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BGH - Entscheidung vom 07.05.2021

6 StR 197/21

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 349 Abs. 4

Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 199

BGH, Beschluss vom 07.05.2021 - Aktenzeichen 6 StR 197/21

DRsp Nr. 2021/8619

Aufklärungsrüge betreffend die unterlassene Vernehmung der Schwester des Angeklagten ausweislich des vorgetragenen Akteninhalts

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Januar 2021 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit einer Aufklärungsrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ). Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO .

Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Während die Annahme von Heimtücke keinen Rechtsfehler erkennen lässt, begegnet die Bejahung niedriger Beweggründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts versuchte der Angeklagte, mit mindestens zwölf Messerstichen die Nebenklägerin, seine Ehefrau, zu töten, weil diese sich einem anderen Mann zugewendet hatte. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der ungehemmten Eigensucht des Angeklagten und einem Besitzanspruch auf die Nebenklägerin, auf die es das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe gegründet hat, auf die Aussagen mehrerer Zeuginnen sowie der Nebenklägerin gestützt.

2. Mit Erfolg beanstandet die Revision, dass das Landgericht nicht die Schwester des Angeklagten, die Zeugin M. , zu dessen Reaktion auf die Probleme in der Ehe mit der Nebenklägerin vernommen hat.

a) Nach dem Vorbringen der zulässigen Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ) habe die Zeugin M. angegeben, dass der Angeklagte sich mit ihr zwei Tage vor der Tat über die Trennungsabsichten der Nebenklägerin unterhalten und dabei auch seine Sicht auf sein eigenes Verhalten und seine Vorstellungen über eine mögliche Trennung selbstkritisch reflektiert habe.

b) Die Aufklärungsrüge ist auch begründet. Das Landgericht hätte sich ausweislich des vorgetragenen Akteninhalts zu der Vernehmung der Schwester des Angeklagten gedrängt sehen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO ). Denn diese hätte - wie bereits in ihrer polizeilichen Einvernahme, weshalb ihre Vernehmung auch nahelag - Angaben zur Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Reaktion auf die beabsichtigte Trennung machen können, die für die Annahme von Eigensucht relevant sind. Dass ein entsprechender Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden ist, steht dem Erfolg der Rüge nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 1 StR 451/19, NStZ 2020, 497 , 498).

Auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht das Urteil. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht nach einer Durchführung der Vernehmung hinsichtlich des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe anders entschieden und eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die beim Angeklagten festgestellte Blutalkoholkonzentration "von etwa 1,8g Promille" im Rahmen der Strafzumessung in den Blick zu nehmen sein wird.

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 14.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1502 Js 28644/20
Fundstellen
NStZ-RR 2023, 199