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BGH - Entscheidung vom 20.05.2021

III ZB 20/21

Normen:
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 20.05.2021 - Aktenzeichen III ZB 20/21

DRsp Nr. 2021/9643

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde hinsichtlich Statthaftigkeit

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 7. Zivilsenat - vom 25. Februar 2021 - 7 W 6/21 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 21. März 2021 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier allein als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 08.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 359/20
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 6/21