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BGH - Entscheidung vom 17.03.2021

AK 15/21

BGH, Beschluss vom 17.03.2021 - Aktenzeichen AK 15/21

DRsp Nr. 2021/5110

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Gründe

I.

Der Angeschuldigte wurde am 31. August 2020 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. August 2020 ( 2 BGs 639/20) festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich von Juni 2013 bis November 2013 in der syrischen Provinz Latakia als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung Junud al-Sham beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB ) oder Totschlag (§ 212 StGB ), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB ) oder Kriegsverbrechen (§§ 8 , 9 , 10 , 11 oder 12 VStGB ) zu begehen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ).

Der Generalbundesanwalt hat unter dem 12. Februar 2021 Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Diese enthält den Sachverhalt des vorgenannten Haftbefehls und legt dem Angeschuldigten darüber hinaus einen weiteren Fall der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie einen tateinheitlich damit verwirklichten Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 29 Buchst. c der Anlage zum KrWaffKG) zur Last, weil er im Interesse der Vereinigung ein Sturmgewehr des Typs AK 47 bei Kampftrainings genutzt haben soll. Das Oberlandesgericht hat in seinem Haftfortdauerbeschluss vom 24. Februar 2021 offen gelassen, ob dringender Tatverdacht auch betreffend des zuletzt genannten Tatvorwurfs besteht und seine Entscheidung ausschließlich auf den dem Haftbefehl vom 27. August 2020 zugrunde gelegten Sachverhalt gestützt, der auch allein Gegenstand der Entscheidung des Senats ist.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Angeschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.

a) Nach gegenwärtigem Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Bei der Junud al-Sham (auch "Junud ash-Sham", übersetzt: "Soldaten Syriens") handelt es sich um eine Gruppierung, die im August 2013 erstmals medial in Erscheinung trat und die auf Seiten der islamistischen Gegner des Assad-Regimes in den syrischen Bürgerkrieg eingriff. Ihr Anführer ist der Tschetschene Muslim Margoshvili (alias "Muslim", "Muslim Abu Waleed Shishani", "Abu Waleed" oder "Abu as-Walid"; im Folgenden: "Abu Walid"), der über Kampferfahrung aus den russischen Tschetschenienkriegen verfügt und als lokaler Emir einer in Dagestan operierenden Gruppierung fungiert hatte. Da ihm die Rückkehr nach Tschetschenien nicht gelang, entschloss er sich im Jahr 2012 zusammen mit einem Teil seiner Kämpfer, überwiegend Tschetschenen, aber auch Angehörigen westlicher Staaten, zur Auswanderung nach Syrien, um dort am Kampf gegen das Assad-Regime teilzunehmen.

Er sah seine Verbündeten vor allem in weiteren in Syrien kämpfenden Gruppierungen kaukasischer Herkunft und unterhielt unter anderem enge Beziehungen zu Saifullah Al-Shishani, der sich im Juli 2013 mit mehrheitlich nordkaukasischen Kämpfern von einer anderen dschihadistischen Organisation, der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" (JAMWA), getrennt hatte, nachdem diese sich dem sog. "Islamischen Staat im Irak und Großsyrien" (ISIG) zugewandt hatte. Die Junud al-Sham führte mit Saifullah Al-Shishani und seinen Anhängern sowie mit einer Gruppierung um Abu Musa Al-Shishani gemeinsame Operationen durch und blieb - trotz enger Zusammenarbeit mit anderen Gruppierungen wie etwa der Jabhat al-Nusra, der sich wiederum Saifullah Al-Shishani angeschlossen hatte, oder gemeinsamen Aktionen mit dem ISIG - selbständig, ohne sich einer anderen Gruppierung unterzuordnen. Die Eigenständigkeit der Organisation bekräftigte "Abu Walid" mit einer am 30. Juni 2014 über Twitter veröffentlichten Audiobotschaft, in der er erklärte, Emir einer eigenen Gruppe zu sein, die sich schon seit zwei Jahren in Syrien aufhalte und auch Kämpfer aus Deutschland in ihren Reihen habe. Die Junud al-Sham bekennt sich zudem dazu, "junge Mujahidin, die aus der ganzen Welt zum Jihad kommen", zu trainieren.

