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BGH - Entscheidung vom 09.02.2021

X ZR 3/18

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 09.02.2021 - Aktenzeichen X ZR 3/18

DRsp Nr. 2021/4502

Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

Tenor

Der Schriftsatz der Beklagten vom 21. Dezember 2020 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

I. Mit Urteil vom 4. Februar 2020 hat der Senat das Streitpatent, dessen Inhaberin die Beklagte ist, in dem von der Klägerin beantragten Umfang für nichtig erklärt.

Hiergegen hat sich die Beklagte mit einer Anhörungsrüge gewandt, die der Senat mit Beschluss vom 17. November 2020 zurückgewiesen hat. Der Beschluss ist am 1. Dezember 2020 zur Geschäftsstelle gelangt. Die Rechtspflegerin hat am 2. Dezember 2020 die Zustellung an die Parteien verfügt. Die Ausfertigungen wurden am 21. Dezember 2020 versandt.

In einem Schriftsatz vom 21. Dezember 2020 hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen sei, weil seit der Verhandlung in der Hauptsache mehr als fünf Monate vergangen seien.

II. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht veranlasst.

1. Der Senat konnte den Schriftsatz bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht berücksichtigen, weil der Beschluss vom 17. November 2020 bei Eingang des Schriftsatzes bereits auf den Weg zu den Parteien gebracht worden war.

2. Unabhängig davon gelten die für die Absetzung eines Urteils maßgeblichen Fristen nicht für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge.

Die Entscheidung über eine Anhörungsrüge dient nicht dazu, den Inhalt der mündlichen Verhandlung nochmals umfassend zu würdigen. Zu entscheiden ist über die Frage, ob das Gericht das Vorbringen der betroffenen Partei in der gebotenen Weise berücksichtigt hat. Diese Entscheidung muss nicht zwingend durch diejenigen Richter ergehen, die an der Ausgangsentscheidung mitgewirkt haben (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63 , 64). Erst recht ist es nicht erforderlich, dass sie innerhalb von fünf Monaten nach der mündlichen Verhandlung ergeht, die der Ausgangsentscheidung vorangegangen ist.

Vorinstanz: BPatG, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ni 31/16