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BGH - Entscheidung vom 09.03.2021

VIII ZR 106/20

BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 106/20

DRsp Nr. 2021/7663

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. März 2020 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil die grundsätzliche Frage des Bestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts bei Kilometerleasingverträgen, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, durch das Senatsurteil vom 24. Februar 2021 ( VIII ZR 36/20) geklärt ist.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, weil der Senat ein gesetzliches Widerrufsrecht beim Kilometerleasing verneint hat. Mangels wirksamen Widerrufs kann die auf Rückzahlung der Leasingraten gerichtete Klage daher keinen Erfolg haben.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 237/18
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 41/19