Anführer der Vereinigung ist - wie dargelegt - "Abu Walid", dem sein Stellvertreter Abu Turab Shishani sowie mehrere Kommandeure zur Seite stehen. Die Stärke der Gruppierung ist nicht bekannt; die Anzahl der Kämpfer wird auf mehrere Hundert geschätzt.

Ziel der Junud al-Sham ist der Kampf gegen die "Ungläubigen" in Syrien und die Errichtung eines islamistischen Gottesstaates dort und in den angrenzenden Ländern sowie darüber hinaus letztlich auch im Kaukasus. Dieses Ziel sucht sie durch militärische Operationen zu erreichen. Im August 2013 beteiligte sich die Gruppierung an den Kämpfen gegen die Regierungstruppen um die Hügelkette von Durin nahe Latakia. Im Februar 2014 nahm sie gemeinsam mit der Jabhat al-Nusra am Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo teil, den "Abu Walid" befehligte. Im März 2014 führte die Vereinigung eine weitere Operation in der Nähe von Latakia namens "Anhöhe Turm 45" durch.

Aktivitäten der Junud al-Sham konnten zumindest bis Juli 2020 festgestellt werden. Die Gruppierung agiert weiterhin eigenständig und ist in keiner anderen Vereinigung aufgegangen.

bb) Im Juni 2013 reiste der Angeschuldigte seiner radikal-islamischen Einstellung folgend von Deutschland über die Türkei nach Syrien, um sich dort in eine gegen das Assad-Regime kämpfenden dschihadistischen Organisation einzugliedern. Spätestens im Juli 2013 traf der Angeschuldigte in der syrischen Provinz Latakia ein und schloss sich der dort operierenden Junud al-Sham an, in deren Reihen bereits aus Deutschland stammende Freunde von ihm kämpften. Er gliederte sich einvernehmlich und unter Befürwortung der Ideologie sowie der Vorgehensweise der Vereinigung in die Organisation ein und unterwarf sich deren Willen. Hierzu leistete er den Treueeid auf den Emir der Gruppe "Abu Walid". In der Zeit bis September 2013 absolvierte er ein etwa dreimonatiges Waffentraining, übernahm Wachdienste und Kurierfahrten. Der Angeschuldigte wirkte ferner an zwei Propagandavideos der Junud al-Sham mit, die am 15. August 2013 ("Operation Jabal Akrad - Jabal Durin - Deutsch") und am 26. August 2013 ("Die Mujahidin führen eine Operation in Latakia durch") im Internet veröffentlicht wurden und sich mit einer groß angelegten Offensive dschihadistischer Organisationen, darunter die Junud al-Sham, gegen syrische Regierungstruppen und alawitische Dörfer an der Hügelkette von Durin in der gleichnahmigen syrischen Provinz nahe Latakia befassen. Sinn und Zweck der Videos war es, neue Mitglieder und Unterstützer für die Junud al-Sham in Deutschland zu gewinnen. Die dort gezeigten Kampfszenen sind mit deutschsprachigen Kommentaren des Angeschuldigten zur Offensive unterlegt; dabei bezeichnet er die Gegner der Junud al-Sham als "Kuffar" (Ungläubige) und fordert Bittgebete für die erfolgreichen Kämpfer der Organisation. Die Ausführungen schließt er mit den Worten, "dass die Schüsse der Brüder in die Herzen der Feinde treffen".

