der Regel der Wert des Hauptsacheverfahrens als über dem des einstweiligen Verfügungsverfahrens liegend angenommen wird - auf eine insoweit nicht bestehende Bindung des Hauptsachegerichts an die Festsetzung des Verfügungsgerichts hinaus.

Vorinstanz: LG Köln, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 187/18
Vorinstanz: OLG Köln, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 22/19