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BGH - Entscheidung vom 24.03.2021

VI ZB 9/21, VI ZB 10/21

Normen:
ZPO § 42 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen VI ZB 9/21, VI ZB 10/21

DRsp Nr. 2021/5484

Antrag auf Ablehnung der Gerichtsbesetzung

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 6. März 2021 gegen den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Mit Beschlüssen vom 23. Februar 2021 hat der VI. Zivilsenat durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Rechtsbeschwerden abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 6. März 2021 hat der Antragsteller gegen die Beschlüsse Anhörungsrüge eingelegt und zugleich die Richter, die an den Beschlüssen mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er meint, es müsse von einer unzureichenden juristischen Qualifikation der Richter ausgegangen werden, weil sie Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention "ostentativ missachtet" hätten.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist jedenfalls unbegründet. Weder eine vom Antragsteller den abgelehnten Richterinnen und Richtern unterstellte unzureichende juristische Qualifikation noch deren vom Antragsteller als falsch erachteten Rechtsansichten kommen als Ablehnungsgrund im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20).

Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20).

Vorinstanz: LG München I, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 13992/20
Vorinstanz: OLG München, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 W 1747/20
Vorinstanz: OLG München, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 W 1747/20