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BGH - Entscheidung vom 02.02.2021

2 StR 272/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen 2 StR 272/20

DRsp Nr. 2021/5998

Bandenmäßiges Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Aus einer Bande heraus begangene Straftaten können dem einzelnen Bandenmitglied nicht allein aufgrund der von ihm getroffenen Bandenabrede als eigene zugerechnet werden. Vielmehr ist hinsichtlich jeder Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, inwieweit sich das betreffende Mitglied daran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligte oder ob es insoweit keinen strafbaren Tatbeitrag leistete.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. März 2020, soweit es ihn betrifft,

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Geldwäsche in zwei Fällen verurteilt ist,

b)

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

-

in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen II.5.b) der Urteilsgründe und

-

im Gesamtstrafenausspruch,

c)

im Ausspruch über die Einziehung des Grundstückes in R. ; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in Tateinheit mit Geldwäsche zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat ferner die Einziehung des näher bezeichneten Grundstücks in R. angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Sie sind jedenfalls unbegründet.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den unter II.5.b) der zusammengefassten Fällen der Urteilsgründe lediglich den Schuldspruch wegen zweier Fälle der Geldwäsche, nicht aber den der (tateinheitlich hierzu begangenen) Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

3. Die Änderung des Schuldspruchs zieht - insoweit entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - die Aufhebung der die Fälle II.5.b) der Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafaussprüche mit den zugehörigen Feststellungen und in der Folge des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der aufgezeigte Rechtsfehler die Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten beeinflusst hat, zumal die Strafkammer straferschwerend die Verwirklichung zweier Tatbestände berücksichtigt hat.

4. Auch die auf § 261 Abs. 7 Satz 1, § 74 Abs. 2 StGB gestützte - grundsätzlich mögliche - Einziehungsentscheidung kann keinen Bestand haben. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass sich die Strafkammer des ihr zustehenden Ermessens bewusst war und sie hiervon Gebrauch gemacht hat. Sie lassen außerdem die nach § 74f StGB erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung vermissen, zu der sich die Strafkammer schon nach dem festgestellten Aufwand für Kaufpreis und Renovierungen gedrängt sehen musste. Die der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Feststellungen sind von diesen Rechtsfehlern nicht betroffen und können aufrecht erhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO ); ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht entgegenstehen, können getroffen werden.

5. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanz: LG Gera, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 840 Js 16960/17