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BGH - Entscheidung vom 13.01.2021

6 StR 467/20

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 6 StR 467/20

DRsp Nr. 2021/3198

Befugnis eines Nebenklägers zur Anfechtung des Urteils mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat (hier: Revision)

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 31. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers ist unzulässig.

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16 mwN).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil die Revision des Nebenklägers allein mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet ist; weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen.

Vorinstanz: LG Regensburg, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 121 Js 28142/19