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BGH - Entscheidung vom 09.03.2021

1 StR 487/20

Normen:
StGB § 73 Abs. 1
BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1
BGB §§ 2340 ff.

Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 207
StV 2021, 708

BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 1 StR 487/20

DRsp Nr. 2021/8498

Aufhebung der Anordnung der Einziehung des Erbanteils des Angeklagten

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. Mai 2020

a)

im Ausspruch über die Einziehung des Erbanteils aufgehoben; dieser entfällt;

b)

in der Kostenentscheidung dahin geändert, dass die die Einziehungsentscheidung betreffenden notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse zu tragen sind.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; die Gerichtsgebühr und die notwendigen Auslagen des Angeklagten betreffend die Einziehungsentscheidung fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1 ; BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB §§ 2340 ff.;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu Lasten seiner Ehefrau W. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Erbanteils des Angeklagten am Nachlass seiner Ehefrau angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte auf Grund des zwischen ihm und seiner Ehefrau am 14. April 1993 geschlossenen Ehe- und Erbvertrages, mit welchem sich die Eheleute O. gegenseitig zu ihren alleinigen und ausschließlichen Erben eingesetzt hatten, nach der Tötung seiner Ehefrau Alleinerbe an ihrem Nachlass. Das Landgericht hat hinsichtlich des gesamten Nachlasses, der aus in den Urteilsgründen näher aufgeführten Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten, Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber Geldinstituten sowie aufgefundenen Bargeldbeträgen besteht, die Einziehung des Erbanteils des Angeklagten gemäß § 73 Abs. 1 StGB angeordnet.

2. Die Anordnung der Einziehung hat keinen Bestand. Eine Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB ist ausgeschlossen, weil die Rechtslage betreffend die Erbschaft im Fall einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben vorrangig und abschließend in § 2339 Abs. 1 Nr. 1 , §§ 2340 ff. BGB geregelt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2020 – 5 StR 518/19 Rn. 4 ff. sowie vom 29. September 2020 – 5 StR 230/20 Rn. 4). Die Einziehungsanordnung ist daher aufzuheben; sie entfällt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO . Infolgedessen hat die Staatskasse die im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20 Rn. 6 ff.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO . Mit Blick auf die bereits aus Rechtsgründen erfolgte Aufhebung der Einziehungsentscheidung sind auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers gesondert der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH aaO).

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 401 Js 134958/18
Fundstellen
NStZ-RR 2021, 207
StV 2021, 708