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BGH - Entscheidung vom 15.03.2021

5 StR 339/20

Normen:
RVG § 46 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 15.03.2021 - Aktenzeichen 5 StR 339/20

DRsp Nr. 2021/9856

Antrag des beigeordneten Verteidigers zur Feststellung der Erforderlichkeit seiner Anreise am Vortag der vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Anreise des Verteidigers Rechtsanwalt P. aus Eschweiler am Vortag der Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 29. April 2021 erforderlich ist.

Normenkette:

RVG § 46 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger die Feststellung beantragt, dass seine Anreise am Vortag der am 29. April 2021 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung erforderlich ist.

Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit der Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.

Vorinstanz: LG Dresden, vom 18.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 309 Js 23068/18 24 Ss 578/19