Als der Angeschuldigte Ende September 2013 nach Deutschland zurückkehrte, war er noch mehrere Monate lang der Überzeugung, an seinen Treueschwur auf "Abu Walid" gebunden zu sein. Er plante deshalb zunächst, nach Syrien zurückzukehren, nahm davon jedoch in der Folge Abstand.

b) Der dringende Tatverdacht stützt sich hinsichtlich der außereuropäischen terroristischen Vereinigung der Junud al-Sham auf das diesbezügliche Gutachten des Sachverständigen Dr. S. (Stand April 2016) sowie fortlaufend - zuletzt am 18. Februar 2021 - aktualisierte Auswerteberichte des Bundeskriminalamts.

Der Angeschuldigte hat sich im Ermittlungsverfahren zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Anlässlich der Fahrt zur Vorführung beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat er jedoch nach Belehrung über sein Schweigerecht Angaben sowohl zu seinen persönlichen Verhältnissen als auch zum Tatvorwurf gemacht. Er hat eingeräumt, nach Syrien ausgereist zu sein, dies jedoch nicht um zu kämpfen, sondern um humanitäre Hilfe zu leisten. An der Erstellung von Videos habe er nicht mitgewirkt.

Im Hinblick auf die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts ausführlich dargestellten Beweismitteln, insbesondere der Vernehmung der Zeugin A. . A. war zur Tatzeit die Lebensgefährtin des Angeschuldigten; sie hat in mehreren Vernehmungen konstant und detailliert den dem Angeschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt geschildert. Zwar entspringt die Aussagemotivation der Zeugin einer familienrechtlichen Auseinandersetzung um die beiden gemeinsamen Kinder, jedoch hat sie dies gegenüber den Ermittlungsbehörden freimütig eingeräumt. Mit Blick auf den Detailreichtum ihrer Angaben führt dieses etwaige Falschbelastungsmotiv im Haftprüfungsverfahren nicht dazu, dass die Aussage der Zeugin ein geringerer Beweiswert beizumessen ist. Eine weitergehende individuelle Glaubhaftigkeitsanalyse ist in diesem Stadium des Verfahrens weder rechtlich geboten noch tatsächlich möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - StB 43-44/18, juris Rn. 33; vom 22. Februar 2018 - StB 29/17, juris Rn. 28; vom 26. Juni 2019 - StB 10/19, NStZ-RR 2019, 282 ). Die Angaben der A. - insbesondere zur Radikalisierung des Angeschuldigten und dessen Aufenthalt in Syrien - werden ferner durch die Zeugen F. , R. und M. gestützt. Auch die übrigen Ermittlungsergebnisse - wie bei dem Angeklagten sichergestellte Fotos und eine Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 30. Juni 2020 - sprechen für die Belastbarkeit der Aussage der Zeugin. Die genannten Videos wurden durch das Bundeskriminalamt gesichtet und einem Tonvergleichsgutachten des Kriminaltechnischen Institutes unterzogen. Demzufolge ist mit dem Vergleichsmaterial, welches aus den im Verfahren geschalteten Telefonüberwachungsmaßnahmen stammt und zweifelsfrei dem Angeschuldigten zuzuordnen ist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Personenidentität anzunehmen. Auch die Zeugen F. , R. und M. haben den Angeschuldigten anhand der Stimme als Sprecher der Videos identifiziert.

2. Danach besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat, indem er sich der Junud al-Sham als Mitglied anschloss, eine Waffenausbildung durchlief und für die Organisation tätig war. Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Dies folgt entweder bereits aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - AK 32/17, juris Rn. 12; vom 6. April 2017 - AK 11-13/17, juris Rn. 16; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.) - der Angeschuldigte ist auch deutscher Staatsangehöriger - oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB , denn der Tatort befand sich zur Tatzeit faktisch unter keiner Strafgewalt, und Auslieferungen von und nach Syrien finden derzeit nicht statt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - AK 26/19, juris Rn. 17; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 55; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 32). Die Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB liegt vor (Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 28. März 2014 - II B 1 zu 4030 E (1049) - 2135/2014).

3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ), denn es ist wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen als sich ihm stellen wird.

