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BGH - Entscheidung vom 26.01.2021

XIII ZB 20/20

Normen:
AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
AufenthG § 62 Abs. 3a Nr. 1

Fundstellen:
NVwZ 2021, 1240
NVwZ-RR 2021, 595

BGH, Beschluss vom 26.01.2021 - Aktenzeichen XIII ZB 20/20

DRsp Nr. 2021/3964

Anordnung von Sicherungshaft gegenüber einem Ausländer bei Fluchtgefahr

Eine Identitätstäuschung liegt vor, wenn der Betroffene seine wahre Identität nicht preisgibt, etwa durch die Angabe diverser Aliaspersonalien oder durch falsche Angaben zu seiner Person.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Januar 2020 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 5. März 2020 den Betroffenen bis zu seiner Entlassung aus der Haft am 13. März 2020 in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ; AufenthG § 62 Abs. 3a Nr. 1 ;

Gründe

I. Der Betroffene, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) vom 4. September 2017 abgelehnt wurde. Er wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, und ihm wurde die Abschiebung in sein Heimatland angedroht. In der Folge wurde er wegen Passlosigkeit geduldet.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2020 gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 16. März 2020 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Nachdem der Senat die Vollziehung der Sicherungshaft durch Beschluss vom 13. März 2020 einstweilen ausgesetzt hat, will der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung feststellen lassen.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht meint, die Haft sei von dem Amtsgericht zu Recht angeordnet worden. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 , Abs. 3a Nr. 1 AufenthG vor, denn der Betroffene habe die Frage nach dem Vorhandensein eines Nationalpasses wahrheitswidrig verneint und diesen der Ausländerbehörde nicht vorgelegt.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Feststellungen des Beschwerdegerichts tragen nicht den angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 , Abs. 3a Nr. 1 AufenthG .

aa) Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist ein Ausländer in Sicherungshaft zu nehmen, wenn Fluchtgefahr besteht. Gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität.

bb) Es fehlt bereits an einer Täuschung des Betroffenen über seine Identität. Diese ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht daraus, dass der Betroffene wahrheitswidrig angegeben hat, er habe keinen Pass, und diesen der Ausländerbehörde nicht vorgelegt hat.

(1) Eine Identitätstäuschung liegt vor, wenn der Betroffene seine wahre Identität nicht preisgibt, etwa durch die Angabe diverser Aliaspersonalien oder durch falsche Angaben zu seiner Person (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 223/17, InfAuslR 2018, 413 Rn. 17 f.; s.a. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16, InfAuslR 2016, 335 Rn. 12 f., und LG Traunstein, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 T 45/16, juris Rn. 19-22 - jeweils zur weitgehend gleichlautenden Vorschrift des § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG aF, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers in § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG aufgegangen ist, vgl. Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drucks. 19/10047, S. 41). Für eine Identitätstäuschung können bei entsprechenden Begleitumständen bereits geringe Abweichungen bei den Personalien wie ein anderer Vorname und ein verändertes Geburtsdatum genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 102/16, juris Rn. 19).

(2) Danach hat der Betroffene nicht über seine Identität getäuscht. Er hat von Beginn seines Kontakts mit Behörden in Deutschland und auch in der Folge stets korrekte Angaben zu seinem Geburtsdatum, seinem Geburtsort und seiner Staatsangehörigkeit gemacht und auch seinen Namen offen gelegt. Seine Angaben entsprechen den Eintragungen in seinem irakischen Pass, den er in Kopie am 25. November 2019 an die beteiligte Behörde gesandt hat. Bereits im Rahmen der Anhörung vom 29. Februar 2016 zu seinem Asylantrag zeigte er das Original seiner irakischen Staatsbürgerschaftsurkunde und seinen irakischen Personalausweis vor, wovon Kopien zur Akte des Bundesamts genommen worden sind. Diese Dokumente waren auch der beteiligten Behörde bekannt.

(3) Entgegen der Auffassung der beteiligten Behörde kann eine Identitätstäuschung nicht deshalb angenommen werden, weil in dem Anmeldebogen vom 20. Juni 2015 die Schreibweise des ersten Vornamens und des Nachnamens des Betroffenen von der Schreibweise in seinem irakischen Pass abweicht. Denn über die Identität des Betroffenen bestanden auf Grund der nach dem 20. Juni 2015 gemachten Angaben des Betroffenen und der Vorlage von Identitätsdokumenten keine Zweifel. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Anmeldebogen vom 20. Juni 2015 von einem Sprachmittler und nicht von dem Betroffenen selbst ausgefüllt worden ist und es bei der Übertragung arabisch geschriebener Namen in die lateinische Schrift zu Abweichungen kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 102/16, juris Rn. 18). Schließlich liegen die Angaben vom 20. Juni 2015 bezogen auf den Zeitpunkt der Haftanordnung vom 13. Januar 2020 zu weit in der Vergangenheit, um zur Begründung einer Fluchtgefahr herangezogen werden zu können. Denn nach § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG muss die Identitätstäuschung "in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung" erfolgt sein, weswegen aufgedeckte vergangene Vorgänge, die zeitlich so weit zurückliegen, dass der Schluss auf eine Fluchtgefahr im Sinne einer widerleglichen Vermutung unverhältnismäßig wäre, von der Vermutungsregelung ausgenommen sind (vgl. Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drucks. 19/10047, S. 41; zu § 2 Abs. 14 AufenthG aF vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 223/17, InfAuslR 2018, 413 Rn. 18 mwN).

b) Die Annahme einer Fluchtgefahr lässt sich nicht auf andere festgestellte Umstände stützen. Auch sonst tragen die Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht die Annahme eines Haftgrundes.

c) Der Senat kann gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache selbst entscheiden, da der Haftzeitraum abgelaufen ist und etwaige ergänzende Feststellungen zum Vorliegen eines Haftgrundes nicht zu einer rückwirkenden Heilung führen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 75/19, juris Rn. 20).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 , § 83 Abs. 2 FamFG . Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG .

Vorinstanz: AG Hamburg, vom 13.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen XIV 17/20
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 329 T 5/20
Fundstellen
NVwZ 2021, 1240
NVwZ-RR 2021, 595