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BGH - Entscheidung vom 18.01.2021

AnwSt (B) 12/20

Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3

BGH, Beschluss vom 18.01.2021 - Aktenzeichen AnwSt (B) 12/20

DRsp Nr. 2021/2365

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift (hier: Verletzung anwaltlicher Berufspflichten)

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwältin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juli 2020 wird verworfen.

Die Rechtsanwältin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

In der Beschwerdeschrift der Rechtsanwältin ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Fragestellungen sind nicht ungeklärt. Dass den konkret erhobenen Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zugrunde liegen, ist überdies nicht aufgezeigt worden. Auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt.

Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO , § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO .

Vorinstanz: AnwG Dresden, vom 11.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I 17/14
Vorinstanz: AnwGH Sachsen, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 17/15 (I)