Der Angeschuldigte hat mit Blick auf die ihm zur Last gelegte Tat - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese über sieben Jahre zurückliegt und sich der Tatzeitraum nur über ca. zwei Monate erstreckte - im Falle seiner Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Diesem erhöhten Fluchtanreiz stehen keine tragfähigen fluchthemmenden Umstände gegenüber. Zwar lebte er vor seiner Inhaftierung in häuslicher Gemeinschaft mit seiner erkrankten Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kind. Zwischenzeitlich ist der Angeschuldigte erneut Vater geworden. Er war auch bemüht, zu seinen Abkömmlingen aus der früheren Beziehung zur Zeugin A. in Kontakt zu bleiben, und ging einer Berufstätigkeit in der Logistik eines Drogeriemarkts nach. Diese Aspekte werden jedoch dadurch relativiert, dass der Angeschuldigte seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet im Jahr 2013 trotz bestehender familiärer Bindungen zur Zeugin A. - die Geburt der gemeinsamen Tochter lag erst wenige Monate zurück - mit dem Ziel verlassen hat, dauerhaft in Syrien zu leben, um sich dort in den Reihen einer dschihadistischen Organisation am bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime zu beteiligen und einen Gottesstaat unter der Geltung der Sharia mit Waffengewalt zu errichten. Eingedenk dessen und unter Berücksichtigung seiner tragfähigen Kontakte ins Ausland, namentlich Mazedonien, bietet die jetzige Erwerbs- und Lebenssituation des Angeschuldigten keine genügende Gewähr dafür, dass er sich dem Verfahren stellen wird. Überdies belegen die Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen und die Auswertung der sichergestellten elektronischen Datenträger, dass er weiterhin dschihadistischem und radikal-islamistischem Gedankengut anhängt und eine Affinität zu Waffen hat. So hat der Angeschuldigte in einem Telefonat vom 20. Juli 2020 mit dem Zeugen T. berichtet, dass er Bogenschießen als entspannend empfinde und sich dabei vorstelle, sich neben den Gesandten von Allah zu befinden und auf einen "Kuffar" schießen zu müssen. Ungeachtet dessen, ob diese Äußerung - wie die Verteidigung meint - in einem historischen Kontext zu sehen ist, lässt sie Rückschlüsse zumindest auf die Gewaltbereitschaft des Angeschuldigten zu.

Darüber hinaus liegt der Haftgrund der Schwerkriminalität vor. Der Angeschuldigte ist der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung dringend verdächtig. Daher und aus den vorgenannten Gründen sind die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung dieser Vorschrift erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.).

Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO kommen nicht in Betracht.

4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 112 Abs. 1 StPO ) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.

Zeitgleich mit der Festnahme des Angeschuldigten am 31. August 2020 sind Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt worden, im Rahmen derer eine Vielzahl von elektronischen Asservaten mit einer Gesamtdatenmenge von einem Terrabyte sichergestellt worden ist. Die Auswertung der Daten hat geraume Zeit in Anspruch genommen; zahlreiche Zeugen sind vernommen worden. Am 18. Januar 2021 hat das Bundeskriminalamt die wesentlichen Ermittlungs- und Auswerteergebnisse vorgelegt. Trotz des erheblichen Aktenumfangs von 26 Bänden hat der Generalbundesanwalt bereits unter dem 12. Februar 2021 Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Unmittelbar nach Eingang der Anklageschrift hat der Vorsitzende des 7. Strafsenats die Zustellung derselben verfügt und dem Angeschuldigten gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO eine angemessene Frist zur Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt. Im Fall der Eröffnung und Zulassung der Anklage soll - eine entsprechende terminliche Verfügbarkeit der Verteidiger vorausgesetzt - im Mai 2021 mit der Hauptverhandlung begonnen werden.

Nach alledem ist das Verfahren bislang mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden.

5. Schließlich steht die Fortdauer der Untersuchungshaft derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Fall der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ).