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BGH - Entscheidung vom 16.03.2021

4 StR 311/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 4 StR 311/20

DRsp Nr. 2021/5059

Ausnahme in der Kostentragungspflicht für minderjährige Nebenkläger i.R.d. Kostenentscheidung

Tenor

Die Gegenvorstellung der Nebenklägerin H. gegen den Beschluss des Senats vom 2. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Februar 2021 die Revision der Nebenklägerin H. gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ihr die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die mit Schriftsatz des Nebenklägervertreters vom 8. März 2021 erhobene Gegenvorstellung. Der Nebenklägervertreter meint, die Nebenklägerin sollte kostenbefreit sein, weil sie zum Zeitpunkt der die Anklage begründenden Vorfälle minderjährig gewesen sei. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Die Gegenvorstellung ist schon nicht statthaft, da Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 - 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04, wistra 2006, 271 ). Dies gilt auch für die Kostenentscheidung. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Im Übrigen entspricht die Kostenentscheidung dem Gesetz, das für minderjährige Nebenkläger keine Ausnahme in der Kostentragungspflicht vorsieht.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 566 Js 474/18 3 KLs 30/19