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BGH - Entscheidung vom 27.12.2021

1 BGs 486/21

Normen:
PUAG § 30 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 27.12.2021 - Aktenzeichen 1 BGs 486/21

DRsp Nr. 2022/1320

Verwerfung des Antrags als unzulässig mangels Eintritts des Deutschen Bundestags als "Rechtsnachfolger" des 3. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages in dessen Antragsrecht

Der Deutsche Bundestag kann nicht - hier nach einer Wahl - durch seine konstituierende Sitzung als "Rechtsnachfolger" eines Untersuchungsausschusses der vorigen Wahlperiode in dessen Antragsrecht aus § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG eintreten und deshalb auch nicht selbst das Verfahren nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG führen.

Tenor

Der Antrag vom 30. September 2021 wird verworfen.

Normenkette:

PUAG § 30 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 30. September 2021 hat der 3. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2021 – 1 BGs 340/21 Beschwerde eingelegt.

In der Beschwerdeschrift vom 30. September 2021 führen die Verfahrensbevollmächtigten des Untersuchungsausschusses zudem Folgendes aus:

„Für den Fall, dass der Beschwerde der Erfolg versagt werden sollte, dürfte konsequent sein, dass der Deutsche Bundestag als Träger des Untersuchungsrechts als Rechtsnachfolger des Untersuchungsausschusses dessen Anliegen weiterverfolgen kann. Die Veröffentlichung des Berichts des Untersuchungsausschusses als Bundestagsdrucksache spricht dafür, dass es sich um eine Angelegenheit des gesamten Bundestages handelt, nicht nur des Ausschusses (weshalb es keine bloße Ausschussdrucksache ist).

Insofern wird ein neuerlicher Antrag, unter o.g. verändertem Aktenrubrum, gestellt. Die vorstehenden Ausführungen greifen sinngemäß auch diesbezüglich.“

II.

Die vorstehend wiedergegebene Passage in der Beschwerdeschrift vom 30. September 2021 ist als eigenständiger Antrag des Deutschen Bundestages „als Rechtsnachfolger des Untersuchungsausschusses“ auszulegen, der auf die Weiterverfolgung des ursprünglichen Rechtsschutzziels des 3. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages gerichtet ist und nur für den Fall der Erfolglosigkeit der Beschwerde gestellt wird.

In der ursprünglichen Antragsschrift vom 24. Juni 2021 hatte der 3. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages beantragt, die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades GEHEIM für zulässig zu erklären in Bezug auf die von dem Ausschuss übergebenen Beweismittel, soweit sie in den Berichten der Ermittlungsbeauftragten des Ausschusses Martin Wambach, Felix Haendel, Stefan Mattner und Jan Henning Storbeck vom 16. April, 19. April und 19. Mai 2021 verwertet worden sind (sog. Wambach-Berichte), mit Ausnahme von Namen darin genannter natürlicher Personen, die im Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses nicht namentlich genannt sind.

III.

Der Antrag ist unzulässig.

1. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 – StB 34/21 die Beschwerde vom 30. September 2021 gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2021 – 1 BGs 340/21 verworfen hat, ist die Bedingung, unter der der Antrag gestellt wurde, eingetreten. Ob in dem Verfahren nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG eine solche bedingte Antragstellung durch den als „Rechtsnachfolger“ des ursprünglichen Antragstellers und Beschwerdeführers bezeichneten Deutschen Bundestag zulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

2. Außerdem kann vorliegend dahinstehen, ob die zwischen der bedingten Antragstellung und der Beschwerdeentscheidung eingetretene Zäsur (vgl. dazu etwa Klein in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz -Kommentar, 95. EL Juli 2021, Art. 39 Rn. 48 ff.) durch die konstituierende Sitzung des 20. Deutschen Bundestages am 26. Oktober 2021 Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Antrags hatte.

3. Der Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil der Deutsche Bundestag nicht als „Rechtsnachfolger“ des 3. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages in dessen Antragsrecht aus § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG eingetreten ist (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2021 – StB 34/21, Rn. 11 ff., zum Beschwerderecht des § 36 PUAG ; siehe auch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2021 – 1 BGs 340/21, Rn. 23 ff.) und deshalb nicht selbst das Verfahren nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG führen kann.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. dazu bereits Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2021 – 1 BGs 340/21, Rn. 42).